60 I 235
34. Urteil vom 7. Juli 1934 i.S. Gäganf gegen Baumgartner. Art. 182 und 56 ff. OG. Gegen einen Entscheid, wodurch ein . Notwegrecht eingeräumt wird, ist, auch wenn er in einem . verwaltungsrechtlichen Verfahren ergangen ist, die Berufung wegen Verletzung von Bundesrecht zulässig, sofern der erforderliche Streitwert vorhanden ist, und daher insoweit die staatsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen. — Art und Weise der Bestimmung des massgebenden: Streitwertes durch den Staatsgerichtshof, wenn die Parteien darüber uneinig sind.
Faits
A. — Der Bezirksrat. von Küssnacht räumte auf Begehren des Rekursbeklagten diesem über die Liegenschaft der Rekurrentin in Küssnacht einen 2,4 m breiten und 16,8 m langen Notweg ein, damit der Rekursbeklagte oder seine Mieter mit einem Automobil von der hinten am Hause des Rekursbeklagten erstellten Automobilgarage auf die vor dem Hause vorbeïgehende Strasse gelangen kôünnen. Eine Beschwerde der Rekurrentin gegen diesen
Entscheid wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 28. Dezember 1933 ab.
B. — Gegen den ïihr am 11. Januar 1934 zugestellten Entscheid des Regierungsrates hat Frau Gägauf beim Bundesgericht am 31. Januar eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, er sei aufzuheben und das bewilligte Notwegrecht als unbegründet zu erklären, eventuell nur ein 13,1 m langer Notweg zu bewilligen.
Die Rekurrentin macht geltend, dass der Regierungsrat den Art. 694 ZGB vwillkürlich ausgelegt und damit die Garantie der Rechtsgleichheïit und des Eigentums verletzt habe.
C. — Aufeine Anfrage des Präsidenten der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Vertreter der Rekurrentin erklärt, dass diese für den eingeräumten Notweg eine Entschädigung von 8000 Fr. und für denjenigen, den sie eventuell zugestehe, eine solche von 4400 Fr. verlange und diese Beträge den Streitwert darstellten.
D. — Der Regierungsrat hat die Abweiïsung der Beschwerde beantragt und bemerkt, er kônne sich über den Streitwert nicht aussprechen.
Der Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag gestellt, die Beschwerde sei abzuweïisen. Er erklärt, die Rekurrentin erleide durch den Notweg hôchstens einen Schaden von 500 Fr.
Considérants
Der angefochtene Entscheid ist in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren ergangen. Trotzdem handelt es sich aber um eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne des Art. 56 OG, weil sich die Parteien vor den kantonalen Behôrden darüber stritten, ob dem Rekursbeklagten gegenüber der Rekurrentin ein privatrechtlicher Anspruch auf Einräumung eines Notweges nach Art. 694 ZGB zustehe und welcher genaue Inhalt dem Notwegrecht zu geben sei. Das Bundesgericht hat freilich einmal beï einem Plenarentscheid vom 16. November 1915 (BGE 41 II S. 761 ff.) die Einräumung eines Notwegrechts als einen Akt der sog. freiwilligen, nicht der streitigen Gerichtsbarkeit bezeichnet. Doch hat es seither diese Auffassung nicht festgehalten ; der Umstand, dass ein Urteil, wodurch ein Notweg eingeräumt wird, — wenigstens zum Teil — eine Rechtsänderung bewirkt und daher insofern ein sog. Gestaltungsurteil ist, macht das Urteil nicht zu emem Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl BGE 43 II S. 288 ff.; Entscheid des Bundesgerichts i. S. Häfliger c. Baumeler vom 24. Nov. 1933 Erw. 1, i.S. Glashütte Wauwil A.-G. c. Hunkeler vom 15. Dez. 1933 Erw. 2). Da es sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit handelt und die Rekurrentin geltend macht, dass der Entscheid des Regierungsrates auf einer — willkürlichen — Verletzung des Art. 694 ZGB, also des Bundesrechts beruhe, so konnte sie mit ihrem Beschwerdegrund nach Art. 56 ff. OG diesen Entscheid auf dem Wege der Berufung beim Bundesgerichte anfechten, wenn der erforderliche Streitwert vorhanden ist. Dass der Entscheid von einer Verwaltungsbehôrde im verwaltungsrechtlichen Verfahren gefällt worden ist, stand dem nach der neuesten Praxis des Bundesgerichtes nicht im Wege (BGE 58 II S. 443). Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung schliesst aber die staatsrechtliche Beschwerde als subsidiären Rechtsbehelf aus. In diesem Sinne hat sich denn auch das Bundesgericht — unter Annahme des Vorliegens des durch Art. 59 OG geforderten Streitwerts — bereits beim Entscheïd i. S. Glashütte Wauwil A.-G. gegen Hunkeler vom
