59 III 68
15, Urteil vom 8. März 1939 i. S. Neuenschwander, Retentionsurkunde. Art. 283 SchRG, Art. 272 und 286 OR.
Gegenstände, von denen offenkundig 1ist, dass sie nicht zur « Emrichtung oder Benützung » des Miet- bezw. Pachtobjektes gehören, dürfen nicht in die Retentionsurkunde aufgenommen sinventaire des objets soumis au droit de rétention. Art. 283 LDP ; 272 et 286 CO.
L'office ne doit pas porter à l'inventaire les objets qui, manifestement, ne servent ni à l’aménagement ni à l’usage des lieux loués ou affermés.
Inventario degli oggetti assoggettati al diritto di ritenzione. Art. 283 LEF ; 272 e 286 CO.
L'ufficio non menziouerà nell’inventario gli oggetti che in modo evidente non servono nè all’arredamento nè all’uso dei locali lati in locazione od in affitto.
Das Betreibungsamt Bern-Stadt nahm am 6. Januar 1933 beim Rekurrenten für den Mietzinsgläubiger W. Hoyermann eine Retentionsurkunde auf und retinierte u. a.
Hierüber beschwerte sich der Rekurrent, indem er geltend machte, er brauche die beiden Tnstrumente, um damit in Wirtschaften aufzuspielen und so einen Teil seines Lebensunterhaltes zu verdienen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde durch Entscheid vom 18. Februar 1933 inbezug auf die eine Handharmonika gut und wies sie inbezug auf die andere ab.
Mit vorliegendem, rechtzeitig eingereichtem Rekurs wird auch die Freigabe des zweiten Instrumentes verlangt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Handharmoniken gehören zweifelsohne nicht zur « Einrichtung oder Benützung » der vermieteten Räume im Sinne von Art. 272 OR. Das ist s0 liquid, dass sìie nicht in die Retentionsurkunde aufgenommen werden durften (vgl. JAxGER, Komm. Art. 283 fff. 6 A). Dieselbe isb daher auch hinsichtlich des zweiten Instrumentes aufzuheben, ohne dass die Frage der Kompetenzqualität zu untersuchen wäre.
Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Retinierung der zweiten Handharmonika ebenfalls aufgehoben.