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190 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 48.
. porter plainte contre Pestimation qui a été faite de l’immeuble ‘après le dépôt de la réquisition de vente et de demander une nouvelle estimation par des experts. L'autorité de surveillance qui esb saisie d’une telle plainte ne doit pas se contenter de contrôler la première estimation, même si l’ofce l’avait déjà sait faire par des exports. Árt. 9 al. 2, 23, 99 et 102 ORI.
Sia nell’esecuzione in via di realizzazione del pegno che in quella in via di pignoramento, gli interessati hanno il diritto di impugnare la stima del fondo fatta dopo la domanda di realizzaZione e di domandare una nuova stima a mezzo di periti, In questo caso l’autorità di vigilanza non può limitarsi a riesaminare essa stessa la stima anteriore, anche se già fatta da periti. Árt. 9 cap. 2, 23, 99 e 102 RRF.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Gemäss Art. 99 bezw. 102 in Verbindung mit 33 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken iet auf die Schätzung im Grundpfandverwertungsverfahren der Art. 9 Abs. 2 der genannten Verordnung anwendbar. Danach ist jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde über die Pfändung (hier : gegen die Schätzung bezw. deren Bekanntgabe) bei der Aufsichtebehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Dieses Recht kann nicht durch eigene Nachprüfung der Schätzung des Betreibungsamtes oder des vom Betreibungsamt beigezogenen Sachverständigen seitens der Aufsichtsbehörde verkümmert werden. Ebensowenig ist die Ausübung dieses Rechtes davon abhängig, dass der Kostenvorschuss, dessen Höhe der Beschwerdeführer ja zunächst gar nicht kennen kann, sofort mit der Beschwerde geleistet werde, sondern es ist hiefür eine kurze, immerhin angemessene Fris mit Androhung der Verwirkungsfolge zu geizen. Somit hätte die Vorinstanz den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde aufheben und die Sache zu neuer Behandlung im angedeuteten Sinn an die untere Aufsgichtsbehörde zurückweisen sollen, und ist ihr anders lautender Entscheid wegen Verletzung des Art. 9 Abs. 2 VZG aufzuheben. Indessen kann das Bundesgericht den Sachverständigenbeweis nicht etwa selbst erheben, weil nach der angeführten Vorschrift Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt werden. Vielmehr muss es seine Beurteilung auf den Beschwerdepunkt beschränken, der nicht die eigentliche Bewertung des Grundpfandes betrifft, sondern das bei solchen Streitigkeiten einzuachlagende Verfahren, und kann es daher nur auf Rückweisung erkennen.
Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zurückgewlesen wird.
49. Entecheid vom 12. Oktober 1934 i. 8. Märki.
Durch die Arrestierung einer Forderung (in fremder Währung) wird deren Gläubiger (der Arrestschuldner ) nicht die Durchführung der Betreibung (und die hiefür erforda»rliche Umrechnung in Schweizerwährung) zum Zwecke der Eintreibung der Leistung an das (arrestierende) Betreibungsamt, auch nicht gegen den Willen des Arreetgläubigers, untersagt. Art. 275, 96, 99, 100 SchKG.
Le titulaire d’une créance séquestrée conserve, malgré le séquestre, le droit d'introduire une poursuite tendant à amener s80n débiteur à s'acquitter en mains de lPoffice qui a procédé au séquesÌre, et cela même contre le gré du créancier séquestrant.
S’il s'agit d’une créance en monnaie étrangère, ce droit comporte celui d'opérer la conversion de la créance en monnaie SUÍSSS.
Art. 275, 96, 99 et 100 L. P.
Il titolare di un credito sequestrato conserva, malgrado il sequestro, Ul diritto dè promuovere un’esecuzione volia a ottenere dal su0o debitore il pagamento del debito all’ufficio sequestrante.
Trattandosi d’un credito in valuta straniera questo diritto include quello di procedere al cambio del credito in moneta svizzera, Art. 275, 96, 99 e 100 LEF.
192 Schuldbetreibungs- und Konkursarecht, N° 49, 4A. — Auf: Verlangen der Konkursmasse des Henri Müller in Paris wurde am 21./22. März 1933 eine Forderung des E. R. Krebs in Paris gegen Fritz Märki in Zürich im Betrage von £ 3250.— nebst 4 %, Zins seit 15. August 1926 gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 1933 bis zum Betrage von 90,000 Fr. mit Arrest belegt, der dann durch Arrestbetreibung und Forderungsklage prosequiert wurde.
