Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

61 I 382

382 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepflege.

58, Anezug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung “ vom 27. September 1925

Sachverhalt

I. i. 8. Brun gegen Rogierungarat des Kantons St. Galien, Verfügungemacht des Willensvollstreckeoers: Sie ist nicht auf Verfügungen beschränkt, die der Erblasser angeordnet hat. Ob der Willensvollsirecker pflichtgemäss handle, hat der Grundbuchvyerwaiter nicht zu prüfen.

Art. 518 und 965 ZGB.

Aus dem Tatbestand :

Der Beschwerdeführer will als Willensvollstrecker ein zur Hinterlassenschaft gehörendes Grundstück, das der Pflegetochter der Erblasserin vermacht, ihr aber noch nicht übertragen ist, mit deren Einverständnis direkt auf eine Drittperson übertragen. Der Grundbuchverwalter hat die Eigentumsübertragung abgelehnt, weil der Willensvollstrecker nicht befugt sei, in einer den Anordnungen des Erblassers widersprechenden Weise zu verfügen. Dagegen hat der Willensvollstrecker bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Grundbuchbeschwerde und nach Abweisung der-' gelben beim Bundesgericht verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Dass es nicht in der Macht des — als solcher gehörig ausgewiesenen — Willensvollstreckers liege, Grundstücke der Erbschaft, und zwar auch solche, über die der Erblasser testamentarisch verfügt hat, an einen Käufer zu veräussern, kann dem Regierungsrat nicht zugegeben werden. Allerdings igt es Pflicht des Willensvollstreckers, die letztwilligen Anordnungen des Erblassers zu vollziehen. Allein seine Obliegenheiten erschöpfen sich in der Regel nicht in der Ausführung einzelner bestimmter Geschäfte. Hat der Erblasser, wie hier, nichts anderes verfügt, 80 steht der Willensvollstrecker in den Rechten und Pflichten de. amtlichen Erbschaftsverwalters, und er gilt, sofern sich aus den Anordnungen des Erblassers keine Einschränkung geines Aufgabenkreises ergibt, namentlich als beauftragt, « die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen » (Art. 518 ZGB). Die Erfüllung dieser Aufgaben kann es nun mit sich bringen, dass Erbschaftsaktiven veräussert werden müssen, unter Umständen auch solche, über die der Erblasser im Sinne der Zuteilung an einen bestimmten Erben oder auch durch Vermächtnis teskamentarisch verfügt hat. Dieser Fall kann vor allen Dingen dann eintreten, wenn nur auf solchem Wege die zur Begleichung der Erbschaftsschulden erforderlichen Mittel beschafffÆ werden können. Die Begleichung der Schulden geht eben der Zuweisung von Aktiven an Erben oder Bedachte vor. Alsdann muss der Willensvollstrecker die Möglichkeit haben, die gebotenen Vorkehren zu treffen, mit denen oft allen Beteiligten besser gedient ist als mit einer Entziehung von Erbschaftsaktiven auf dem den Gläubigern ja doch gegebenen Zwangsvollstreckungswege, wobei die Ausführung einzelner Anordnungen des Erblassers ebenso vereitelt würde. Die Handlungsmacht für Verfügungen über Gegenstände der Erbschaft is6 sgomit dem Willensvollstrecker allgemein zuzuerkennen. Ob er im einzelnen Falle pflichtgemäss handle, speziell, ob eine Veräuesserung sich im Rahmen der Obliegenheiten des Willensvollstreckers als geboten erweise, ist eine andere Frage. Davon hängt jedoch die Verfügungsmacht nicht ab. Gerade auch im grundbuchlichen Verkehr muss die Stellung als Willensvollstrecker, der eben die Erbschaft zu vertreten hat (BGE 1933 II 123),

genügen. Dem Grundbuchführer steht es nicht zu, auch die Pflichtgemässheit einer von jenem getroffenen Verfügung zu prüfen, sowenig wie er dies bei der Verfügung irgendeines Stellvertreters zu tun hat, dessen Vollmacht grundbuchliche Verfügungen umfasst (vgl. auch die Abhandlungen über die Rechtsstellung des Willensvollstrekkers von SEEGER, 57 ffÆ., und SCHREIBER, 42 ffÆ.). Der Willensvollstrecker handelt auf eigene Verantwortung.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 518 et Art. 965 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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