Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

60 II 387

63. Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. November 1934

Sachverhalt

I. i. S. Dedual gegen Doednal.

Gerichtliche Anfechtung der Namensänderung gemäss Art. 30 ZGB : 1. Gerichtsstand am Heimatort des Beklagten ; doch ist Prorogation möglich (Erw. 1).

2. Formulierung des Klagantrages (Erw. 1 und 3). 3. Voraussetzungen der Namensrechtsverletzung (Erw. 2).

A. — Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat am 2. März 1932 den Beklagten, die Bürger von Cazis sind und in Elgg, Winterthur, Zürich und bezw. Romanshorn wohnen, die Bewilligung erteilt, den Familiennamen Dual in Dedual abzuändern.

Mit der vorliegenden, auf Bestimmung des Obergerichts des Kantons Zürich hin beim Friedensrichteramt Winterthur erhobenen Klage verlangt der Kläger, der Bürger von Präsanz ist und in Chur wohnt, die Aufhebung dieses Regierungsratsbeschlusses.

An der Sühneverhandlung unterzog sich der in Romanshorn wohnende Beklagte Walter D. dem Gerichtsstand Winterthur.

Vor den kantonalen Instanzen verhandelten die Beklagten widerspruchslos zur Hauptsache.

B. — Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 16. Juni 1934 den Beklagten das durch den Kleinen Rat des Kantons Graubünden zuerkannte Recht auf die Führung des Namens Dedual anstelle des Namens Dual — Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Abweisung der Klage.

388 Fersonenrecht. N° 63.

Der Kläger ‘hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag, die Klage sei in vollem Umfang gutzuheissen und der Regierungsratsbeschluss gänzlich aufzuheben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung - 1. — Nur weil alle Beklagten bis auf einen im gleichen Kanton wohnen und der letztere sich zu einer Prorogation herbeigelaseen hat, war es dem Kläger möglich, sein Ziel mit einer einzigen anderswo als am Heimatort der Beklagten erhobenen Klage zu verfolgen. Hieraus ergibt gich die Wünschbarkeit der gesetzlichen Anordnung eines einheitlichen Gerichtesstandes für die auf Art. 30 Abs. 3 ZGB gestützte Klage. Indessen herrschte bei der Ausarbeitung des ZGB keine einheitliche Meinung über diesen Gerichtsstand (vgl. Protokoll der Expertenkommission I S. 17 ff.), s0 dass unmöglich gesagt werden könnte, aus der Natur dieser Klage ergebe sich ein einheitlicher Gerichtsstand, und insbesondere welches dieser Gertichtsstand wäre (weil nämlich auch derjenige am Wohnort des Klägers in Betracht gezogen werden könnte). Doch ist auch ohne einen solchen aus dem ZGB heraus zu lesenden Gerichtestand auszukommen, weil sich die erwünschte Lösgung aus dem ZivrVerhG entnehmen lässt, dessen Gerichtsstandevorschriften nach wie vor gelten, soweit gie nicht durch solche des ZGB ersetzt worden sind (Art. 59, ursprünglich 61, des Schlusstitels des ZGB ; BGE 42 II 309 ; 55 II 325). Insbesondere ist, freilich vor der Herrschaft des ZGB, jedoch mit nach wie vor zutreffender Begründung, entschieden worden, dass für die Namensänderung Art. 8 ZivrVerhG gilt, wonach der Familienstand (état civil) einer Person (sich nach dem heimatlichen Recht bestimmt und) der Gerichtsbarkeit der Heimat unterliegt (BGE 33 I 776; vgl. auch BGE 36 I 391). Hieran ist festzuhalten ungeachtet des Art. 30 Abs. 2 ZGB, wonach die Namensänderung keine Veränderung des Personenstandes (condition) bewirkt. Durch diese Vorschrift, die ja gerade auch die Eintragung der Namensänderung im Zivilstandsregister anordnet, wird keineswegs verneint, dass die Namensänderung, welche gemäss Art. 161 Abs. 1 und 270 ZGB notwendigerweise eine ganze — engere — Familie (sofern sie vorhanden ist) ergreift, den Familienstand, état civil, betrifft. Vielmehr bringt Art. 30 Abs. 2 ZGB nur zum Ausdruck, was übrigens selbstverständlich ist, dass durch die Namensänderung keine familienrechtlichen Beziehungen gelöst oder umgekehrt geschaffen werden. Art. 8 ZivrVerhG führt somit die natürlich erscheinende Übereinstimmung

