Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

61 I 271

le but et les moyens sont contraires à l’ordre public. Il en eût été de même si les cours visant à la désorganisation des services administratifs civils (chemins de fer, postes, téléphone, télégraphe, radio, eaux, gaz, électricité) avaient pu avoir lieu. Dans ce cas également il s’agirait de saper la discipline et la fidélité des fonctionnaires et employés publics. L’incitation à pareille attitude irait à l'encontre de l’ordre public.

Le Tribunal peut dès lors se dispenser d'examiner si des «formations de combat » devaient être créées à la suite des « cours marxistes ».

On n'’arriverait pas à une conclusion différente si l’on jugeait du mérite du recours au regard de l’art. 56 Const. féd. ; en ce cas le critère de solution résiderait également dans le danger que lesdites réunions présentent pour FEtat. Or ce qu’on vient d'exposer montre que ce danger existe (cf. BURCKHARDT, comment. Const. féd. 3° édit. p. 524)...

Les recourants invoquent ... l’arrêt du Tribunal fédéral du 20 mai 1932 (RO 58 I p. 84) qui a donné raison à Humbert-Droz contre le Conseil d'Etat neuchâtelois, mais les circonstances étaient différentes. Il s’agissait alors d’une propagande générale pour la doctrine communiste, non de la tactique de désorganisation de l’armée ou des services de l’administration publique. Sans doute, dans un cas comme dans l’autre, le conférencier n’a pas poussé ses auditeurs à des actes de violence immédiats et sans doute l'arrêt de 1932 insiste-t-il sur ce fait. Mais cela provient de ce qu'à cette époque-là la nouvelle tactique communiste n’était pas encore généralement connue, ni en discussion. Sinon le Tribunal ne se serait pas borné à opposer à la théorie révolutionnaire la pratique révolutionnaire consistant dans des actes de violence commis par des insurgés qui agissent en masse. Il aurait parlé d’actes illicites en général. Ce qui importe en effet pour juger du bien-fondé de l'interdiction, c’est de constater qu'il ne s’agit pas d’un simple exposé de doctrine du parti communiste, maïs de provocation à une attitude illicite immédiate des soldats communistes enrôlés dans l’armée.

IX. STAATSVERTRAGE a ———— TRAITÉS INTERNATIONAUX 40. Auszag aus dem Urteil vom 15. November 1935

Sachverhalt

I. i, S. C. À. Erichsen $, À. gegen B.

Art. 17 Zift. 3 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich und Art. 1 Abs. 2 litt. e des Genfer Abkommens über Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Die Vollstreckung eines Urteils oder Schiedsspruches darf verweigert werden, wenn die Urteilsforderung auf Geschäften mit Spielcharakter im Sinne von Art. 513 OR beruht, nicht aber schon dann, wenn das Gericht, das den Urteilsspruch erlassen hat, die Einrede des Spieles nicht geprüft hat (Erw. 2).

Art, 81 Abs. 3 SchKG. Wenn für eine Forderung auf Geldzahlung . bach dem Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich oder nach dem Genfer Abkommen die Vollstreckung eines staatlichen Urteils oder privaten Schiedsspruchs begehrt und demgegenüber bestritten wird, dass die staatsvertraglichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit vorliegen, so ist hierüber im Rechtsôffnungsverfahren zu entscheiden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob hiefür grôssere Beweiserhebungen erforderlich sind (Erw. 3).

A. — Der Rekursbeklagte B. stand im Sommer/Herbst 1933 mit der Rekurrentin Firma C. A. Erichsen $. A. in Paris, die dort ein Bürsenkommissionsgeschäft betreibt, in Geschäftsverbindung, indem er ihr sukzessive eine grôssere Anzahl Aufträge zum Kauf von Waren verschiedener Gattungen auf Termin an amerikanischen Bôrsen erteilte. Alle Geschäfte wurden jeweilen vor dem Lieferungstermin durch .entsprechende Gegengeschäfte liquidiert, teils noch auf Ordre des Rekursbeklagten selbst, teils einseitig durch die Rekurrentin, nachdem der Rekursbeklagte ihren

