60 II 416
69. Urteil der I, Zivilabteilung vom 20. November 1934
Sachverhalt
I. i. S. Richter & Söhne gegen Schweiz. Bun1esbahnen.
Internationales Eisenbahnfrachtrecht (ITUeG).
Zulässigkeit der Berufung (Art. 56, 57 OG).
Auslegung eines bahnamtlichen Frachtrückerstattungsversprechens.
Bedeutung der Begriffe «Fracht» und «Tarif».
4A. — Im Jahre 1923 erliessen die S.B.B. unter der Bezeichnung « E. A. No. 4/23 » eine Verfügung über die Gewährung von « Frachtrückvergütungen für Transporte von Gütern aller Art in vollen Wagenladungen, in Konkurrenz gegen ausländische Routen ». Diese Verfügung hat, soweit sie für den vorliegenden Streitfall von Bedeutung 18t, den folgenden Wortlaut :
« Die schweiz. Bundesbahnen und die Lötschbergbahn werden für Güter aller Art in Wagenladungen von mindestens 5000 oder 10,000 kg oder dafür zahlend, die vom 1. Januar 1923 ab auf Grund der bestehenden Gütertarife entweder zwischen schweizerischen Stationen, oder von und nach dem Auslande, sowie im Transit durch die Schweiz befördert werden, die gegenüber den über andere Bahnwege erreichbaren Gesamtfrachten etwa entstehenden Mehrfrachten ….. allgemein, d. h. ohne vorherige Vereinbarung, unter folgenden Bedingungen zurückerstatten : ... 2. Die benützten Routen müssen nach den bestehenden bahnseitigen Abmachungen transportberechtigt sein und es müssen für die beteiligten schweiz. Bahnen auf diesen