60 III 99
27. Entscheid vom 24. Juli 1924 i. S. Sanutior.
Abtretung gemäss Art. 260 SchKG:
1. Die Abtretung isb auch ohne Substanzierung oder Bezifferung gültig ; eine unbestimmt formulierte Abtretung kann auch noch im Beschwerdeverfahren eingeschränkt werden (Erw. 2).
2. Die Abtretung umfasst ohne weiteres Nebenrechte wie Pfand- und Retentionsrecht (Erw. 3).
3. Wird nicht binnen der gesetzten Frist Klage erhoben, s0 kann der zu Beklagende nicht mit Beschwerde Aufhebung der Abtretung verlangen. Kein Anlaess zur Aufhebung der Abtretung besteht, wenn der Zessionar die Klagefrist während der Hängigkeit einer gegen die Gültigkeit der Abtretung gerichteten Beschwerde- verstreichen lässt (Erw. 4).
4. Zulässigkeit der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG bei Nachlassvertrag mit Vermòögensabtretung (Erw. i). Einschränkung einer unbestimmt formulierten Abtretung im Beschwerdeverfahren auf den Verantwortlichkeitsanspruch gemäíäss Art. 673 ORB (Erw. 2).
Cession de droits. Art. 260 LP.
Ll. La cession esb valable même sì elle ne mentionne pas la justification du droit cédé ou n'indique pas sa valeur en chiffres. Lorsqu’un acte de cession a été rédigé d’une manière imprécise, la cession peut encore ôtre limitée à certains droits pendant la procédure de plainte (consid. 2) 100 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Ne 27.
2. La cession cómprend de jure les droits accessoires, tels que le droit de gage et le droit de rétention (consid. 3).
3. Lorsque l’action n’a pas été ouverte dans le délai fixé, celui contre lequel elle devait être intentée n’est pas recevable à demander par voie de plainte l’annulation de la cession. Il n’y a pas de motif d'annuler la cession lorsque le cessionnaire a laissé s’écouler le délai d’action durant le cours d’une procédure de plainte relative à la validité de la cession (consid. 4).
4. L'art. 260 LP. est applicable en cas de concordai par abandon d'actif (consid. 1). Une cession faite en des termes tout généTaux peut au cours d’une procédure de plainte être restreinte à Vaction en responsabilité de l’art. 673 CO (consid. 2).
Cessione di diritti. Art. 260 LEF.
1. La cessione è valida anche se non contiene la giustificazione del diritto ceduto nè indica il valore in cifre. Ove un atto di cessione sia redatto in modo non preciso, la cessione può essere limitata a determinati diritti ancora nel corso del procedimento di reclamo (consid. 2).
2. La cessiono comprende de jure i diritti accessorì, come il diritti di pegno e di ritenzione (consid. 3).
3. Ove l’azione non siía sfata promosa tempestivamente, la parte contro la quale doveva essere diretta non è legittimata a chiedere l’annullamento della cessione per via di redamo. Non v’ha motivo di annullare la cessíione quando il cess10- nario ha lasciato trascorrere il termine per agire nel cors0 di un procedimento di ricorso concernente Ta validità della cessione (consid. 4).
4. L'art. 260 LEF ê applicabile nel caso di concordato per abandono dell’attivo. Una cessione fatta in termini afsatto generici può essere limitata nel procedimento di reclamo all’azione di responsabilità giusta l’art. 673 CO (consìid. 2).
