Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

60 II 507

06 Obligationenrecht, N° 78, chen, dass jedenfalls vorher die Firma Brupbacher & Cie Gläubigerin gewesen ist.

Als Ergebnis dieser Indizienbeweise ist also festzustellen, dass die Firma Brupbacher & Cle bei Abschluss der beiden Darlehensverträge mit der Beklagten, trotz der anders lautenden Ingressformel, im eigenen Namen gehandelt hat. Die Formel «namens einer Bankengruppe » konnte nach allen Umständen höchstens bedeutet haben : « für Rechnung einer Bankengruppe ». Die Firma Brupbacher & Cle war von sich aus nicht in der Lage, der Beklagten einen Kredit von 5 Millionen Franken langfristig zur Verfügung zu stellen, sondern musste sich die Mittel dazu in der Weise verschaffen, dass sie andern Banken und Finanzunternehmungen « Partizipationen » einräumte. Dabei handelte es sich aber nicht um direkte Beteiligungen am Darlehen, sondern um Unterbeteiligun- “ gen, welche die Gläubigerstellung der Firma Bruphbacher & Cle gegenüber der Beklagten nicht berührten. Auf diese Beziehungen ist in der erwähnten Ingressformel hingewiesen. Das entspricht wohl einer mehr wirtschaftlich als rechtlich orientierten Betrachtungsweise der beteiligten Kreise, die beim ganzen Geschäft vor allem die Tatsache, dass die Firma Brupbacher & Cie das Darlehen nicht aus eigenen, sondern aus fremden Mitteln gewährte, als das Wichtige angesehen haben, ohne indessen die hinter der Bank stehenden Geldgeber als Gläubiger der Beklagten einsetzen zu wollen.

In diesem Sinne 1st es auch zu verstehen, wenn s80nsù noch gelegentlich auf dieser oder jener Seite, s0 u. a. in einem Geschäftsbericht der Beklagten vom « Vorschuss der Bankengruppe » die Rede war.

Aus der gleichen Anschauung erklärt sich ferner zwangslos, dass der definitive Kredit, der am 10. April 1929 zur Auszahhlung fällig wurde, und der provisorische, der zur Überbrückung für die Zwischenzeit dienen sollte, auseinander gehalten wurden. Den provisorischen Kredit konnte die Firma Brupbacher & Cie aus ihren eigenen Mitteln bestreiten, während sie für den definitiven, langfristigen auf die Hilfe der Bankengruppe angewiesen war. Dazu kommt, dass sich die: beiden Kredite insofern unterschieden, als der provisorische zu 8 14 % und der definitive nur zu 8 % verzinselich war. Das mag mit ein Grund gewesen sein, síe getrennt zu behandeln und für den definitiven Kredit einen neuen Konto zu eröffnen.

Erkenntnis : Die Klage wird abgewiesen.

ITL. ERBRECHT — DROIT DES SUCCESSIONS 79, Vritoil der 1. Zivilabteilung vom 7. Juni 1934

Sachverhalt

I. i. 8. Lareida gegen Siebenmann.

Einen Erbvertrag kann auch der unter Verwaltun )gsbeiratschaft stehende Erblasser abschliessen. ZGB Art. 395 Abs, 2, 468.

4A. — Dem 1878 geborenen Kläger war geit 1920 in Anwendung von Art. 395 Abs. 2 ZGB ein Beirat zu der ihm entzogenen Verwaltung seines Vermögens gegeben worden. Im Jahre 1932 schloss der Kläger mit dem Beklagten einen Erbvertrag mit folgenden Bestimmungen ab :

« 1. Herr Siebenmann hebt andurch alle seine frühern Testamente auf.

2. Er setzt andurch Herrn Eberhard Lareida in Áarau als Universalerben ein. Der ganze Nachlass soll nach seinem dereinstigen Tode Herrn Eberhard Lareida in Aarau zufallen. Sofern Herr Eberhard Lareida vor Herrn Karl Siebenmann stirbt, so0 soll der Nachlass an die Erben des Herrn Eberhard Läreida fallen unter der Voraussetzung, 508 Erbrecht. N° 79, dass sie die Herrn E. Lareida unter Ziff. 3 auferlegten Vertragspflichten erfüllen.

