Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

59 I 1

1. Urteil vom 27. Januar 1933 i. S. Berger gegen Aargau.

Árt. 31 BV : Voraussetzungen für die Unterstellung Ausserkantonaler unter die kantonale Patentpflicht. — insbesondere der Liegenschaftsvermittler.

Sachverhalt

A. — Der im Kanton Bern wohnhafte Rekurrent hat im « Badener Tagblatt » vom 18. Mai 1932 eine (im Kanton Bern gelegene) Liegenschaft zum Verkauf ausgeboten. Da er das als Liegenschaftsvermittler getan hat, ohne im Besitze des nach aargauischem Recht für solche geforderten Geschäftsagentenpatents zu sein, wurde er vom Bezirkegericht Baden mit 50 Fr. gebüsst. Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine gegen dieses Urteil eingelegte Beschwerde ab.

B. — Gegen das Obergerichtsurteil erhebt der Rekurrent staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 31 BV.

Erwägungen

Art. 31 lit. e BV ermächtigt die Kantone, die gewerbsmässige Liegenschaftenvermittlung unter Patentpflicht zu stellen (BGE 42 I 8. 14). Die Patentpflicht kann auch ausserkantonalen Liegenschaftsvermittlern auferlegt werden, insofern síe in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit mit solchen Handlungen ins Kantonsgebiet übergreifen, mit 2 Staatsrecht.

Rücksicht auf welche die Liegenschaftsvermittlung gemäss Art. 31 lit. e BV überhaupt unter Patentpflicht gestellt werden kann (BGE 54 I 28/29 und dort zitierte Entscheide ; BGE vom 22. Dezember 1932 i. 8. Iff c. Aargau).

Die Frage, ob der im Kanton Bern domizilierte Rekurrent für sein Inserat im « Badener Tagblatt » ohne Verletzung von Art. 31 BV wegen gewerbsmässiger Liegenschaftsvermittlaung im Kanton Aargau habe bestraft werden können, hängt deshalb von der andern Frage ab, ob das Inserieren unter den gegebenen Umständen zu den Vermittlungshandlungen im eben erwähnten Sinn gehöre. Das ist nicht der Fall:

Die Liegenschaftsvermittlung darf deswegen unter Patentpflicht gestellk werden, weil sie zwischen dem Vermittler und den Parteien ein Vertrauensverhältnis schaft, das vom ersteren leicht missbraucht werden kann. Ein solches Vertrauensverhältnis bestand nun beim FErlass des Inserats wohl schon zwischen dem Rekurrenten und dem Verkaufs interessenten ; aber ein auf aargauischem Boden abzuwickelndes Vertrauensverhältnis wäre doch erst dann entstanden, wenn auf das Inserat hin ein Kaufs interessent sich gemeldet hätte, gegenüber welchem der Rekurrent wenigstens teilweise im Kanton Aargau tätig geworden wäre. Inbezug auf diese Tätigkeit erst liesse sich die Unterstellung des Rekurrenten unter die aargauische Patentpflicht yor Art. 31 lit. e BV rechtfertigen. Davon ist aber im angefochtenen Urteil nicht die Rede. Grund zur Verurteilung war vielmehr das Inserat allein.

Demgegenüber lässt sich auch nicht etwa einwenden, dass das Inserat im Erfolgsfalle für den Rekurrenten notwendig eine Ausdehnung seiner Vermittlungstätigkeit auf aargauisches Gebiet zur Folge gehabt hätte. Dieser Standpunkt liesse sich vielleicht dann vertreten, wenn es sich um eine aargauische Liegenschaft handelte. So aber kann auf das Inserat hin auch ein Auswärtiger sich melden, oder ein Aargauer, der sich zur Verhandlung und Doppelbeateuerung. No 2. 3 Besichtigung jeweils ausser Kantons begibt, ohne dass der Rekurrent auf aargauischem Boden irgendwie tätig werden müsste. Das eingeklagte Tnserat stellt deshalb bloss eine an ein einzelnes (Geschäft anknüpfende Reklame für einen ausserkantonalen Geschäftsbetrieb dar, der aber nicht infolgedessen schon den innerkantonalen Gewerbepolizeivorschriften unterstebht. Vor solchen Reklamen braucht das aargauische Publikum nicht geschützt zu werden, es ist ihm gegenteils damit gedient.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Urteile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 28. September 1932 und des Bezirksgerichtes Baden vom 14. Juni 1932 werden aufgehoben.

II. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

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