58 II 328
51. Urteil der II, Zivilabteilung vom 15. September 1932
Sachverhalt
I. i. S. Killer gegen Gemeinderat und Ortsbürgergemeinde Münchwilen.
Verwandtenunterstützung. Art. 329 ZGB.
Recht des unterstützenden Gemeinwesens, für bereits geleistete Unterstützungen vom Pflichtigen Erzatz zu verlangen : Erw. 2, Legitimation für die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches : Erw. 1.
Kein Anspruch des Pflichtigen auf Befreiung, wenn die verlangten Beiträge nur durch Inanspruchnahme der Substanz seines Vermögens geleistet werden können : Erw. 2 und 3.
A. — Die im Februar 1931 von ihrem Ehemanne Gürtler geschiedene Tochter des Beklagten ist seit 1926 wegen Geisteskrankheit in der Heil- und Pflegeanstalt Königsfelden versorgt. Für die daraus entstandenen Kosten, welche sich von 1931 an auf 120 Fr. im Monat belaufen, ist bisher die Heimatgemeinde der Versorgten, Familiecnroclhit. N« 51. 329 die Klägerschaft, aufgekommen. Mit der vorliegenden Klage macht nun die Gemeinde die Unterstützungspflicht des Vaters geltend und verlangt, dass dieser zur Rückerstattung der bis Ende 1930 aufgelaufenen Kosten in Höhe von 5318 Fr. 55 Cts., sowie zum Ersatz"der künftig entstehenden Versorgungskosten verpflichtet werde.
B. — Mit Urteil vom 20. Mai 1932 hat das Obergericht des Kantons Aargau den Beklagten verpflichtet, der Gemeinde Münchwilen 5318 Fr. 55 Cts. zu bezahlen und ferner dem Gemeinderat Münchwilen 2/3 der vom 1. Januar 1931 an entstehenden Versorgungskosten zu ersetzen, im Wesentlichen aus folgenden Gründen : Unterstützungsverpflichtet sei in erster Linie der erwachsene Sohn der Versorgten ; da dieser aber kein Vermögen habe und nur ein bescheidenes Einkommen, könne ihm lediglich die Übernahme von 1/3 der Versorgungskosten zugemutet werden. Für den Rest habe dagegen der Beklagte einzustehen : Dieser besitze ein schuldenfreies landwirtschaftliches Gewerbe im Schätzungswert von 80,300 Fr. und versteuere daneben noch 2000 Fr. an Kapital. Aus der Verpachtung des Gutes ziehe er jährlich 2400 Fr., wovon er dem Pächter, seinem Sohn, für Kost und Logis für sich und seine Frau jährlich 1200 Fr. bezahle. Unter diesen Umständen werde der 7Ijährige Beklagte durch die zugemuteten Leistungen in seiner wirtschaftlichen Existenz nicht bedroht. — Nach aargauischem Recht stehe der Ersatzanspruch der Ortsbürgergemeinde zu, welche die Unterstützung gewährt habe: der Unterstützungsanspruch dagegen sei von der Armenbehörde, D. h. nach aargauischem Recht vom heimatlichen Gemeinderat geltend zu machen. Die Legitimation der Klägerechaft sei daher gegeben.
C. — Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Begehren auf Rückerstattung von 5318 Fr. 55 Cts. abzuweisen und den Anteil des Beklagten an den künftigen Versorgungskosten auf die Hälfte herabzusetzen. 330 Familienrecht. Ne 51, Die Klägerschaft beantragt Abweisung der Berufung.
Erwägungen
1 — In der Berufungsbegründung anerkennt der Beklagte ausdrücklich die Legitimation des Gemeinderates Münchwilen zur vorliegenden Klage und bestreitet lediglich noch diejenige der Gemeinde Münchwilen. In letzterer Hinsicht handelt es sich nur um den Anspruch auf Rückerstattung der bereits ausgelegten Beträge. In diesem Punkt liesse sich im Hinblick auf Art. 329 Abs. 3 ZGB jedenfalls die Legitimation des Gemeinderates nicht bestreiten. Daneben muss aber auch das Gemeinwegsen, aus dessen Mitteln die Unterstützung geleistet worden ist, als rückforderungsberechtigt betrachtet werden. Dem steht trotz seinem Wortlaut Art. 329 TII nicht entgegen : Hier wollte lediglich angeordnet werden, dass dann, wenn der Berechtigte von der Öffentlichkeit unterstützt werden musste, nicht mehr er selbst, sondern an seiner Stelle das unterstützende Gemeinwesen gegenüber dem Pflichtigen aufzutreten habe (vgl. BGE 41 ITI 411) ; dagegen verbietet sîich die Annahme, der Gesetzgeber habe die Befugnisse des Gemeinwesens zu Gunsten der « Behörde » einsgchränken wollen, schon auf Grund der Überlegung, dass die Armenbehörde lediglich Organ der Heimatgemeinde ist und nur für die letztere zu handeln, nicht aber eigene Interessen zu vertreten hat.
