Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

58 II 313

48. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 16. September 1932 i.S. Touring-Club der Schweiz gegen Arbeîter-Touring-Bund ‘“ Solidarität’’.

Namensschutz (der juristischen Person). Art. 29 ZGB.

Keine Namensanmassung in der Verwendung eines blossen Namensbestandteils, zumal dann nicht, wenn dieser Bostandteil dem sprachlichen Gemeingut angehôrt. Erw. 1.

Bestätigung der Rechtsprechung, wonach 1} eine einmalige Namensanmassung die Klage «uf Beseitigung der Stôrung nicht rechtfertigt : Erw. 1.

2) die Wahl eines Namens, der die Gefahr von Verwochslungen schafft, auf Grund von Art. 28 ZGB beanstandet werlen kann, auch wenn keine Namensanmassmg vorliegt : Erw. 2.

À. — Der Touring Club der Schweiz (T. €. $.), gegründet 1896, mit Sitz in Genf, ist ein Verein, welcher die Fôrderung des Tourismus im allgemeinen und des AutomobilTourismus im besondern bezweckt.

Der Arbeiter-Touring-Bund « Solidarität » führt dicsen Namen auf Grund eines Beschlusses vom April 1930, durch den er seinen bisherigen Namen « Arbeiterradfahrerbund der Schweiz, Solidarität » dahin abgeändert hat, Zur Annahme des neuen Namens hat sich der Verein nach der Erklärung seiner Vertreter veranlasst gesehen, weil sich unter seinen Mitgliedern die Motorradfahrer mehrten und einige Genossen auch zum Automobil übergingen. Um als Mitglied aufgenommen zu werden, muss sich der Bewerber ausweisen über die Zugehôrigkeït zu einer politischen Partei, die auf dem Boden des proletarischen Klassenkampfes steht, oder zu einer Gewerkschaît, die der modernen Arbeiterbewegung dient.

314 Personenrecht, No 48.

B.-— Der Kläger sieht in der Verwendung des Wortes « Touring » im neuen Namen des Beklagten eine Anmassung seines eigenen Namens im Sinne des Art. 29 II ZGB. Dieses Wort sei der Hauptbestandteil seines Namens, durch den er individualisiert werde. Indem der Beklagte es verwende, nehme er ihm, dem Kläger, den ganzen Namen und zerstôre seine bisherige Namensindividualität. Unter Verweisung auf eine Einsendung im Genfer « Travail », in welcher der Beklagte mit « Union Touring Club ouvrier » bezeichnet wurde, behauptet der Kläger ferner, dass die Anmassung sogar seinen vollen Namen ergreife. Er verlangt, dass dem Beklagten der Gebrauch des neuen Namens, eventuell des Wortes Touring in demselben, sowie die Verwendung von Briefkôpfen, auf welchen dieses Wort figuriert, untersagt werde.

Der Beklagte bestreitet, dass eine Anmassung des klägerischen Namens oder auch nur eine Beeinträchtigung des Klägers durch Schaffung einer Verwechslungsgefahr vorliege.

Sachverhalt

C. — Mit Urteil vom 18. März 1932 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen.

D. — Gegen dieses Urteil erklärt der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Klage gutzuheissen.

Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Erwägungen

1. Davon, dass der Beklagte, wie der Kläger behauptet, sich durch die Verwendung des Wortes « Touring » in seinem Namen den ganzen Namen des Klägers angeeignet habe, kann keine Rede sein. Der Name des Klägers lautet « Touring-Club der Schweiz », ist also eine Wortkombination, in welcher « Touring » nur ein Bestandteil, allerdings der bezeichnendste und darum der wichtigste ist. In der Verwendung eines blossen Namensbestandteiles kann aber keine Namensanmassung im Sinne von Art. 29 Personenrecht, NS 48. 315 Abs. 2 ZGB erblickt werden, zumal dann nicht, wenn dieser Bestandteil wie hier dem sprachlichen Gemeingut angehôrt. «Touring » ist im Englischen die umfassende Bezeichnung für touristische Betätigung, also auch für das Rad- und Autofahren. Als Fremdwort hat es im deutschen Sprachgebiet etwas Besonderes an sich, bleibt aber deswegen nicht weniger als im englischen eine der Allgemeïinheit zugängliche Sachbezeichnung. Auch der Kläger anerkennt, dass es in der Schweiz bereits im Handel für alle môglichen mit dem Rad- und Autosport zusammenhängenden Artikel verwendet wird. Als sprachliches Gemeingut kann aber der Kläger diese Bezeichnung nicht ausschliesslich für sich und allenfalls noch für die in der Alliance Internationale du Tourisme (A. I T.) zusammengeschlossenen Verbände in Anspruch nehmen (vel. BGE 37 II 538 und 40 II 604). Daran vermag natürlich nichts zu ändern, dass die A. I. T. in jedem Lande nur einen einzigen als « Touring Club » bezeichneten Ver- _ band anerkennt ; das ist eine interne Angelegenheiït der À. I. T. und ihrer Mitglieder und ausserhalb dieses Kreises nicht massgebend. Ob dem Kläger daher in der À. ET. Komplikationen erwachsen, wenn ein zweiter Verband in der Schweiz das Wort Touring in seimem Namen fübren kann, muss infolgedessen unberücksichtigt bleiben. Durch die Verwendung des Wortes Touring in seinem neuen Namen hat der Beklagte keine Namensanmassung begangen.