3. Herr Eberhard Lareida verpflichtet sich, Herrn Karl Siebenmann Zeit seines Lebens jeden Monat 80 Fr. mit Wirkung ab 1. Juni 1932 zu bezahlen. » B. — Für den wenig später auf eigenes Begehren hin unter Vormundschaft gestellten Kläger wird mit der vorliegenden Klage verlangt, der Erbvertrag sei als nichtig und ungültig und eventuell als für den Kläger rechteunverbindlich zu erklären.

C. — Das Obergericht des Kantons Aargau hat am 2. März 1934 den Erbvertrag als ungültig und als für den Kläger rechtsunverbindlich erklärt. D.— Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage,

Erwägungen

Die Vorinstanz hat dem unter Verwaltungsbeiraätschaft gestellten Kläger die erbvertragliche Verfügungsfähigkeit abgesprochen. Indessen bedarf der Erblasser gemäss Art. 468 ZGB zur Abschliessung eines Erbvertrages bloss der Mündigkeit (und, wie aus dem unmittelbar vorangehenden Art. 467 ohne weiteres als selbstverständlich zu ergänzen ist, der Urteilsfähigkeit, deren Vorhandensein beim Kläger nicht in Zweifel gezogen wird). Mit dieser Vorschrift ist nicht nur eine Beschränkung der Handtungsfähigkeit des Unmündigen oder Entmündigten ausgesprochen, sondern eine Beschränkung der Rechtsfähigkeit, da nicht in Frage kommt, dass das um der Persönlichkeit willen eingeräumte Recht zu Verfügungen von Todes wegen mit Zustimmung des Vormundes ausgeübt werde (vgl. Erläuterungen zum Vorentwurf, 14. Titel,

1. Abschnitt). Art. 422 Ziff. 5 ZGB, wonach es zum Abschluss eines Erbvertrages durch das Mündel der Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde bedarf, erben im Auge haben, wie sich übrigens auch aus der Zusammenstellung von « Abschluss des Erbvertrages » mit « Ánnahme oder Ausschlagung einer Erbschaft », sowie daraus ergibt, dass die Expertenkommission (Protokoll 2 S. 102) gerade unter Hinweis auf den diese Frage bereits regelnden Art. 450 des Vorentwurfes (422 des Gesetzes) einen zu Árt. 492 des Vorentwurfes (468 des Gesetzes) vorgeschlagenen zweiten Absatz gestrichen hat, der lautete : « Für den nicht mündigen Vertragsgegner kann der Vertrag von dem gesetzlichen Vertreter abgeschlossen werden, bedarf jedoch zur Gültigkeit, sobald jener darin Rechte aufgibt oder Verbindlichkeiten eingeht, der vormundschaftlichen Genehmigung ».

Der Kläger war aber bei Abschluss des Erbvertrages mündig, indem zwar zu seinem Schutz eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit, nämlich die Entziehung der Verwaltung seines Vermögens, immerhin unter Belasgsung der freien Verfügung über die Erträgnisse, als notwendig erschienen, jedoch für seine Entmündigung kein genügender Grund vorgelegen war ; gerade deshalb wurde ihm nur ein Beirat für die Vermögensverwaltung, ausschliesslich Verfügung über die Erträgnisse und natürlich den Arbeitserwerb, gegeben und nicht ein Vormund. Demgemäss traf auf den Kläger nicht zu, dass er sich allgemein nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters durch seine Handlungen verpflichten konnte, wie Art. 19 ZGB für den Entmündigten bestimmt, sondern war er nur für die Verwaltung seines Vermögens einer solchen Beschränkung der Handlungsfähigkeit unterworfen. Schloss er als Erblasser einen Erbvertrag ab, s0 geriet er nicht damit in Konflikt, dass ihm die Verwaltung seines Vermögens entzogen war ; denn gleichwie er durch den Erbvertrag obne die Beiratschaft nicht daran gehindert worden wäre, über sein Vermögen frei zu verfügen, ausser durch andere Verfügungen von Todes wegen oder durch Schenkungen (vgl. Art. 494 ZGB), so blieb dem Beirat die Verwaltung des Vermögens des Klägers ungeachtet des Erbvertrages, 519 Erbrecht, N° 79.

