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58 Schuldhetreibungs- und Konkursrecht. No 16, unverrückbarer Grundsatz ist, den betreibenden Gläubiger von der Teïilnahme am Verfahren über die Unpfändbarkeitsbeschwérden des Schuldners auszuschliessen (ja ihm den die Beschwerde gutheissenden Entscheid vorzuenthalten, was schon wiederholt als bundesrechtswidrig gerügt werden musste ; vgl. BGE 47 III $. 79, 57 III $. 8). Darüber hinaus wird zuzugeben sein, dass sich das summarische Beschwerdeverfahren im allgemeinen zur Beurteilung eines solchen Streites nicht gut eignet, sobald einigermassen komplizierte Verhältnisse vorliegen. Eine erschôpfende gerichtliche Beurteilung kann denn auch einfach dadurch herbeigeführt werden, dass das Lohnguthaben in dem prima facie nicht als unpfändbar erachteten Umfange gepfändet und als bestrittenes verwertet wird (wenn immer môglich gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG). Gestützt hierauf wird der Erwerber (betreibender Gläubiger) die Lohnforderung gegen die Ehefrau einklagen kônnen, wobeiï er jedoch nur durchdringt, wenn und soweit er ihr einen Geschäftsgewinn nachweiïst, der einen Beïtrag an die ehelichen Lasten in der Hôhe rechtfertigt, dass er zusammen mit dem als unpfändbar frei gelassenen Teil des Lohnguthabens das Existenzminimum übersteigt. Als Vorzug dieser Lôsung darf es angesehen werden, dass die Streitfrage nach dem Geschäftsgewinn gerade mit der Geschäftsinhaberin selbst ausgetragen werden kann.
Nur in diesem beschränkten Sinne kann dem Rekurs Folge gegeben werden. Dass der angefochtene Entscheid auf aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen beruhe, lässt sich nämlich nicht sagen. Zwar ist das Gutachten über : den Geschäftsgewinn derart kurz und bündig abgefasst, dass es auf seine Schlüssigkeit eigentlich kaum nachgeprüft werden kann. Allein die verschiedenen Aktenwidrigkeitsrügen der Rekurrentin sind ebensowenig schlüssig, ohne dass dies im einzelnen begründet zu werden verdiente, nachdem ausgeführt wurde, dass sich eine Streitsache von der Art der vorliegenden doch nicht im Beschwerdeverfahren erledigen lasse, zumal nicht im Kanton Bern unter Ausschluss des betreibenden Gläubigers.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Bern-Land angewiesen wird, ein bestrittenes Lohnguthaben von monatlich 100 Fr. zu pfänden.
17. Entscheïd vom 15. Mai 1934 i. S. Mortz.
Die Konkursverwaltung darf nicht (ohne Einverständnis sämtlicher Konkursgläubiger) auf Kostengutsprache einzelner Konkursgläubiger hin Prozesse, zumal Kollokationsprozesse, im Namen der Konkursmasse führen, insbesondere nicht derart von Rechtsmitteln Gebrauch machen.
Sans l’assentiment de tous les créanciers, l’administration de la masse n'a pas le droit de faire des procès au nom de la masse quand quelques créanciers déclarent vouloir en assumer les frais, notamment pas des procès en modification de l’état de colocation, ni de former des recours.
L'Amministrazione del fallimento non puô promuovere senza l’assenso di tutti i creditori delle cause in nome della massa allorchè il pagamento delle spese è garantito solo da alcuni creditori. Questa regola vale soprattutto per le cause relative alla graduatoria e per i rimedi di diritto.
Im Konkurs über A. Mertz in Basel meldete F, Müller eine Forderung von 50,000 Fr. an, wurde jedoch im Kollokationsplan abgewiesen und erhob daher Klage auf Anfechtung desselben, die dann vom Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt am 6. Februar 1934 im Betrage von 25,000 Fr. zugesprochen wurde. Als das Konkursamt nicht appellieren wollte, erklärten Mutter und Schwester des Gemeïinschuldners, für allfällige Kosten des Appellationsverfahrens aufkommen zu wollen, worauf das Konkursamt appellierte und den von ïhnen bezeichneten Advokaten Dr. Ronus zur Durchführung der Appellation ermächtigte, was er mit der Erklärung in der Appellationseingabe tun sollte, dass die Konkursmasse die Kosten der 60 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 17.
