Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 8 décisions citantes n’a été analysée.

58 II 406

68. Urteil der IT. Zivilabtoilang vom 25. November 1932

Sachverhalt

I. i. S. Kuhn gegen Kuhn und Kons.

ZGB Art. 618 Abe. 1 : Die Festetellung des Anrechnungswertes von Grundstücken bei der Erbschaftsteilung durch die amtlich bestellten Sachverständigen ist nicht der freien richterlichen Beweiswürdigung unterworfen.

A. — Der Kläger will gestützt auf Art. 620/1 ZGB eine Anzahl von seinem Vater hinterlassgener landwirstchaftlicher Grundstücke in der Gemeinde Suhr als landwirtschaftliches Gewerbe übernehmen. Die beklagten Miterben erhoben bezüglich dreier Parzellen Einspruch mit der Begründung, sie gehören als Bauland nicht mehr zum Landwirtschaftsgewerbe. Ausserdem besteht Streit über den ÁAnrechnungswert.

Erbrecht, %° 68, 407 B. — Mit der vorliegenden, beim Bezirksgericht Aarau erhobenen Klage verlangt der Kläger, die Liegenschaften seien ihm «zu dem nötigenfalls durch Experten zu bestimmenden Ertragswert » auf Anrechnung ungeteilt zuzuweisen. Im Laufe des Prozesses wurde Beweis durch Expertise angeordnet, u. a. über die Höhe des Gesamtertragswertes. Die Experten schätzten denselben auf 37,000 Fr.

C. — Das Obergericht des Kantons Aargau hat am 19. Februar 1932 sämtliche streitigen Liegenschaften dem Kläger « zum Ertragswerte von 50,000 Fr. » auf Anrechnung ungeteilt zugewiesen. Den Entscheidungsgründen iet zu entnehmen : « Vorab ist die Auffassung abzulehnen, als ob der Richter im ordentlichen Zivilprozess das Ergebnis der Expertise unbesehen anzunehmen habe. Auch dieses Gutachten untersteht gemäss § 216 ZPO der freien Beweiswürdigung. Die Bestimmung in Art. 618 Abs. 1 ZGB, der Anrechnungswert werde durch amtlich bestellte Sachverständige endgültig festgestellt, kann sich ohne - Annahme eines verfassungswidrigen Einbruches in das kantonale Prozessrecht nur beziehen auf den Fall, wo die richterliche Tätigkeit nur in der Bestellung der amtlichen Sachverständigen besteht und dem Richter jede Urteilsbefugnis über den materiellen Tatbestand fehlt, wo mithin die Sachverständigen in der Stellung von Arbitratoren eigentliche Entscheidungsbefugnis haben. » D. — Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der Kläger die Berufung an das Bundegsgericht erklärt mit den Anträgen, der Befund der Sachverständigen sei als endgültig zu erklären und der Übernahmepreis demgemäss auf 37,000 Fr. festzusetzen, eventuell sei die Sache zur Beweisergänzung zurückzuweisen in dem Sinne, dass die gegen den Befund der Sachverständigen erhobenen Einwendungen diesen zur Vernehmlasgsung zu unterbreitenseien.

Erwägungen

Bei ungeteilter Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert auf Anrechnung erfolgt gemäss 4118 LKrbrecht. NC 68, Art. 620 Abs. 3 ZGB die Feststellung des Anrechnungswertes für das Ganze nach den Vorschriften über die Schätzung der Grundstücke. Über das Verfahren für die * Schätzung von Grundstücken bestimmt Art. 618 Abs. 1 ZGB, dass, wenn sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen können, er durch amtlich bestellte Sachverständige endgültig festgestellt wird. « Endgültig » wurde erstmals während der Beratung des Gesetzentwurfes im Nationalrat von Bundesrat Brenner vorgeschlagen und von Nationalrat Müller-Thurgau damit gerechtfertigt : « Die Kommission will nicht, dass man der Prozessierel Tür und Tor öffne, sondern in einfacher Art und Weise den Übernahmspreis festsetzen lassen », und ähnlich von Ständerat Hoffmann : « Es handelt sich hier darum, ein Verfahren aufzustellen, wonach endgültig durch Experten der Übernahmswert der landwirtschaftlichen Liegenschaft festgestellt werden soll und wonach also nicht nachher darüber hinaus noch ein Prozess, ein richterlicher Entscheid über das Sachverständigen-Gutachten möglich sein soll... Tm übrigen ist es den Kantonen überlassen, dieses Würdigungsverfahren zu regeln, aber es soll ein Spezial-Würdigungsverfahren sein. gegen dessen Resultat nicht mehr der ordentliche Richter angerufen werden kann.» « Die Tendenz des Gesetzes geht... unbedingt dahin, das Würdigungsverfahren habe ausserhalb des gerichtlichen Verfahrens stattzufinden... Wenn doch die ganze Materie in die Aufgabe von Sachverständigen fällt, so0 wollen wir sie auch als sgolche behandeln und sie nicht dadurch komplizieren, dass wir ihr ein Nachspiel im Gerichtssaale folgen lassen... », wozu Bundesrat Brenner noch beifügte, dass « man jedenfalls Prozesse ausschliessen » wolle (vgl. Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung 1906 Ss. 363. 490. 497, 498).