unter dieser Androhung ergangenen Mahnungen, den Verlust aus einzelnen bereits liquidierten Verträgen zu zahlen und die Kursmargen auf den noch laufenden Engagements zu decken, innert gesetzter Frist nicht nachgekommen war. Aus der von der Rekurrentin dem Rekursbeklagten zugestellten Schlussabrechnung ergab sich ein Saldo zu seinen Lasten von 107,125 franz. Fr. 55 Cts. In den sämtlichen, vom Rekursbeklagten im Doppel unterzeichnet zurückgesandten Kaufauftragsbestà - tigungen fand sich die Klausel, dass Streitigkeiten « aus dem gegenwärtigen Vertrage » dem endgiltigen Schiedsspruch der Chambre arbitrale (Bôrsenschiedsgeritht) voil Paris unterstellt sein sollten. Auf Klage der Rekurrentin verurteilte die Chambre arbitrale durch Schiedsspruch vom 26. Juni 1934 den Rekursbeklagten an die Rekurrentin den Betrag von 107,125 franz. Fr. 55 Cts. nebst gesetzlichem Zins ab 21. November 1933 sowie weitere 801 franz. Fr. als von der Klägerin vorgeschossene Kosten des Schiedsverfahrens zu bezahlen. Mit Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 1934 betrieb die Rekurrentin den Rekursbeklagten in Zürich für diese beiden Posten, in schweiz. Währung umgerechnet 21,639 Fr. 35 Cts. und 161 Fr. 60 Cts. mit Zinsen zu 6 % vom ersten seit 21. November 1933 und vom zweiten seit 1. Januar 1934, und stellte nach erhobenem Rechtsvorschlag das Begehren um definitive Rechtsôfinung, unter Berufung auf Art. 15-17 des schweizerisch-franzôsischen Gerichtsstandsvertrages von 1869 und das Genfer Abkommen über Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 (A. $. 46 $. 688). Der Rekursbeklagte widersetzte sich dem Begehren, indem er — neben anderen heute nicht mehr aufrechtgehaltenen Einwendungen — geltend machte: Die Urteilsforderung beruhe auf Verträgen mit Spielcharakter, nicht klagbaren Differenzgeschäften im Sinne von Art. 513 II OR, der Schiedsspruch sei deshalb nach Art. 17 Ziff. 3 des Gerichtsstandsvertrages und Art. 1 Abs. 2 lit. e des Genfer Abkommens in der Schweiz Staatsverträge, N°9 40, 273 nicht vollstreckbar. Die nämliche Einrede hatte er schon im Verfahren vor der Chambre Arbitrale erhoben. Der Schiedsspruch wies sie indessen zurück, weïl nach Art. 1 des franzôsischen Gesetzes vom 28. März 1885 der Spielenwand gegenüber den von -anerkannten Firmen an den Warenbürsen ausgeführien Termingeschäften grundsätzlich ausgeschlossen sei.

Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich erachtete die Berufung auf Art. 513 OR als begründet und verweigerte demnach durch Verfügung vom 29. November 1934 die Rechtsôffnung. Eïinen von der Firma C. A. Erichsen $. A. hiegegen ergriffenen Rekurs hat das Obergericht des Kantons Zürich

IV. IV. Kammer durch Entscheid vom 31. Januar 1935 abgewiesen mit der Begründung : Eine ausdrückliche Abrede, wodurch Recht und Pflicht zu wirklicher Lieferung und Annahme der gehandelten Waren ausgeschlossen worden wäre, sodass nur die Kursdifferenz den Vertragsgegenstand gebildet hâtte, sei zwar nicht nachgewiesen. Es sei das aber auch nicht nôtig, da diese Vereinbarung auch stillschweigend geschehen und aus den Umständen gefolgert werden kôünne. Ob sie hier angenommen werden dürfe, sei zur Zeit nicht abgeklärt. « Die Prüfung der Spieleinrede setzt .... eine eingehende Würdigung von der Gegenpartei grôsstenteils bestrittener tatsächlicher Verhältnisse voraus, die im summarischen Verfahren, wo im allgemeïnen nur Beweise durch Urkunden, amtliche Berichte und persônliche Befragung des Gegners zulässig sind (§ 281 Abs. 1 und § 282 ZPO), nicht genügend klargestellt werden kôünnen. Da die Spieleinrede erhoben ist und durch Anfübhrung bestiramter Tatsachien zu stützen versucht wurde, so erscheint das Volistreckungsbegehren als illiquid und ist die Rechtsôfinung mit dem Vorderrichter zu verweigern ; der Streit gehôrt in das ordeniliche Verfahren (vgl. Z. KR. 15 Nr. 199). » Im Gegensatz zum erstinstanzlichen RechtsôffnungsAS 811 — 1936 18