Appellation :nicht trage und deshalb ein Wechsel in der Vertretung stattgefunden habe.
Hierüber beschwerte sich Müller mit dem Antrag, das Konkursamt sei anzuweisen, die erteilte Vollmacht zu widerrrufen.
Die kantonale Aufsichtsbehôrde hat am 24. April 1934 die Beschwerde gutgeheissen und das Konkursamt angewiesen, die Appellation zurückzuziehen.
Diesen Entscheid haben Mutter und Schwester des Gemeinschuldners an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde des Müller.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Das SchKGesetz (Art. 245, 250) und die Konkursverordnung (Art. 66) sehen vor, dass entweder die Konkursverwaltung als Beklagte oder aber einzelne Konkursgläubiger als Kläger sich gegen die Teilnahme von (andern) Konkursgläubigern am Konkursergebnis verteidigen kônnen. Im vorliegenden Fall ist bis zum Urteil des Zivigerichts das erstere geschehen, während von da an der Prozess auf Kosten einzelner Konkursgläubiger, jedoch gleichwohl im Namen (mit Vollmacht) der Konkursmasse fortgesetzt werden will. Indessen kann eine solche mittlere Lüsung nicht als im Sinne der gesetzlichen Ordnung gelegen angesehen werden. Will die Konkursverwaltung einen Kollokationsprozess, den sie an sich hat herankommen lassen, nicht mehr fortsetzen, so liegt der Grund entweder im Mangel an den hiefür notwendigen Geldmitteln oder in der Erkenntnis, dass die Aussichten des Prozesses nicht so günstig sind, um weiteren Kostenaufwand aus den Mitteln der Konkursmasse zu rechtfertigen. Im einen wie im andern Falle haben alle (andern) Konkursgläubiger das Recht, die Aussichten des Prozesses durch den Einsatz der Prozesskosten zu erkaufen, und die Konkursverwaltung ist nicht berechtigt, sie um dieses Recht dadurch zessvorkehren von einzelnen Konkursgläubigern abnehmen lässt, selbst wenn diese dazu bereit sind, ohne den erürterten Sondervorteil für sich in Anspruch zu nehmen. Auch nachdem sich die Konkursverwaltung zunächst einem Kollokationsprozess ausgesetzt hat, ist jenes Recht der einzelnen Konkursgläubiger nach Massgabe der Vorschrift des Art. 66 der Konkursverordnung zu wahren. Freilich darf es die Konkursverwaltung nicht zu einem sie (ganz oder teilweise) verurteilenden gerichtlichen Entscheid kommen lassen, ansonst eben dieser massgebend wird, sofern sie nicht selbst (im Namen und für Rechnung der Konkursmasse) em Rechtsmittel dagegen ergreift. Dass sie dies nicht auf eigene Kosten, sondern nur auf Kosten einzelner Konkursgläubiger (ohne Einverständnis aller übrigen) tue, geht nicht an. Ist das Konkursmassvermügen knapp, so soll sich die Konkursmasse überhaupt davor hüten, sich in Prozesse verwickeln zu lassen auf die Gefahr hin, dass sie die allfällig erforderlich werdende Durchführung von Rechtsmitteln (der einen oder andern Partei) doch nicht auszuhalten vermüchte. Sobald sie aber einen -ergangenen Gerichtsentscheid dahin beurteilt, dass sich
die Weiterziehung auf Kosten der Konkursmasse nicht rechtfertigt, so soll sie die Konkursmasse auch von dem Risiko allfälligen weitergehenden Obsiegens des Kollo- - kationsklägers vermittelst Anschlussappellation bewahren und daher von jeder eigenen Rechtsmittelvorkehr abstehen. Ob das Konkursamt in dieser Beziehung seine ursprüngliche Meinung geändert habe und nun dementsprechend handeln môchte, ergibt sich aus den bezüglichen Bemerkungen der Aufsichtsbehôrde zum Rekurs nicht mit Bestimmtheit ; übrigens kôünnte eine solche Ânderung als novum für die Erledigung der vorliegenden Beschwerdesache nicht mehr berücksichtigt werden.
Demnackh erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.