2. In der Sache selbst muss auch die weitere Frage, - ob überhaupt ein Rückforderungsanspruch der Gemeinde für die in der Vergangenheit ausgelegten Unterstützungsbeträge bestehe, bejaht werden. Allerdings isb schon entschieden worden, der Anspruchsberechtigte könne für den von ihm selbst bestrittenen Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen erst von der Klageerhebung an Ersatz verlangen (BGE 52 II 330). Allein dieger Grundsatz kann im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da man es mit andern tatsächlichen Vorausseizungen zu tun hat. Der Beklagte wird nicht von einer Tochter belangt, welche sich bisher aus eigener Kraft durchgebracht hat, sondern von der Heimatgemeinde. Diese darf eine bedürftige Person nicht einfach ohne Mittel lassen, bis die Frage der Unterstützungspflicht der Verwandten abgeklärt ist, sondern muss die nötigen Beträge sofort auslegen. Dafür muss ihr aber auch das Recht zugestanden werden, ihre Auslagen von den unterstützungspflichtigen Verwandten wieder einzufordern. Eine Frist läuft dem Gemeinwesen hiefür nicht, es kommen vielmehr die allgemeinen Verjährungsvorschriften zur Anwendung.
Dass die Unterstützung nicht oder doch nicht im gewährten Umfang nötig gewesen wäre, um den Lebensunterhalt der Bedürftigen zu bestreiten, hat der Beklagte selbst nicht eingewandt. Zu untersuchen bleibt daher einzig noch, ob die Verpflichtung zur Bezahlung von 53818 Fr. 55 Cts. den Verhältnissen des Beklagten angemessen sei. Mit Recht hat die Vorinstanz dies bejaht. Wohl wird der Beklagte diese Forderung nicht tilgen können, ohne die Substanz seines Vermögens anzugreifen ; allein das Gesetz macht die Unterstützungspflicht nicht davon abhängig, dass die Beiträge aus dem Vermögensertrag bestritten werden können. Auch wenn der Beklagte einen Teil seiner Liegenschaften verkaufen oder verpfänden muss, s0 kann doch keine Rede davon sein, dass dadurch, wie er ausführen lässt, seine und seiner Ehefrau Existenz gefährdet wird. Das nach Bezahlung dieser Schuld verbleibende Vermögen wird immer noch s0 gross sein (nach der nicht aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz ca. 75,000 Fr.), dass er mit seiner Frau nach wie vor aller Not enthoben sein wird.
3. Was endlich die künftigen Pflegekosten anbetrifft, 80 behauptet auch der Beklagte nicht, dass der Sohn der Versorgten mehr als 1/3 der Kosten aufzubringen vermöge. Ist dem aber s0, s0 muss der Beklagte als der zweitnächste Erbberechtigte für die verbleibenden 2/3 aufkommen, es wäre denn, dass er dazu nach der Bezahlung jener 5300 Fr. ausserstande wäre. Das ist jedoch 332 Erbrecht. NS 52.
wiederum nicht der Fall. Zwar wird er die monatlichen 80 Fr., um die es sich hier handelt, wohl nicht neben seinem eigenen Familienunterhalt aus den laufenden Vermögenserträgnissen decken können ; allein der dadurch bedingte Kapitalverbrauch ist im Verhältnis zum vorhandenen Vermögen immer noch so geringfügig, dass auch diese Leistung nicht als unangemessen bezeichnet werden kann. Es wäre im Gegenteil unbillig, der Gemeinde den Unterhalt der Tochter aufzubürden, nur damit der Vater sein Vermögen ungeschmälert erhalten kann.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 20. Mai 1932 bestätigt.
ITT. ERBRECHT —— DROIT DES SUCCESSIONS