richter hat also die zweite Instanz den Spieleinwand nicht bereits als zutreffend erachtet, sondern die Rechtsôffnungsklägerin auf deh ordentlichen Prozess verwiesen, um dessen Unbegründetheiït und das Fehlen des Vollstreckungshindernisses von Art. 17 Ziff. 3 des schweizerisch-franzôsischen Gerichtsstandsvertrages und Art. 1 Abs. 2 lit. e des Genfer Abkommens feststellen zu lassen.

B. — Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Beschwerde hat die $. A. C. A. Erichsen beim Bundesgericht die Antrâge gestellt :

1) der Entscheid der IV. Kammer des zürcherischen Obergerichtes vom 31. Januar 1935 sei aufzuheben, das Urteil der Chambre Arbitrale de Paris vom 26. Juni 1934 als vollstreckbar zu erklären und der Rekurrentin in der Betreibung Nr. 7941 des Betreibungsamtes Zürich die definitive Rechtsôffnung zu gewähren. ....

2) eventuell sei die Vorinstanz unter Aufhebung ihres Entscheides zur Erteilung der Vollstreckbarkeïtserklärung und Rechtsôfinung anzuhalten, 3) weiter eventuell, die Akten seien an sie zurückzuweïsen mit dem Auftrage, die Spieleinrede des Rekursbeklagten materiell zu prüfen und gegebenenfalls die von der Rekurrentin angerufenen Beweiïise abzunehmen.

Als Beschwerdegriünde werden Verstoss gegen die beiden oben erwähnten Staatsverträge und .... geltend gemacht. Die nähere Begründung l5sst sich wie folgt zusammenfassen :

1. Eine Staatsvertragsverletzung liege zunächst schon in der Verweisung des Streites in das ordentliche Verfahren. Auf Grund der beiden in Frage stehenden Abkommen habe die Rekurrentin Anspruch auf Vollstrekkung des Schiedsspruches und damit auf Feststellung der Voraussetzungen dieser Vollstreckbarkeït in dem für solche Entscheidungen vorgesehenen Verfahren. Nach § 377 II der zürcherischen Z PO entscheide aber über die Anerkennung und Vollstreckbarkeït ausländischer Urteile (einschliesslich von Schiedsprüchen) der Einzelrichter im summarischen Verfahren. Er sei zugleich der Rechtsôffnungsrichter. Der Kommentar von SrRÂuLr zur ZPO {§ 377 Anm. 4) bemerke denn auch, dass mit der Einführung dieses besonderen Verfahrens die früher zugelassene Feststellung der Anerkennung der Vollstreckbarkeït im ordentlichen Prozess überflüssig geworden sei. Der Rekurrentin kônne ohne Missachtung der massgebenden Staatsverträge nicht zugemutet werden, ihre durch den Schiedsspruch bereits rechtskräftig festgestellte Forderung nochmals einzuklagen, wie es die Folge des angefochtenen Entscheides wäre. § 280 ZPO lasse zudem ausdrücklich auch im summarischen Verfahren ausnahmsweise, unter bestimmten Voraussetzungen, den Sachverständigen- und Zeugenbeweis zu (neben Urkunden, amtlichen Berichten und Parteibefragung). Eine solche Ausnahme müsste hier als gegeben angesehen werden : wenn nur der Richter im summarischen Verfahren zur Prüfung der Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile zuständig sei, so müsse er auch die hiezu allenfalls nôtigen Beweise erheben künnen. _ 2. Es sei übrigens auch nicht richtig, dass es, um den Spieleinwand zu beurteilen, noch einer weiteren Abklärung der Tatsachen bedürfte...