Märki legte gegen das erwähnte Urteil des Obergerichts Berufung an das Bundesgericht ein, auf welche jedoch am T7. November 1933 nicht eingetreten wurde, Als Krebs hierauf Betreibung für die entsprechende Summe in Schweizerfranken, nämlich 81,900 Fr. und 3000 Fr. Parteientschädigung, gegen Märki anhob, dessen Rechtsvorschlag durch Rechtsöffnung beseitigen und ihm am 28. Mai 1934 die Konkursandrohung zustellen liess, führte Märki Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Konkursandrohung.
B.— Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 12. September 1934 abgewiesen.
C. — Diesen Entscheid hat Märki an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreebungs- und K onkurskammer zieht in Erwägung :
Bei der AÁrrestierung von Forderungen wird dem Drittschuldner mitgeteilt, dass er rechtsgültig nur noch an das arrestierende Betreibungsamt leisten könne (Art.
275. 5, 99 SchKG). Hieraus folgt, dass der Arrestschuldner = Gläubiger der arrestierten Forderung der Arrestierung zuwiderhandeln würde, wenn er vom Drittschuldner weiterhin Leistung an sich selbst verlangte. Dagegen ist es mit der Arrestierung und Pfändung nicht unvereinbar, wenn er vom Drittschuldner Leistung an das Betreibungsamt verlangt und, um den Drittschuldner zu solcher Leistung zu zwingen, die Betreibung gegen ihn durchführen lässt. Insbesondere verstösst weder die DurchSchuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 49, 193 führung der Betreibung noch die zu diesem Zweck vorgenommene Umrechnung fremder in Schweizerwährung gegen Art. 96 (275) SchKG, der nur solche Verfügungen über die gepfändeten oder arrestierten Vermögensstücke dem gepfändeten oder Arrest-Schuldner verbietet und ungültig erklärt, welche die aus der Pfändung oder Arrestierung dem pfändenden oder Arrest-Gläubiger erwachsenen Rechte verletzen. Freilich sieht Art. 100 SchKG vor, dass das Betreibungsamt Zahlung für fällige gepfändete Forderungen erhebt, und dies wird gemäss Art. 275 SchKG auch für fällige arrestierte Forderungen gelten. Allein inwieweit das Betreibungsamt zu diesem Zwecke die Zwangsvollstreckung in Anspruch nehmen dürfe, solle oder müsse, also z. B. auch Rechtsöffnung zu verlangen habe, wie es im vorliegenden Falle nötig war, ist besonders bei der blossen Arrestierung einer Forderung nicht ohne weiteres. klar, zumal wenn es der Arrestschuldner = Gläubiger der arrestierten Forderungen selbst unternehmen will, die daherigen Vorkehren zu treffen. Hieran darf er nicht gehindert werden, weil das Unterbleiben sofortiger Zwangsvollstreckung ja in erster Linie zu seinem Schaden dazu führen könnte, dass der Drittschuldner von andern Gläubigern vorweggepfändet wird oder das jetzt noch vorhandene und dem Zugriff unterworfene Vermögen inzwischen aufbraucht. Gerade darum darf die Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmassnahmen nicht von der Zustimmung des Arrestgläubigers abhängig werden. Ers wenn die Vorderung gepfändet und nach Stellung des Verwertungsbegehrens dem Arrestgläubiger zur Eintreibung überwiesen (oder abgetreten oder zugeschlagen) werden konnte, erlangt er einen Einfluss auf deren zwangsweise Eintreibung. In dem nicht unähnlichen Fall der Verpfändung einer Forderung ist es ja auch so, dass dem Gläubiger der verpfändeten Forderung
= Pfandschuldner nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 906 ZGB selbständige Vorkehren zur Entziehung der verpfändeten Forderung nicht versagt sind, die 194 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 49.
der Pfandgläubiger zwar verlangen, aber nicht verhindern kann ; nur darf die derart (direkt oder indirekt) erzwungene Zahlung! nicht an jenen allein erfolgen.