Die Bank Sautier & Cie A.-G. hat einen gerichtlichen Nachlassvertrag mit Abtretung der Aktiven zur Liquidation durch die Gläubiger abgeschlossen. In diesem Nachlasevertrag wurden den Gläubigern allfällige Verantwortlichkeitsansprüche ausdrücklich vorbehalten, und durch den Bestätigungsentscheid der Nachlassbehörde wurde die Liquidationskommission ausdrücklich zur allfälligen gerichtlichen Geltendmachung von Verantwortlichkeits- und andern Ansprüchen gegen Dr. Alfred Sautier und eventuell andere Beteiligte ermächtigt. Auf Verlangen des Gläubigers Dr. Julius Beck trat ihm die Ligquidationskommission, im wesentlichen in Anlehnung an das Konkursformular Nr. 7, folgende Rechtsansprüche der Liquidationsmasse gemäss Art. 260 SchKG ab, auf deren Geltendmachung für die Liquidationsmasse sie verzichtete :
« Begehren von Herrn Dr. Julius Beck, Advokat, Luzern um Abtretung der Rechtsansprüche der Masse der Bank Sautier & C° A.-G., Luzern, gegenüber Herrn Dr. Charles Sautier, Landwirtschaftslehrer, Luzern :
Sachverhalt
A. Aus seiner Verantwortlichkeit als Kontrollstelle der Bank Sautier & Cle A.-G, Luzern,
B. auf alle Pfand- und Retentionsrechte der Liquidationemasse auf die von Dr. Charles Sautier vindizierten Wertschriften, soweit diese noch nicht ausgehändigt sind (nom. 13,000 Fr. Obligationen, verpfändet bei der Luzerner Kantonalbank). » Hiebei wurde zur gerichtlichen Einklagung « obgenannten Abtretungsanspruches » eine Frist bis und mit 10. Juni 1933 gesetzt (die in der Folge bis zum 10. August 1933 verlängert wurde) mit der Bestimmung : « Im Falle der Nichteinklagung bis zum genannten Zeitpunkt wird Verzicht auf die abgetretenen Ansprüche gegenüber Dr. Charles Sautier „.…... angenommen. »
Mit der vorliegenden Beschwerde stellt Dr. Charles Sautier den Antrag auf Aufhebung der Abtretung samt Klagefristansetzung.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 6. Juni 1934 den Rekurs im Sinne der Motive abgewiesen, denen zu entnehmen ist : « Wenn die Liguidationskommission in der Abtretungserklärung erklärt, es würden die Verantwortlichkeitsansprüche der Masse abgetreten, s0 sind damit die Ansprüche der Gezsellschaft, also jene, und nur jene nach Árt. 673 OB bezeichnet .…..... Der Zweck des ÁAbtretungsbegehrens b) geht nur dahin, dass die Masse die in ihren Händen befindlichen Vermögensobjekte des Rekurrenten nicht herausgebe, nachdem doch die Verantwortlichkeitsklage der Gesellschaft für eine beträcht- 192 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 27, liche Summe : erhoben werden soll. Es handelt sich also nur um ein Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB für die angebliche Forderung aus Art. 673 OR, welches Retentionsrecht mit dem unter lit. a) abgetretenen Anspruch steht und fällt. Wird die Klage gutgeheissen, s0 besteht auch von Gegsetzes wegen das Retentionsrecht (Konnexität vorausgesetzt). Es ist in der Abtretung der Ansprüche aus Verantwortlichkeit inbegriffen und bildet nicht Gegenstand einer besondern Klage. Die Aufnahme von Lit. b) in die Abtretungserklärung kann daher als überflüssig betrachtet werden, weshalb ihr die unglückliche Formulierung dieses Teils nicht schaden kann. » Diesen Entscheid hat Dr. Charles Sautier an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
1. Die von Art. 260 SchKG vorgesehene Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse an einzelne Konkursgläubiger zur eigenen Geltendmachung ist nichts anderes als eine Árt der Verwertung dieser Rechtsansprüche der Konkursmasse. Da durch Abschluss und Bestätigung eines gerichtlichen- Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung aus den Rechtsansprüchen, welche bereits dem Schuldner selbst zugestanden sind, in ganz ähnlicher Weise wie durch die Konkurseröffnung eine « Masse » zuni Zwecke der Verwertung zugunsten der Gläubiger gebildet wird, so ist nicht einzusehen, warum als Art der Verwertung des durch Nachlassvertrag an die Gläubigerschaft abgetretenen Vermögens nicht ebenfalls die Abtretung an einzelne Gläubiger gemäss Art. 260 SchKG zulässig sein sollte und zwar, wie gleich hier beigefügt werden mag, unter den gleichen zweckentsprechenden « Bedingungen » wie im Konkurs. Vielmehr würde sich kein zureichender Grund dafür aufzeigen lassen, dass Rechtsansprüche, auf deren Geltendmachung die « Masse » verzichten muss- (weil es ihr an. den für die Geltendmachung erforderlichen Mitteln fehlt oder ihre Organe keine Mittel zu diesgem Zweck aufs Spiel setzen wollen), deswegen eher zugunsten des Dritten, gegen den sìch der Anspruch richtet, untergehen sollten, anstatt noch von einzelnen Gläubigern zu ihrem und allfällig auch der « Masse » Vorteil ausgeübt werden zu können. Etwas gegenteiliges lässt sich schlechterdings nicht aus dem vom Rekurrenten