Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

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18. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 27. April 1934

Sachverhalt

I. i. S. Walter gegen Bigler. ZGB Art. 314 Abs. 2: Blutuntersuchung zum Nachweis erheblicher Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten.

4A. — Zu seiner Verteidigung gegen die vorliegende Vaterschaftsklage bestreitet der Beklagte jeden Geschlechtsverkehr mit der Klägerin und beantragt er eine Blutuntersuchung zum Zweck der Feststellung, dass der Zweitkläger nicht von ihm abstammen könne.

B. — Das Obergericht des Kantons Solothurn hat. die Blutuntersuchung nicht angeordnet, dagegen der Klägerin den Eid dafür abgenommen, dass ihr der Beklagte in schaftsklage zugesprochen. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen : « Die Blutgruppenuntersuchung bildet nach dem heutigen Stand der Medizin und der Wissenschaft noch kein absolut, sicherer Beweis (sic) dafür, dass ein bestimmtes Kind von einem bestimmten Mann gezeugt worden ist oder nicht. Daher könnte auch in cagu eine Expertise betr. Blutgruppenuntersuchung kein absolut sicheres Beweismittel darstellen für den Nachweis von Tatsachen, welche erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB rechtfertigen könnten. In casu erscheint eine solche Blutgruppenexpertise schon nach der Aktenlage als unerheblich und überflüssig. Die Kindsmutter hat für die Tatsache der Beiwohnung in der kritischen Zeit einen derart überzeugenden Indizienbeweis erbracht, dass die Blutuntersuchung, falle sie positiv oder negativ aus, gar keine Bedeutung mehr haben kann. Der Beklagte hat nicht beweisen können, dass die Kindesmutter in der kritischen Zeit vom 7. März bis 4. Juli 1932 verdächtige Beziehungen mit andern Männern unterhielt. Die Angaben derselben über den Urheber der Vaterschaft erscheinen im Lichte des Gesamtbeweisergebnisses als durchaus glaubwürdig. Die Bewilligung oder Nichtbewilligung des Eides, bezw. die Beurteilung der VorausSetzung nach § 107 Ziffer 3 des EG zum ZGB hängt in casgu nicht von einer positiven oder negativen Blutuntersuchung ab, sondern von der Aktenlage und den Beweisergebnissen, da bei der vorliegenden Sachlage aut die Expertise betr. Blutuntersuchung nicht ausschlaggebend abgestellt werden könnte. Da die Blutuntereuchung nach dem Stand der Wissenschaft heute noch keine genügende Gewähr dafür bietet, dass Fehlergebnisse ganz ausgeschlossen sind, so können die andern Tatsachen. welche gegen das Vorliegen von Zweifel im Sinne des Art. 314 lemma 2 ZGB sprechen. auch dann nicht einfach ignoriert werden. wenn in casu durch die Blutuntersuchung ein negatives Ergebnis herauskommen sollte. Unter

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 314 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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