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15. Auszug aus dem Urteil der T1, Aivilabteilang vom 25. Februar 1932 i. S. Firth gegen Fidgenössische Verzicherungs-A.-G. u. Konsorten.
Drittansprachen können in dem während der Dauer eines Árrestes oder einer Pfändung über den Schuldner ausgebrochenen Konkurse auch noch geltend gemacht werden, wenn s1e gegenüber dem Ärrest- bezw. Pföndungsgläubiger verwirkt waren. Art. 199, 106 /9, 242 1. 244 ff. SchKG.
Dans Îa faillite prononcée pendant la durée d’un séquestre onu d’une saiste Îrappant des biens du débiteur, les Éers peuvent faire valoir leurs droits même s'ils n’ont pas agi à temps à l’encontre du créancier sécuestrant ou saisissant. Art. 199, 106 à 109, 242 et 244 et suiv. L.P.
Tn un fallimento aperto in pendenza d’un sequestro o di un pignoramento gui beni del fallito, i terzi possono far valere 1 loro diritti anche se non hanno agito tempestivamente nei riguardi del creditore sequestrante o pignorante. Art. 199, 106 a 109, 242 e 244 e seg. LEF.
Drittansprachen können in dem während der Dauer eines Arrestes oder einer Pfändung über den Schuldner ausgebrochenen Konkurse an arrestierten bezw. gepfändeten Gegenständen nach richtiger Auffassung auch dann noch geltend gemacht werden, wenn sie gegenüber dem Schuldbetroibuugs- und Konkursrecht (Zivilabteihuigen). Xo 15. 61 Arrest bezw. der Pfändung infolge unbenützten Verstreichenlassens der Anmelde- oder Klagefrisss verwirkt waren. Die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung stand allerdings mit einer Ausnahme (BGE 32 II Ss. 752 = Sep.-A. IX 8. 411) auf dem gegenteiligen Standpunkte, indem sie davon ausging, dass die Konkursmasse gemäss Art. 199 SchKG schlechtweg in die Rechte der Arrest- bezw. Pfändungsgläubiger sukzediere (BGE 32 II 8. 136; vgl. 34 ITS. 392 Erw. 2 = Sep.-A. XI Ss. 141 Erw. 2). Allein diese Auslegung von Art. 199 SchKG ist in BGE 51 III S. 140 bereits hinsichtlich der Kompetenzansprüche des Schuldners wieder aufgegeben worden. Sie kann auch mit Bezug auf die Ansprüche Dritter nicht aufrecht erhalten werden. Dass die Konkursmasse in das Arrestbezw. Pfändungsbeschlagsrecht eintritt, muss wohl gerade auf Grund von Art. 277 SchKG, wo die Sicherheitsleistung auch zu ihren Gunsten vorgeschrieben ist, angenommen werden. Das kann aber nur insoweit gelten, als auf Seiten der Verpflichteten dem Übergang nicht berechtigte Interessen entgegenstehen. Und bei Drittansprachen würde es sich ebensowenig wie bei Kompetenzansprüchen rechtfertigen, die gegenüber dem Arrest bezw. der Pfändung eingetretene Verwirkung auch der Konkursmasse zugutekommen zu lassen ; denn es ist ja hier wie dort möglich, dass gegenüber dem ÄÁrrest- oder Pfändungsgläubiger auf die Ansprache aus Gründen verzichtet wurde, die nicht auch im Verhältnis zur Konkursmasse zutrefien. Die Ansprachen müssen daher im Konkurse billigerweise neuerdings geltend gemacht werden können.