Indem die Konkursmasse Müller in einem gegen Krebs herausgenommenen Arrest die in Rede stehende Forderung gegen den Rekurrenten Märki arrestieren liess, hat sie davon ausgehen müssen 1. dass sie, die Konkursmasse Müller, eine (notwendigerweise von der arrestierten verschiedene) Forderung, und zwar eine Geldforderung gegen Krebs häábe und 2. dass die arrestierte Forderung dem Krebs zustehe. Denn der Árrest ist ja der Rechtsbehelf, um eine vorläufige Sicherheit dafür zu schaffen, dass bei der bevorstehenden Zwangsvollstreckung für die Forderung des Arrestgläubigers gegen den Arrestschuldner das Arrestobjekt gepfändet und verwertet werden könne, was voraussetzt, dass es dem Arrestschuldner gehört, während anderseits nichts darauf ankommt und von den Betreibungsbehörden unmöglich nachgeprüft werden kann, woraus der Árrestgläubiger seine Forderung herleitet. Letztere ist im vorliegenden Falle bereits durch rechtskräftiges Zivilurteil festgestellt worden. Allein selbst wenn dem nicht 80 wäre, 80 ist ganz unerfindlich, wie der Árrest und die Arrestprosequierung dem Zwecke gollten dienen können, dass die Konkursmasse Müller die auf ihr Verlangen als dem Krebs zustehende arrestierte Forderung als ihre eigene Forderung in Anspruch nehmen könnte, Als Gläubiger der arrestierten Forderung kommt nach wie vor, bis zu allfälliger späterer Verwertung, einzig Krebs in Betracht.
AIl das Gesagte gilt auch, obwohl die Betreibungssumme die zu Betreibungszwecken erfolgte Umrechnung einer Forderung englischer Währung in Schweizerwährung ist. Wenn der Rekurrent die Aufhebung der Betreibung für 81,900 Fr. plus Zins durch Zahlung von 3250 £ plus entsprechenden Zins herbeiführen kann (worüber gegebenenfalls im Verfahren nach Art. 85 SchKG zu entscheiden ist), 80 mügsste eine solche Zahlung, um auch gegenüber dem Arrestgläubiger wirksam zu sein, ebenfalls an das Betreibungsamt geleistet werden. Warum deswegen der Arrestschuldner = Gläubiger der arrestierten Forderung an der Fortsetzung der Betreibung für 81,900 Fr. gehindert werden müsste, auch ohne und bevor eine solche Zahlung geleistet worden ist, ist unerfindlich, zumal jene Pfundzahlung mar durch diese Frankenbetreibung. dürfte beschleunigt werden können.
In diesem Punkte würde es übrigens keinen Unterschied ausmachen, wenn das Begehren um Fortsetzung der Betreibung vom arrestierenden Betreibungsamt ausgegangen wäre, was der Rekurrent selbst eventuell ins Auge gefasst hatte.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen. -
50. Auszog aus dem Entecheid vom 8. Dezember 1934 i Ss. Farner & Cis A.-G, Art. 96 und 106-109 SchKG. Wird eine gepfändete Sache mit Zustimmung des Betreibungsamtes durch eine andere Sache oder eine Geldhinterlage dergestalt ersetzt, dass das Betreibungsamt unter Ausschluss des Schuldners die Verfügungsgewalt erhält, so bedarf es keiner neuen Pfändung, und ein allfällig bereite angehobenes Wideraspruchsverfahren nimmt ungehemmt seinen Fortgang, indem die neue Sache oder die Geldesumme an die Stelle des ursprünglichen Pfändungaobjektes getreten ist.
Art. 96 et 106 à 109 LP. Lorsque, avec l’autorisation du préposé, la chose aaisie est remplacée par un autre objet ou par un dépôt d’argent de manière que l’office on ait la maîtrise à l’exclusion du débiteur, une nouvelle saisíe eat superfiue et une procédure en revendication introduite entre temps peut suivre s80nN Cours, le nouvel objet ou la somme d’argent étant substitué à la chose Saisie en premier lieu.
Art. 96 e 106-109 LEF. Qualora la cosa Ppignorata s1a stata sostituita col consenso dell’ufficio da un’altra cosa, o da un deposito in denaro, in modo che l'ufficio ne disponga ad esclusione