C. — Das Obergericht des Kantons Zürich IV. Kammer und der Rekursbeklagte B. haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Erwägungen

2. Sowohl nach dem Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich von 1869 (Art. 17 Ziff. 3) als nach dem Genfer Abkommen vom 26. September 1927 (Art. 1 IT lit. e) darf die Vollstreckung eines unter diese Verträge fallenden Urteils oder Schiedsspruches, selbst beim Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen dafür, verweigert werden, wenn dessen Anerkennung der ôffentlichen Ordnung oder den Grundsätzen des ôffentlichen Rechtes des Landes wider-

sprechen wüxrde, in dem die Vollstreckung begehrt wird. Dass hierunter für die Schweiz auch die Einwendung fallt, die Urteilsforderung beruhe auf Geschäften mit Spielcharakter im Sinne von Art. 513 OR, kann nach den Erwägungen der ôffentlichen Ordnung, die dieser Vorschrift zu Grunde liegen, und ihrem daraus folgenden zwingenden Charakter nicht zweifelhaft sein und ist denn vom Bundesgericht auch schon in dem (nicht verôffentlichten) Urteile in Sachen Simpère gegen Lanzrein vom 21. November 1930 angenommen worden. Andererseits will der Rekursbeklagte zu Unrecht auf Grund der fraglichen Staatsvertragsbestimmungen dem vorliegenden Schiedsspruch schon deshalb die Vollstreckbarkeit abgesprochen wissen, weil das Schiedsgericht den vor ihm ebenfalls erhobenen Spieleinwand ungeprüft gelassen hat als durch die auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien grundsätzlich anwendbare franzôsische Gesetzgebung bei Bôrsentermingeschäften ausgeschlossen. Gegen die inländische ôffentliche Ordnung verstôsst ein Urteil oder Schiedsspruch inhaltlich erst, wenn durch die Anerkennung der darin ausgesprochenen Leistungspflicht ein Rechtsverhältnis verwirklicht würde, dem das Recht des Vollstreckungsstaates aus solchen Rücksichten die Giltigkeit, Verfolgbarkeit oder Klagbarkeit versagt (s. die entsprechende Fassung von Art. + des schweïzerisch-deutschen Vollstreckungsabkommens vom 2. November 1929). Die Tatsache allein, dass der ausländische Richter in dem zu vollstreckenden Urteil zu dem betreffenden Einwand nicht materiell Stellung genommen hat, vermag das in Frage stehende staatsvertragliche Vollstreckungshindernis noch nicht zu begründen. Es ist Sache der zur Gewährung der Vollstrekkung berufenen inländischen Behôrde, zu prüfen, ob durch die Erzwingung der urteilsmässigen Leistung ein derartiger im Interesse der ôffentlichen Ordnung aufgestellter inländischer Rechtssatz missachtet würde. Wenn sie sich hiezu in einem gewissen Umfang und Sinn auch auf das materielle Streitverhältnis unter den Parteien einlassen muss, so ist das die notwendige Folge der Zulassung der erwähnten Einrede gegen das Vollstreckungsbegehren durch den Staatsvertrag.

3. Gleich dem Gerichtsstandsvertrag von 1869 bat das Genfer Abkommen von 1927 das Verfabren nicht geregelt, in dem die Vollstreckungsbewilligung nachzusuchen ist. Beide begnügen sich, in dieser Hinsicht auf die Verfahrensvorschriften des Landes zu verweisen, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird (Art. 1 des Abkommens), bezw. (für die Schweiz) auf die Entscheidung durch die nach der internen Gesetzgebung hiezu kompetente Behôrde in der gesetzlich bestimmten Form (Art. 16 des Gerichtsstandsvertrages). Die internrechtlichen leitenden Vorschriften hierüber sind aber für das Gebiet der Eidgenossenschaft bei Forderungen, die auf eine Geldzahlung oder Sicherheïtsleistung gehen, seit dem Erlass des SchKG ñicht mehr im kantonalen Recht enthalten, sondern in dem erwähnten Gesetz. Es sieht dafür die Rechtsôffnung vor. Und zwar nicht nur für Urteile einer Behôrde des Bundes oder kantonaler Gerichte, sondern auch für ausländische Urteile aus einem Staate, mit dem ein Vertrag über die gegenseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen besteht. Art. 81 III SchKG bestimmt, dass in einem solchen Falle der Betriebene gegenüber dem Rechtsôffnungsbegehren die im Staatsvertrag vorgesehenen Einwendungen erheben kônne. Der Gläubiger, der für die urteilsmässig festgestellte Forderung nach erhobenem Rechtsvorschlag auf Grund des Staatsvertrages de Rechtsôffnung begehrt, hat demnach Anspruch darauf. dass über jene Einwendungen, die staatsvertraglichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des Urteils, in diesem Verfahren selbst geurteilt und jenachdem die Rechtsôffnung gewährt werde. Er braucht sich die Verweisung auf ein besonderes durch die kantonale Prozessgesetzgebung vorgesehenes Exequaturverfahren oder auf den ordentlichen Prozess nicht gefallen zu lasser 278 Siaatsrecht.