Nach § 80 des EG zum ZGB für den Kanton Aargau werden im beschleunigten Verfahren entschieden die Streitigkeiten über (5.) Bestellung von Sachverständigen für die Schätzung der Grundstücke zum Anrechnungswert (618), ebenso aber auch über (6,) Zuweisung. Veräusserung oder Teilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (621, 625). Hieraus erklärt es sich, dass der Kläger den Avutrag auf Zuweisung des Bauerngutes und das Gesuch um Bestellung von sachverständigen Schätzern miteinander verbunden, ja s0gar zu einem einzigen Klagantrag verschmoilzen hat. Nichtsdestoweniger würde man glauben, schon nach den einschlägigen kantonalen Vorschriften se1 die Entscheidungsbefugnis des angerufenen Gerichtes unzweifelhaft darauf beschränkt, einerseits über die Zuweisung des Bauerngutes zu entscheiden, andernseits für die Schätzung desselben zum Anrechnungswerte Sachverständige zu bestellen. Dafür, dass in letzter Linie ebenfalls das Gericht den Anrechnungswert zu bestimmen habe, indem es den Befund der von ihm bestellten Sachverständigen wie ein blosses Sachverständigen-Gutachten auf seine Schlüssigkeit hin überprüfen könne, geben auch die einschlägigen kantonalen Vorschriften keinen ersichtlichen Anhaltspunkt. Was die Schätzung des Anrechnungswertes betrifft, scheint § 80 Ziff. 5 des EG unverkennbar dahin gefasst, dass die richterliche Tätigkeit nur in der Bestellung der Schätzungs-Sachverständigen bestehe, und warum es bei dieser Beschränkung der richterlichen Tätigkeit das Bewenden dann nicht haben könne, wenn das Gericht ausserdem schon über die Streitfrage der ungeteilten Zuweisung des Schätzungsobjektes an einen Erben zu entscheiden berufen sei, ist nicht einzusehen. Indessen müsste das Bundesgericht die gegenteilige Auslegung des kantonalen Rechtes durch die Vorinstanz hinnehmen, wenn sie nicht gegen Bundesrcht verstossen würde. Dies ist aber in der Tat der Fall, weil Art. 618 Abs. 1 ZGB klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Feststellung des Anrechnungswertes durch die amtlich bestellten Sachverständigen nicht bloss unverbindliche Hilfstätigkeit für die gerichtliche Beurteilung sein s0Il, Hilfstätigkeit, die ihre Bedeutung verlöre, sobald sie den Richter nicht von der Richtigkeit ihres Ergebnisses zu 410 Erbrecht. N° 68, überzeugen vermöchte. Und aus der Textgeschichte lässt sich ersehen, dass insbesondere gerade das ausgeschlossen

werden wollte, was die Vorinstanz für sich in Anspruch nehmen zu dürfen glaubte, nämlich die freie gerichtliche Nachprüfung, die dazn führen kann, dass der gerichtliche Entscheid an Stelle des Sachverständigenbefundes trete. Diese Ordnung ist ebensowenig verfassungswidrig wie der im ZGB vielfach ausgesprochene Vorbehalt zugunsten der Zuständigkeit des Richters unter Ausschluss der Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden (vgl. Art. 54 des Schlusstitels des ZGB) und übrigens für die kantonalen Gerichte ohnehin ebenso verbindlich wie gemäss Art. 113

1. f. der Bundesverfassung für das Bundesgericht. — Damit 18% nicht gesagt, dass die Schätzung der amtlich bestellten Sachverständigen unter allen Umständen « endgültig » sei, z. B. auch wenn sie an - solchen Mängeln litte, welche Art. 192 BZP. bezw. die entsprechenden kantonalen Prozessvorschriften geradezu als Nichtigkeitsgründe gelten lassen, oder wenn gar nicht der zutreffende Anrechnungswert festgestellt oder sonstwie von unrichtigen rechtlichen Grundlagen ausgegangen worden ist, oder wenn offen zutage liegt, daes das Ergebnis zweifellos und in erheblichem Mass unrichtig ist, unmöglich richtig sein kann. Mängel solcher Art müssen auf irgendeine Weise behoben werden können, sei es dass die Behörde, welcher die Bestellung der Sachverständigen ad hoc oblag, oder die Wahlbehörde oder sonstige staatliche Aufsichtsbehörde der ein für allemal bestellten Schätzungskommissionen (unter Vorbehalt des staatsrechtlichen Rekurses wegen Willkür) von sich aus oder auf Parteiantrag den Befund an die Sachverständigen zur Verbesserung zurückweist, oder dass erstere Behörde neue Sachverständige ernennt, oder dass eine gerichtliche Klage auf Anfechtung, Unverbindlicherklärung des Sachverständigenbefundes gewährt wird, ähnlich wie gegenüber der Schätzung von Schiedsmännern im Versicherungyvertrag. Dagegen 1st es mit Art. 618 Abs. 1 ZGB keinesfalls ständigen, die zur Bestellung derselben zuständige Behörde oder überhaupt ein Zivilgericht den Anrechnungswert bestimme, wie es hier geschehen ist, zumal ohne vorausgehende Anhörung der Sachverständigen über die obwaltenden Bedenken, die allfällig zu einer Abklärung führen könnte, welche auch Nicht-Sachverständigen eine zuverlässige Verbesserung des Befundes ermöglichen würde. Was aber die Vorinstanzen vorliegend an dem Befunde der Sachverständigen auszusetzen haben, sind nicht Mängel der genannten Art, sondern betrifft heikle Fachfragen, über die man in guten Treuen anderer Meinung sein kann als die Vorinstanz. Unter diesen Umständen stund dieser kein Grund zur Seite, um ein vom Sachverständigenbefund abweichendes Urteil zu fällen, und erübrigt sich auch die eventuell beantragte Rückweisung. Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 19. Februar 1932 dahin abgeändert, dass die Zuweisung zum Anrechnungswerte von 37,000 Fr. erfolgt.

ITT. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 618 et Art. 620 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 216 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.

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