angeführten Präjudiz in BGE 57 III S. 64 ffÆ. herleiten, das sich mit der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG nur insofern befasst, als es der zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung gebildeten « Masse » die Abtretung von paulianischen Anfechtungsansprüchen untersagt aus dem Grunde, dass derartige Ansprüche gar nicht zur « Masse » gehören können. Was der Rekurrent aus jenen Entscheidungsgründen herauspickt und unterstreicht, nämlich : « Die Gläubiger nehmen es nach der Vereinbarung (d. h. dem Nachlassvertrag) hin, dass der Schuldner durch die Abtretung seiner Aktiven ihre Forderungen tilge » und « Die Gläubiger haben nur auf die ihnen durch den Nachlassvertrag „versprochenen Leistungen Angspruch », schliesst schlechterdings nicht aus, dass abgetretene Aktiven durch das Mittel der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG verwertet und, anstatt durch die « Masse » selbst, durch einzelne
Gläubiger geltend gemacht werden, die dafür einen Vorzugsganspruch auf den Prozessgewinn haben, von dem nur ein allfälliger Überschuss von der Masse zur Verteilung an die übrigen Gläubiger in Anspruch genommen werden kann ; heisst es doch gerade anschliessend : « Die Gläubiger müssen Vorlieb nehmen mit der Verwertung der abzutretenden Aktiven des Schuldners und der daraus zu gewinnenden Dividende », was die Verwertungsart der Zession gemäss Art. 260 Abs. 1 und die von Árt. 260 Abs. 2 SchKG eingeräumte Vorzugsdividende einschliesst.
2. Weil nach dem eben Ausgeführten paulianische Anfechtungsansprüche (nicht zur Liquidationsmasse gehö- 104 Schuldbetreibungs-- und Konkursrecht, N° 27, ren und daher) nicht abtretbar sind, wird der Zessiónar Dr. Beck seine Klage unter keinen Umständen auf die Art. 285 ffÆ. SchKG stützen können, was er auch gar nicht zu wollen scheint. Von den Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die Organe einer Aktiengesellschaft steht mindestens der auf Art. 673 OR gestützte der Aktiengesellschaft selbst zu, kann daher durch deren Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung auf die Liquidationsmasse übertragen werden — wozu die in BGE 48. ITIL S. 71 aufgestellten besondern Erfordernisse. zu erfüllen zind, was hier geschehen ist — und ist aledann nach dem Ausgeführten selbstverständlich gemäss Art. 260 SchKG an einzelne Gläubiger abtretbar. Warum nicht erst im Beschwerdeverfahren präzisiert werden könne, dass die nicht ganz eindeutig formulierte streitige Abtretung auf diesen Anspruch beschränkt sei — anstatt dass einfach eine neue Abtretungsgurkunde ausgefertigt würde, dem nichts entgegenstünde —, warum der Anspruch noch näher substanziert oder warum er zum Voraus in der Abtretungsurkunde ziffermässig bestimmt werden müsste, is unerfindlich. Nachdem sich die Liquidationskommission bisher nicht näher mit einem Verantwortlichkeitsanspruch gegen den Rekurrenten befasst und einzig Dr. Beck einen solchen ausgeheckt zu haben scheint, muss einfach der Vigilanz dieses letzteren überlassen bleiben, in der auf Grund der Abtretung von ihm zu erhebenden Klage die Tatsachen anzuführen, aus. denen er den Verantwortlichkeitsanspruch herleiten zu können glaubt, und ihn entsprechend zu beziffern. °
3. Die Vorinstanz hat den Rekurs nur im Sinne der Motive abgewiesen, weil sie davon ausging, dass litt. b der Abtretungserklärung, als nur ein Nebenrecht des Verantwortlichkeitsanspruches betreffend, überflüesig gewesen sel. Damit hat die Vorinstanz. diesén Teil der Abtretungserklärung eigentlich gestrichen, also aufgehoben, und da Dr. Beck dies hingenommen hat, besteht für das Bundesgericht kein Anlass mehr, sich näher mit diesem Punkte zu befassen. In der Tat kann der Zessionar eines streitigen Forderungsrechtes der Masse ohne weiteres Retentionsgegenstände im Besitze der Masse in gleicher Weise für sich in Anspruch nehmen, wie es die Masse hätte tun können, wenn sie den abgetretenen Anspruch selbst geltend gemacht hätte, und daher seine Forderungsklage durch die Pfand- bezw. Retentionsrechtsklage ergänzen, ohne hiefür einer besonderen Abtretung zu bedürfen. Wiederum ist unerfindlich, wieso der Rekurrent meinen kann, das Retentionsrecht sei durch Nichtaufzeichnung im Verzeichnis der Eigentumsansprachen oder im Kollokationsplane verwirkt worden, während doch die Geltendmachung des Retentionsrechtes durch die Masse oder ihre Zessionare gerade die Anerkennung fremden Eigentumsrechtes an den Retentionsgegenständen voraussetzt und der Kollokationeplan bekanntlich der Stellungnahme der Konkursverwaltung bezw. Liquidationskommission zu beschränkten dinglichen Rechten Dritter an Gegenständen des Massevermögens dient und nicht umgekehrt der Wahrung beschränkter dinglicher Rechte der Masse an Gegenständen Dritter.
