Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

61 I 358

53. Urteil vom 8. November 1935 i. 8. Weintraud & Co. gegen BSparkasge Willizau A.-G.

Die Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozeesrecht vom 17. Juli 1905 lässt es nicht zu, dass der schweizerische Richter das Eintreten auf die Klage eines deutschen Klägers von der Vorlage einer amtlichen Bescheinigung abhängig macht, wornach die zuständige deutsche Devisenstelle die Zahlung allenfalls erwachsender Prozess- und Parteikosten über den Clearing gestatten werde, 4. — Nach § 311 der luzernischen Zivilprozessordnung vom 28. Januar 1913 ist der Kläger verpflichtet, « dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Kosten des Prozesses Sicherheit zu leisten : a, wenn er weder in der Schweiz, noch in einem andern der Haager Vertragsstaaten Wohnsitz hat ; b. wenn er nachweisbar oder notorisch zahlungsgunfähig ist », Die Haager « Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht » vom 17. Juli 1905, die aussger der Schweiz und andern Staaten auch Deutschland unterzeichnet hat, enthält unter dem Titel « Sicherheitsleistung für die Prozesskosten » folgende Vorschriften :

Art. 17. « Treten Angehörige eines der Vertragsstaaten in einem andern dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf, sofern sie in irgend einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, ihnen wegen threr Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden. Die gleiche Regel findet Anwendung auf die Vorauszahlung, die von den Klägern oder Intervenienten zur Dekkung der Gerichtskosten einzufordern wäre... » Art. 18. « Entscheidungen, wodurch der Kläger oder Intervenient, der nach Art. 17 ..... von der Sicherheitsleistung, Hinterlegung oder Vorauszahlung befreit worden war, in die Prozesskosten verurteilt wird, sind, wenn das Begehren auf diplomatischem Wege gestellt wird, in jedem der andern Vertragsstaaten durch die zuständige Behörde kostenfrei vollstreckbar zu erklären ..…....... »

Sachverhalt

B. — Die Firma Weintraud & Co. G.m.b. H., Metallwarenfabrik in Offenbach (Deutschland), hat die Sparkasse Willisau A.-G. vor Amtsgericht Willisau auf Zahlung von 5028 Fr. 70 Cts. nebat Zins belangt. Das Amtsgericht verhielt die Klägerin auf Ersuchen der Beklagten zur Leistung eines Kostenvorschusses von 600 Fr. Im Beschwerdeverfahren hob das luzernische Obergericht am 15. Juli 1935 diesen Beschluss wegen Missachtung der Haager Zivilprozessübereinkunft auf, erklärte aber, von der Klägerin könne ein Ausweis darüber verlangt werden, dass ihr die zuständige deutsche Devisensatelle die Zahlung allenfalls erwachsender Prozess- und Parteikosten über den Clearing gestatten werde ; die Vorinstanz habe eine angemessene Frist zur Beibringung dieser Genehmigung anzusetzen und in der Aufforderung die Folgen der Nichtleistung zu bezeichnen.

C. — Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen - Rekurs beantragt die Klägerin die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides wegen Verletzung von Art. 17 der Haager Zivilprozessübereinkunft.

D. — Obergericht und Rekursbeklagte haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Erwägungen

2. Die Rekurrentin ist eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in Deutschland. Es darf ihr daher als Klägerin in der Schweiz nach Art. 17 der Zivillprozesskonvention wegen des Mangels des inländischen Wohnsitzes keine Prozesskostenkaution aufgelegt werden. Das Obergericht anerkennt, dass eine sonstige Kautionsbestimmung auf die Rekurrentin nicht zutrifft, speziell nicht ZPO g§ 311d, da die derzeitigen Schwierigkeiten in der Leistung von Zahlungen aus Deutschland nach dem Ausland nicht 360 _ FStaatsreecht, etwa’ einen Grund dafür bilden können, die Rekurrentin als zahlungsunfähig zu betrachten (so0 auch BGE ös I S. 311). Wenn das Obergericht die Beibringung einer Genehmigung der zuständigen Devisenstelle im gedachten Sinn schon -bei Prozessbeginn : für notwendig hält, so beruht das auf der Erwägung, dass angesichts der in Deutschland bestehenden Devisenbeschränkungen die Vollstreckung des allfälligen Kostenentscheides gegen die Rekurrentin nicht sichergestellt sei. In der Tat ist die Vollstreckungepflicht nach Art. 18 der Konvention das Korrelat der Befreiung von der Prozesskaution nach Art.

17. Man konnte im Verhältnis der Vertragsstaaten auf die Kostensicherung bei ausländischem Wohnsitz. des Klägers nur verzichten, weil gleichzeitig der Kostenentscheid als im Konventionsgebiet vollstreckbar erklärt wurde. Und das Obergericht gscheint nun anzunehmen, dass, wenn nach der internen Gesetzgebung eines Staates Zweifel darüber bestehen, ob er seiner staatsvertraglichen Vollstreckungspflicht nachkommen werde, der Kläger bei Prozessbeginn: sich darüber ausweisen müsse, dass der allfällige Kostenentscheid vollzogen werden wird, widrigenfalls der Anspruch aus Art. 17 auf Befreiung von Kostensicherung dahinfalle.

Das beruht indessen auf einer irrtümlichen Vorstellung über das Verhältnis von Art. 17 und 18 und über die Stellung des Richters bei der Anwendung von Staatsverträgen. Für die vertragsschlieesenden Teile bei der Aufstellung der Konvention bedingten die beiden Bestimmungen sich gegenseitig, aber für die Anwendung der Konvention stehen die Pflichten aus Art. 17 und 18 selbständig nebeneinander, Der Staat des Prozessges darf dem Kläger nicht eine Prozesskaution auflegen wegen seines auswärtigen Wohnsitzes, und der Wohnsitzstaat des Klägers hat den Kostenentscheid zu vollziehen. Mängel in der Erfüllung des Vertrages im einen oder andern Punkt seitens eines Staates mögen Repressalien in andern rechtfertigen, die aber nicht Sache des Staatsverträge. N® 53. 361 Richters, sgondern der politischen Behörden sind (BGE 49 I 8. 195 fff. ; 58 TS. 311 f. ; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Centralbank der deutschen Sparkassen in Wien, vom 2. Dezember 1932, nicht publiziert, Erw. 3). Der Richter darf speziell nicht den Art. 17 unangewendet lassen, weil er Zweifel hat, ob der andere Staat in der Folge seiner Pflicht aus Art. 18 nachkommen werde. Dann darf er aber auch nicht, um diese Zweifel zu beheben, vom Kläger die Beibringung einer behördlichen Erklärung verlangen, wie das hier geschehen ist, und von deren Beibringung die nach Art. 17 gegebene Befreiung von der Kautionspflicht abhängig machen. (Es ist zudem gehr zweifelhaft, ob die deutsche Amtsstelle eine Zusicherung inbezug auf einen noch unsichern Fall überhaupt geben könnte und würde.) Es liegen übrigens keine Anhaltspunkte dafür vor, dass man über die Vertragstreue des deutschen Reiches inbezug auf den Art. 18 der Konvention Bedenken haben müsste. Weder das Obergericht, noch die Rekursbeklagte erwähnen Fälle, in denen für nach dieser Bestimmung vollstreckbare Kostenentscheide in Deutschland die Bewilligung zur Zahlung mecht erteilt worden wäre. Freilich muss nach § 39 des deutschen Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 4. Februar 1935, wenn auf Vollstreckung eines solchen Kostenentscheides geklagt wird, das Verfahren ausgesetzt werden, bis die Entscheidung der Devisen- oder Überwachungsstelle ergangen ist. Aber die Nichtgenehmigung des Verfahrens und damit der allfälligen Zahlung ins Ausland würde gegen die staatsvertragliche Vollstreckungspflicht verstossen. Deshalb

ist ohne weiteres anzunehmen, dass unter derartigen Umständen die Genehmigung erfolgen wird. Sollten Fälle bekannt werden, wo es nicht geschehen ist, 80 wird es, wle gesagt, Aufgabe der politischen Bundesbehörden sein, allfällige Gegenmassnahmen zu treffen, während der Richter die Konvention, die intern die Wirkung eines Gesetzes hat, anwenden muss, solange sie micht durch 362 E Siaatarecht. Anordnung des zuständigen Behörde ganz oder teilweise ausser Kraft gesetzt ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 15. Juli 1935 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

VITI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE OBCGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE

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