(auch dann nicht, wenn der ordentliche Richter nur noch über das Vorliegen der staatsvertraglichen Vollstreckungsbedingungen, insbesondere das Fehlen des Vollstreckungshindernisses von Art. 17 Ziff. 3 des schweizerisch-franzôsischen Gerichtsstandsvertrages oder Art. 1 II lit. e des Genfer Abkommens befinden soll. Das und nicht die Erhebung einer neuen Leistungsklage aus dem zu Grunde liegenden materiellen Rechtsverhältnis ist nach der Verweisung auf ZR 15 Nr. 199 zweifellos die Meinung des angefochtenen Entscheides). In diesem Sinne hat das Bundesgericht schon im Falle Alba gegen Tognetti (BGE 35 I $. 462 E. 2) erkannt und auch seither daran festgehalten (s. z. B. den nicht verôffentlichten Entscheid i. $S. Bigorre gegen Geiger & Cie vom 23. Februar 1923 ; ferner zustimmend SCHURTER-FRITZSCHE, Zivilprozessrecht des Bundes S. 608/9; Sraurrer, Voilstrekkungsverträge S. 70/71 ; ALEXANDER in Zscbr. für bern. Recht 67 $S. 17 und die ausdrückliche Vorschrift von Art. 8 des schweïizerisch-ôüsterreichischen Vollstreckungsabkommens). Dass infolgedessen, wenn die Feststellung des Zutreffens einer soichen Vollstreckbarkeitsvoraussetzung noch Beweiserhebungen, vielleicht grüsseren Umfanges bedingt, Weiterungen môglich sind, die dem grundsätzlich auch vom Bundesgesetzgeber postulierten summarischen Charakter des Rechtsôffnungsverfahrens nicht ganz entsprechen und insbesondere die beschleunigte Erledigung des Rechtsüffnungsgesuches im Sinne von Ârt. 84 SchKG nicht gestatten, kann gegenüber der klaren Vorschrift des Art. 81 III des Gesetzes nicht in Betracht kommen. Die nämliche Foige ist überdies auch bei Urteilen aus anderen Kantonen denkbar, wo der Anspruch des Gläubigers auf Erledigung der Einwendungen gegen die Vollstreckung im Rechtsôfinungsverfahren ausser allem Zweiïfel steht, so wenn die Zuständigkeit des ausserkantonalen Richters, der das Urteil erlassen hat, unter Berufung auf Art. 59 BV bestritten wird. Auch hier wird die Feststellung des Wohnaitzes des Beklagten bei Anhebung der Klage unter Umständen ein Beweisverfahren nôtig machen, dem sich der Rechtsôffnungsrichter nicht deshalb entziehen kann, weil die kantonale Gesetzgebung solche Erhebungen im summarischen Verfahren ausschliesse. Das Verfahren, in dem über Urteilsvolistreckungsgesuche zu befinden ist, wird eben nicht nur durch die kantonale Gesetzgebung, sondern

in erster Linie durch das eidgenôssische Recht bestimmt. Wenn es nach dem Inhalt der kraft diesem darin zu treffenden Entscheidungen eine gewisse Ausgestaltung verlangt, so hat sich das kantonale Prozessrecht dem anzupassen und nicht umgekehrt.