4. Ziffer 6 der Bedingungen des Konkursformulars Nr. 7, an das sich die Liquidationskommission gehalten hat, lautet : « Die Konkursverwaltung (hier « Liguidationskommission ») behält sich die Annullierung der Abtretung für den Fall vor, dass nicht binnen einer von ihr anzusetzenden Frist gerichtliche Geltendmachung erfolgt ». Freilich hat die Liquidationskommission mit der Fristansetzung die weitere Bestimmung verbunden, dass im Falle der Nichteinklagung binnen der angesetzten Frist Verzicht auf die abgetretenen Ansprüche gegenüber Dr. Charles Sautier angenommen werde. Damit hat sie nicht eine eigentliche Verwirkungsfrist gesetzt, die übrigens, sofern es nicht eine gesetzliche Ausschlussfrist wäre, immer noch die Möglichkeit offen liesse, die Verwirkungsfolge nicht eintreten zu lassen, wenn das Verstreichenlassen der Frist nicht zur Schuld angerechnet 106 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 27.
werden kann, oder mindestens nicht zu erheblicher Schuld ; und es wäre doch gewiss ganz falsch, dem Dr. Beck einen Strick daraus drehen zu wollen, dass er während des lange dauernden Beschwerdeverfahrens die Liquidationskommission nicht alle paar Wochen wieder mit Fristverlängerungsgesuchen behelligte. Vielmehr hat die Liquidationskommission mit jener Bestimmung nur in Aussicht gestellt, dass sie das Verstreichenlassen der gesetizten Klagefrist als konkludente Unterlassung für den Verzicht auf die Geltendmachung ansehen werde. Dieser Schluss ist jedoch nicht mehr berechtigt, nachdem mit der Klage offenbar zugewartet wurde, weil der Beklagte mit seiner Beschwerde die Gültigkeit der Abtretung des einzuklagenden Anspruches in Frage zog und es somit vorderhand ungewiss war, ob das Klagerecht nicht dem Dr. Beck aus den Händen gewunden werde. Übrigens steht einzig der Liquidationskommission die Entscheidung darüber zu, ob die Ungültigkeit der Abtretung infolge Verstreichenlassens der Klagefrist auszusprechen sei, und wäre es ein unbefugter Eingriff der Aufsichtsbehörden in das Selbstverwaltungsrecht der Liquidationskommission, wenn jene dieser aus dem blossen Grunde des Verstreichenlassens der gesetzten Klagefrist verbieten wollten, die vorgenommene Abtretung gemäss Ark. 260 SchKG aufrecht zu erhalten. Zudem geschieht die Befristung der gerichtlichen Geltendmachung von derart abgetretenen Rechtsansprüchen nur im Interesse der Beschleunigung der Liquidation und nicht im Interesse des Beklagten, weshalb diesem überhaupt nicht zugestanden werden kann, sich zu beschweren, wenn die Liquidationsorgane die vorerst auf den Fristablauf angedrohte nachteilige Polge 8 schliesslich doch nicht eintreten lassen wollen.
Demnack erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewieson.