Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

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73. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Novomber 1932

Sachverhalt

I. i. S. Migros A.-G. gegen Tanner und Baumgartner. Eine Kiage wegen unlauteren Wettbewerbes kann auch von einem Betroffenen, der nicht ausdrücklich persönlich angegriffen wurde, angehobon werden. OR Art. 48.

Der eingeklagte Zeitungsartikel der Beklagtschaft (Migros A.-G.) stellt sich aïs eine Geschäftsreklame auf dem Gebiete des Kafsfeehandels dar. Sein Zweck ist offensichtlich der die Vorteile. welche die Migros A.-G. den Koneumenten vietet oder zu bieten glaubt, m möglichst helles Licht zu rücken Ohbligationenrecht, NC 7, 451 und !hre Leistungen über diejenigen der Klägerin zu stellen. Dabei hat die Beklagtschaft freilich keine bestimmten Namen, also auch nicht denjenigen der Klägerin, ausdrücklich genannt. Die Beklagtschast hält dieser daher in erster Linie die Einrede der mangelnden AKktivlegitimation entgegen. Dieser Einwand ist jedoch nicht begründet. Art. 48 OR erkennt einen Unterlassungs- und allfälligen Schadenersatzanspruch ganz allgemein demjenigen zu, der durch unwahre Auskündung oder andere Treu und Glauben verletzende Veranstaltungen in seiner Geschäftskundschaft beeinträchtigt wird ; dazu bedarf es aber keineswegs eines unmittelbar gegen bestimmte Konkurrenten gerichteten Angriffs. Jede irreführende, schwindelhafte Reklame, wie überhaupt jede unrichtige Angabe über geschäftliche Verhältnisse, welche den Anschein eines besonders günstigen Angebotes erweckt, kann geeignet sein, andere Gewerbetreibende, insbesondere dicjenigen, die in demselben Geschäftszweig tätig sind, in ihrer Kundschaft zu beeinträchtigen ; denn wer durch ein solches Gebahren Kunden an sich lockt, entzieht diese gleichzeitig seiner Konkurrenz. In solchen Reklamen wird aber äusserst häufig nicht auf bestimmte mit Namen genannte Konkurrenten Bezug genommen, sondern die betreffenden Gewerbetreibenden beschränken sich oft darauf, ihre eigenen Leistungen ganz allgemein denjenigen der Konkurrenz gegenüberzustellen. Wieso nun die Betroffenen sich gegen ein derartiges Gebahren — durch das sìie unter Umständen in gleichem Masse gefährdet bezw. geschädigt werden, wie wenn der Angriff direkt gegen sie erfolgte — nicht sollten zur Wehre setzen können, ist schlechterdings nicht erfindlich. Bei der gegenteiligen Auffassung würde für eines der wichtigsten Gebiete des Wettbewerbes der Schutz gegen illoyales Gebahren in einer Weise beschränkt, die geradezu auf eine Schutzlosigkeit hinauslaufen würde ; denn derjenige, der sich nicht scheut, die Leistungen seiner Konkurrenten durch unwahre Angaben herunterzumachen, um dadurch seme eigenen Leistungen in umso helleres Licht zu rücken, wird

leicht Mittel und Wege finden, zu diesgem Ziele auch ohne ausdrückliche Nennung der Namen seiner Gegner zu * gelangen. Es kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass der Nachweis eines Schadens in solchen Fällen meist nur sehr schwer und off sogar überhaupt nicht zu erbringen ist. Das mag ja an sich richtig sein, doch ist dies kein Grund, um deshalb einen Ersatzanspruch zum vorneherein zu versagen, und insbesondere rechtfertigt dies nicht, den Betroffenen selbst des wirksamen Schutzanspruches auf Erlass eincs bezüglichen Verbotes zu berauben. Das Bundesgericht hat daher schon unter der Herrschaft des alten OR, das noch keine besondere Bestimmung über den unlauteren Wettbewerb enthielt, dem Betroffenen anch in Fällen, wo dieser nicht persönlich angegriffen wurde, einen Klageanspruch wegen unlauteren Wettbeswerbes implicite zuerkannt (BGE 19 8. 256 ; vgl. auch das Urteil der Cour de J. Civ. Genève vom 20. Januar 1906, zitiert in SJZ 2. Jahrgang S. 307). Seit Inkrafttreten des neuen OR kann angesichts der weiten Fassung des Art. 48 OR hierüber ohnehin kein Zweifel mehr bestehen (vgl. auch OsER, Kommentar zu Art. 48 OR IT Aufl. IT Note 4 8. 338/9 ; GERMANN, Vorarbeiten zur eidg. Gewerbegesetzgebung SS. 88 fÆ., 109 f. ; CHÉNEVARD, Traité de la coneurrance déloyale Bd. I $. 18 ff. Bd. TI Ss. 186 ff.). Diese Rechtsauffassung deckt sich denn auch mit den Rechtsordnungen der umliegenden Staaten, wo die Judikatur teils auf Grund allgemeiner Erwägungen, teils auf Grund aus- ¿lrücklicher bezüglicher Vorschriften zum selben Resultate gelangte (vgl. die Zitate bei GERMANN, a.a.O. S. 94 f.).

Obligationenrecht, Ne 74. 4:353

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 48 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.

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