Auch ändert es an der Rechtslage nichts, dass hier nicht die Vollziehung des Urteils eines staatlichen Gerichtes, sondern eines Schiedsspruches in Frage steht. Urteile im Sinne von ÂArt. 80, 81 SchKG sind auch private Schiedssprüche. Das ist schon für Art. 61 BV von den Bundesbehôürden wiederholt ausgesprochen worden, unter der Voraussetzung, dass die ŒEntscheidung eines solchen Schiedsgerichtes nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie erging, den staatlichen Urteilen, was Rechtskraft und Vollstreckbarkeit betrifft, gleichgehalten wird (BURCKHARDT, Kommentar, 3. Aufl. S. 574 unter b mit Zitaten). Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen und ist nie bezweifelt worden, dass die erwähnten Vorschriften des SchKG, welche für interkantonale Verhältnisse ja nur den Art. 61 BV ausführen, im gleichen Sinne zu verstehen sind (JAEGER, Kommentar Art. 80 Nr. 3, Art. 81 Nr. 13, Supplement II $S. 22; BLUMENSTEN S. 269 ; BRUNNER, das Rechtsôfinungsverfahren S. 47/8 ; BGE 57 I S. 203 E. 2). Das nämliche muss infolgedessen für die Auslegung von Art. 81 III ebenda gelten, wenn mit dem Staat, aus dem der ausländische Schiedsspruch stammt, ein Staatsvertrag besteht, wodurch ihm jene dem Urteil des staatlichen Richters gleiche Wirkung beigemessen wird. Für den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich von 1869 ist dies schon deshalb zweifellos,

weil er beide Akte in einem Atemzuge als gleichgeordnete Volistreckungstitel nennt, ohne für den Anspruch auf Vollstreckung. im anderen Vertragsstaate zwischen ihnen irgendwie zu unterscheiden. Aber auch der Sinn des Genfer Abkommens von 1927 kann nur der sein, Schiedssprüche, welche den darin umschriebenen Anforderungen entsprechen, was die Erzwingung im Vollstreckungswege betrifft, als den staatlichen Urteilen gleichwertig zu behandeln. Der angefochtene Entscheid stützt sich übrigens auch keineswegs auf eine Unterscheidung, die für das Vollstreckungsbewilligungsverfahren zwischen staatlichen Urteilen und Schiedssprüchen zu machen wäre. Er würde, wie die Berufung auf den bereits angeführten Fall ZR 15 Nr. 199 zeigt, nicht anders ausgefallen sein, wenn das Urteil eines staatlichen Gerichtes den .Vollstreckungstitel bildete.

‘Ob das kantonale Prozessrecht die beanstandete Lôsung gestatten würde, kann unter diesen Umständen unerürtert bleiben. Dass die Rekurrentin sich ihrerseits gegenüber derselben nur auf die einschlägigen kantonalrechtlichen Vorschriften berufen hat und nicht auf die massgebende bundesgesetzliche Regelung, ist unerheblich. Es genügt, dass sie sich der Verweiïsung der Entscheidung über die Spieleinrede in das ordentliche Verfahren mit der Begründung widersetzt, nach den massgebenden Staatsverträgen ein Recht darauf zu haben, dass auch dieser Einwand im Vollstreckungsverfahren erledigt werde.

4. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheïssen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Vorinstanz angehalten wird, die streitige Einwendung materiell zu beurteïlen und, soweit dazu Beweismassnahmen als erforderlich erscheinen, diese durchzuführen. Erst wenn sie alsdann nach dem Ergebnis der tatbeständlichen Erhebungen sachlich zu Unrecht das entsprechende Vollstreckungshindernis als gegeben annehmen sollte, kônnte Art. 17 Ziff. 3 des Gerichtsstandsvertrages von 1869 oder Art. 1 IT lit. e des Cienfer Abkommens durch ihren Entscheid verletzt sein. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens, wo sie sich darauf beschränkt hat, die Beurteilung jenes Punktes als in den ordentlichen Prozess gehôrend abzulehnen, muss sich das Bundesgericht begniügen, sie zur N achholung der fehlenden Entscheidung zu veranlassen.

Wollte man es noch grundsätzlich für zulässig erachten, dass der Staatsgerichtshof diese Beurteilung statt dessen unmittelbar selbst vornehme, so kônnte dies doch jedenfalls hôchstens geschehen, wenn die Unbegründetheit der Einrede schon heute durchaus klar wäre, auf den ersten Blick in die Augen spränge. Das ist aber nicht der Fall. .......

Dispositiv

Demnach erkennt dus Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und demgemäss der Entscheid der IV. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 31. Januar Vgl. auch Nr. 38. — Voir aussi n° 38.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 513 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 59 et Art. 61 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Code de procédure civile, Art. 280, Art. 281 et Art. 282 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.

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