in der örtlichen Zuständigkeit zur Bewilligung der Namensänderung und zur Beurteilung der Anfechtung der Namensänderung herbei. Freilich ist diese Übereinstimmung nicht etwa deshalb unerläsgslich, weil der die Namensänderung bewilligende Beschluss des Regierungsrates nur durch die Gerichte des eigenen Kantons aufgehoben werden könnte. Die gerichtliche Anfechtung der Namensänderung braucht nicht geradezu auf die Aufhebung des sie bewilligenden Regierungsratsbeschlusses gerichtet zu sein, sondern sie bringt nur ein privates Namensrecht zur Geltung gegenüber der Verleihung des gleichen Namens an einen dritten Nichtberechtigten, welche ohne Rücksicht auf allfällige entgegenstehende private Namensrechte und daher unter stillschweigendem Vorbehalt solcher Rechte stattgefunden hat. Auch ohne dass der Regierungsratsbeschluss ausdrücklich aufgehoben wird, kann dem gerichtlichen Urteil Nachachtung verschafft werden durch die von Art. 126 und 130 ff. der Verordnung über den Zivilstandesdienst vorgeschriebene Mitteilung an die Zivilstandsämter des Heimatortes und des Wohnortes des Beklagten und Behandlung dieser Mitteilung, wodureh die gemäss Art. 127 1c. gemachte Mitteilung über die Namensänderungsbewilligung überholt wird. Ausserdem wird das Gericht zum gleichen Zweck die Veröffentlichung seines Urteils anordnen können. Indessen liegt im vorliegenden Falle kein genügender Anlass dafür vor, von Amtes wegen die Bekanntmachung des Regierungsrats- 390 Personenrecht. No 683, beschlusses im Amtsblatt des vom Wohnsitzkanton Verschiedenen Heimatkantons der Beklagten durch eine nicht besonders beantragte neue Bekanntmachung im gleichen Blatt zu entkräften.

Hieraus ergibt sich auch, dass das Verhältnis der Klage auf Anfechtung der Namensänderung zur regierungsrätlichen Bewilligung der Namensänderung einer Prorogation nicht entgegensteht. Sind die von Art. 8 ZivrVerhG geordneten Gerichtsstände zwar im allgemeinen der Verfügung der Parteien entzogene, sog. ausschliessliche, s0 hat dies seinen Grund darin, dass öffentliche Interessen die willkürliche Verschiebung des Gerichtsstandes verbieten. Mit der gerichtlichen Anfechtung der Namensänderung werden aber gerade nur private Interessen des Klägers geltend gemacht, weshalb nicht einzusehen ist, warum sich die Parteien nicht sollten darüber frei verständigen können, wo jene Interessen zum Austrag gebracht werden sollen. Nun haben sich die Beklagten nicht nur vorbehaltlos auf die in Winterthur erhobene Klage eingelassen, sondern ihr Anwalt hat sich zu einer ausdrücklichen Prorogation bezüglich des Beklagten Walter D. herbeigelassen, weshalb ihre Einlassung umsoeher als für eine allgemeine Prorogation konkludentes Verhalten angesehen werden darf. Demzufolge waren ausnahmsweise die zürcherischen Gerichte anstelle der graubündnerischen zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. E 2. — Die seit langem in gehobener sozialer Position stehende (weitere) Familie des Klägers ist nicht stark verzweigt, und sonstige Träger des gleichen Namens gind ebenfalls nicht viele vorhanden. In Anlehung an BGE 52 II 102 kann unter diesen Umständen dem Kläger nicht das Recht abgesprochen werden, vom Gebrauch seines Namens Dritte auszuschliessen, welche für die Aufgabe des bisherigen und die Annahme gerade dieses Namens keinen andern - Grund vorbringen können als registern stehende Anmassung, die dem Kläger wegen der Entfernung der Wohnorte früher verborgen geblieben sein wird. (Aus dem auf den Namen Dedual lautenden geistlichen Trauschein des (Ur-) Grossvaters können sich die Beklagten nämlich ebensowenig berufen, wie es andere Nachkommen desselben getan haben, die nichtsdestoweniger am Namen Dual festhielten.) An der unbefugten Anmassung würde entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der Vorinstanz nichts geändert, selbst wenn nicht bloss ganz unbestimmt behauptet, sondern einigermassen wahrescheinlich gemacht worden wäre, dass der (Ur-)Grossvater von einem Träger des Namens Dedual ausserehelich erzeugt worden sei.

3. — Dass der Anschlussberufung keine Folge gegeben werden kann, noch muss, ergibt sich aus dem bereits in Erwägung 1 Gesagten.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 1934 bestätigt.

TI. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 30, Art. 161 et Art. 270 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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