15. Dezember 1933 ausgesprochen, wo es sich ebenfalls um die Einräumung eines Notwegrechts handelte.
Da die Parteien über den Wert des Streitgegenstandes uneinig sind, so hätte dieser, wenn die Berufung erklärt worden wäre, vom Bundesgericht nach freiem richterlichem Ermessen auf summarischem Wege festgestellt werden müssen (Art. 59 Abs. 2 OG). Unter Umständen wird es ausnahmsweise auch Sache des Staatsgerichtshofes sein,
das zu tun, sofern zu prüfen ist, ob eine staatsrechtliche Beschwerde durch die Zulässigkeit der Berufung ausgeschlossen werde. Im vorliegenden Faille braucht indessen der Staatsgerichtshof eme solche Feststellung, die ja im algemeinen nicht seine Aufgabe ist, nicht vorzunehmen. Wenn für einen staatsrechtlichen Beschwerdegrund die Berufung an das Bundesgericht zulässig ist, sofern der hiefür erforderliche Streitwert vorliegt, und derjenige, der die staatsrechtliche Beschwerde ergreifen will, selbst der Ansicht ist, dass diese Voraussetzung zutreffe, so darf man ihm zumuten, in erster Linie die Berufung zu erklären und die staatsrechtliche Beschwerde damit nur vorsorglich _ für den Fall zu verbinden, dass das Bundesgericht als Berufungsinstanz auf die Berufung wegen mangelnden Streitwertes nicht eintreten sollte. Falls nicht auf diesem Wege die Unrichtigkeit der Auffassung des Beschwerdeführers über den Streitwert dargetan oder deren Unrichtigkeit nicht sonst liquid ist, so darf der Staatsgerichtshof bei der Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde auf diese Auffassung abstellen. Im vorliegenden Falle geht aber die Rekurrentin selbst davon aus, dass ein 4000. Fr. übersteigender Wert im Streite liege, und es geht auch aus den Akten nicht hervor, dass diese Annahme offenbar unrichtig wäre. Als Berufung kann die vorliegende Beschwerdeeingabe nicht behandelt werden, da die Formvorschrift des Art. 67 OG nicht beachtet worden ist. Übrigens beruht der angéfochtene Entscheid des Regierungsrates nicht geradezu auf Willkür, wenn er auch erhebliche Bedenken erweckt. !
Dispositif
Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vel. auch Nr. 30 und 32.— Voir aussi n°5 30 et 32.
B. VERWALTUNGSUND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE té . tot I. REGISTERSACHEN : REGISTRES
35. Auszug aus dem UÜrteil der IL Zivilabteilung vom 26. Jani 1934 i. S. Eckonstein-Marfort gegen Burkhard und Hofammann und Justizkommission des Kantons Baselland.
Aufilôsung einer Kollektiv- oder Kom- - manditgesellschaft:
Die Eintragung der Auflôsung im Hondelsregister ist in jedem . Falle obligatorisch. Art. 579 u. 611 OR.
Die Auflôsung der Kommanditgesellschaft muss nach der Vorschrift von Art. 579 OR, die gemäss Art. 611 auch für sie gilt, im Handelsregister eingetragen werden.
Freilich hat der Bundesrat in seinem Entscheid vom _ 28. Mai 1904 i. S. Naser (BBL. 1904 IIT 735 ;. STAMPA, Sammlung von Handelsregisterentscheiden No. 42) eine andere Auffassung vertreten. Es stand dort die Wiedereintragung einer gelôschten Gesellschaft: zur Prüfung, wobei auch Bemerkungen abfielen über den Eintrag der Auflüsung einer Kollektiy- oder Kommanditgesellschaft, und zwar in dem Sinne, dass der Eintrag der Auflüsung nur dann zu erfolgen habe, wenn die Verjährungefrist des