Nun steht allerdings noch fest, dass im Genfer « Fravail » vom 24. November 1931 eine Einsendung unter der Bezeichnung «Union touring club ouvrier » erschien. Wollte man noch in diesem Gebrauch der Bezeichnung « touring-club » (die übrigens nicht Organen des Beklagten, sondern einer Sektion des Beklagten oder deren Korrespondenten zuzuschreiben ist) trotz der Verwendung unterscheidender Beiïfügungen eine Namensanmassung sehen, so hätte man es jedenfalls nur mit einer einmaligen, abgeschlossenen Anmassung zu tun, welche nach der 316 Personenrecht. N°0 48.

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Klage auf Beseitigung der Stôrung nicht rechtfertigt (BGE 48 II 16 und dortige Zitate).

2. Damit ist aber noch nicht entschieden, dass der Kläger den neuen Namen des Beklagten zu dulden habe. Er darf vom Beklagten verlangen, dass dieser nicht einen Zustand schaffe, der die Gefahr der Verwechslung der beiden auf dem gleichen Gebiet tätigen Vereine herbeiführt. Besteht die Môglichkeit von Verwechslungen, so wird der Kläger auch ohne eigentliche Namensanmassung in seinen persônlichen Verhältnissen verletzt und gegen solche Beeinträchtigung kann auch die juristische Person den Schutz des Art. 28 ZGB anrufen (vgl. BGE 40 IT 605, 52 II 398). Indessen muss im vorliegenden Fall mit der Vorinstanz angenommen werden, eine solche Verwechslungsgefahr bestehe in Wirklichkeit nicht. Zwischen « Touring-Bund » und « Touring-Club » müchten bei der Âhnlichkeit des Wortklanges noch Verwechslungen vorkommen, allein im Namen des Beklagten liegt der Ton schr stark gerade auf dem Wort « Arbeiter », und die weitere Befügung « Solidarität » erhôht noch die Unterscheidharkeit, sodass beim Gebrauch des vollen Namens eine Verwechslung so gut wie ausgeschlossen erscheint. Wird aber der Name abgekürzt, so geschieht das in der üblichen Weise unter Verwendung der Anfangsbuchstaben A. T. B. oder U. T. O. (— Union Touring Ouvrière), die mit der gebräuchlichen Abkürzung des klägerischen Na- - mens, T. C. $S., vollends keine Ahnlichkeit mehr haben. Und bei anderweitiger Abkürzung darf als naheliegend « Arbeiter-Touring » oder « Touring-Bund Solidarität » vermutet werden.

Im Grund befürchtet der Kläger weniger, dass er mit dem Beklagten verwechselt werde, als dass man den Beklagten als Arbeiter-Untergruppe des (in Sektionen gegliederten) Klägers betrachten künnte ; es sollen nach seiner Darstellung bereits bei seinem General-Sekretariat Anfragen hierüber eingelaufen sein. Allein diese Gefahr erscheint als eine so entfernte, dass sie für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses nicht genügt. Es darf heute als allgemein bekannt gelten, dass Arbeitervereine nicht mit bürgerlichen Vereinen zusammengehen.

Was für Gründe den Bekiagten bewogen haben, seinen alten Namen abzulegen und statt dessen gerade den gewählten anzunehmen, und ob dieser letztere besser oder weniger gut zu seiner Tätigkeit passt, ist unerheblich. Nur dann kôünnte etwas darauf ankommen, wenn feststünde, dass bei der Namenswahl die Absicht mitgespielt hätte, sich den Anschein der Zugehôrigkeit zur A. ET. zu geben, indem dann zu vermuten wäre, dass hiefür auch das taugliche Mittel gewählt worden sei. Allein für eine solche Absicht bestehen keine Anhaltspunkte. Auch aus dem erwähnten Artikel im Genfer « Travail » lässt sich dafür nichts Schlüssiges herleiten. Wohl werden am Schluss dieses Artikels die noch bürgerlichen Vereinen angehôrigen «camarades syndiqués» zum Übertritt in die Organisation des Beklagten aufgefordert. Allein nicht die geringste Anspielung weist daraufhin, dass diese Aufforderung in einem Zusammenhang mit dem vorangegangenen Namenwechsel stehe. Und wenn der Kläger schliesslich befürchtet, dass sich politisch links orientierte Mitglieder des T. C. $. zum Übertritt in die Sektion des Beklagten entschliessen, so wird diese Abwanderung eben auf die politische Eïinstellung jener Mitglieder und nicht auf den Namen des Beklagten zurückzuführen sein.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. März 1932 bestätigt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 28 et Art. 29 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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