der erst gerade in dem Zeitpunkte Wirkungen zu entfalten bestimmt ist, da die Vermögensverwaltung durch den Beirat ohnehin aufhört. Daher bestebt kein zureichender Grund, um die Beschränkung der Handlungsfähigkeit der unter Verwaltungsbeiratschaft gestellten Person auszudehnen auf die erbvertragliche Verfügungsfähigkeit, wozu Art. 468 ZGB keine genügende Grundlage abgibt. Beim Entmündigten erklärt sich die Nichtzulassung zum Erbvertrag ohne weiteres aus der allgemeinen Unfähigkeit, sich durch Verträge zu verpflichten, im Verhältnis zu welcher geradezu eine Ausnahme zugunsten der erbvertraglichen Verfügungsfähigkeit hätte angeordnet werden müssen. Das auch dem (urteilsfähigen) Entmündigten um seiner Persönlichkeit willen zustehende Recht, von Todes wegen über sein Vermögen zu verfügen, wird durch die von Art. 467 ZGB ausgesprochene Zuerkennung der Testamentsfähigkeit genügend gewährleistet. Wer aber nur einen Verwaltungsbeirat hat, bleibt umgekehrt grundsätzlich vertragsfähig, und es ist ihm nur zu seinem Schutze, nämlich zur Erhaltung seines Vermögens, die Einwirkung auf das Vermögenskapital entzogen, sei es durch Verfügungen über einzelne dazu gehörende Gegenstände, die das Vermögenskapital zu seinem Schaden vermindern könnten, sei es durch Begründung der Schuldenhaftung zulasien des Vermögenskapitals. Der Abschluss eines Erbvertrages hat aber weder die eine noch die andere dieser Wirkungen, weshalb sich die Unfähigkeit zu erbvertraglichen Verfügungen geradezu als weitergehende Beschränkung der Handlungsfähigkeit darstellen würde, als eine Ausnahme von der grundsätzlichen Rechtestellung des unter Verwaltungsbeiratschaft Gestellten, die beim Fehlen einer bezüglichen Vorschrift nicht gemacht werden darf. Insbesodere kann die gegenteilige Lösung nicht mit Rücksicht auf die Familie bezw. die gesetzlichen Erben gerechtfertigt werden. Gegen die Erschöpfung der verfügbaren Quote zum Nachteil der gesetzlichen Erben derer Schutz als der gewöhnliche Pflichtteilsschutz, und zwar sogar dem (urteilsfähigen) Entmündigten gegenüber, was zeigt, dass der Entmündigte unter einem ganz anderen Gesichtespunkte vom Erbvertrag ausgeschlossen wird, der, wie ausgeführt, bei blosser Verwaltungsbeiratschaft nicht zutrifft. Wollen Verträge von der Art des vorliegenden verunmöglicht werden, so kann dies nicht in einer der

Formen der blossen Beschränkung der Handlungsfähigkeit, sondern nur durch deren Entzug, d. h. durch die Entmündigung, erzielt werden. Das Institut der Beiratschaft hat nach dem klaren Wortlaut des Art. 395 ZGB nur den Schutz des Verbeirateten vor sich selber im Auge ; solchen Schutzes bedarf er aber nicht mehr nach seinem Tode, mit welchem erst die Wirkung des Erbvertrages aktuell wird. Gerade darum geht es nicht an, die Fähigkeit des Verbeirateten zu erbvertraglichen Verfügungen etwa nur bezüglich des Vermögenskapitals zu verneinen, dagegen bezüglich der (nicht ausgegebenen) Erträgnisse und des ersparten Arbeitserwerbes zu bejahen. Für die gänzliche Verneinung liesse sich aber aus Art. 395 Abs. 2 ZGB Ohnehin nicht der mindeste Anhaltspunkt gewinnen. Kann die Klage somit nicht aus dem Entscheidungsgrund des angefochtenen Urteils zugesprochen werden, s0 bedarf es noch der Beurteilung der übrigen Klagegründe.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückgeWwiesen wird.

Cité dans