Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 5 décisions citantes n’a été analysée.

61 II 164

38. Urteil der IL. Zivilabteïilang vom 21. Juni 1935

Sachverhalt

I. i. S. Bucher-Kiser gegen Bucher-Durrer und Kons.

Art. 604 Abs. i ZGB. Eine vertragliche Verpflichtung zur Fortsetzung der Erbengemeinschaft im Sinne des Art. 604 Abs. 1 ZGB kann nicht nur durch Errichtung einer Gemeinderschaft begründet werden. Eine solche Verpflichtung ist z. B. in einem von einem Erben mit den Miterben nach dem Erbfail abgeschlossenen Pachtvertrage über Erbschaftsliegenschaîten zu erblicken.

A. — Der am 31. Juli 1914 verstorbene Josef BucherDurrer in Kerns hinterliess seinen aus der Ehefrau und sieben damals noch minderjährigen Kindern bestehenden Erben sein landwirtschaftliches Heimwesen. Eine Teilung des Erbes fand nicht statt ; die Erbengemeïinschaft führte den Betrieb des ganzen Bauerngewerbes gemeinsam weiter. Erst zu Allerheiligen 1931 übernahm ihn der älteste Sohn Josef Bucher-Kiser auf Grund eines von sämtlichen Miterben unterzeichneten, ôffentlich beurkundeten « PachtErbrecht. N° 38. 165 vertrags mit Kaufsverabredung » vom 26. Oktober 1931, der im wesentlichen folgendes bestimmt :

a) Die Miterben übergeben dem Josef B. auf die Dauer von 5 Jahren das ganze Heimwesen samt Inventar in Pacht.

b) Mit Ablauf der Pachtdauer ist der Pächter berechtigt das Pachtobjekt — Liegendes und Fahrendes — zu festgesetzten Übernahmepreisen käuflich zu erwerben, sofern er seiner Zinspflicht pünktlich nachkommt. Allenfalls kann das Pachtverhältnis nach Ablauf mit allseitiger Zustimmung vertraglich erneuert werden.

c) Die Miterben haben im Pachtobjekt freie Wohnung bis zu ihrer allfälligen Verheiratung.

d) Für den Fall, dass Josef B. nach Erwerb des Alleineigentums an dem Heimwesen dieses verkaufen sollte, haben vorab seine Brüder und in zweiter Linie seine Schwestern in der Reïhenfolge ibhres Alters ein Zugrecht dazu.

B. — Am 25. September 1934 erhob Josef B. gegen seine Miterben unter Berufung auf Art. 604 ZGB Klage auf gerichtliche Auflôsung der Erbengemeiïnschaft, Teilung der Erbschaîft und ungeteilte Zuweïisung des Heimwesens samt Zubehôr und Inventar nach bäuerlichem Erbrecht gemäss Art. 620 ZGB an ibn.

C. — Die beklagten Miterben beantragten Abweisung der Klage mit der Begründung, die Voraussetzungen des Teïlungsanspruchs gemäss Art. 604 ZGB seien nicht gegeben, da der Pachtvertrag vom 26. Oktober 1931 die Miterben bis Allerheiligen 1936 zur Fortsetzung der Gemeinschaft verpflichte. Mit dem Abschluss desselben habe der Kläger auf die Geltendmachung der Teiïlung während dieser Zeit verzichtet. Beim Recht auf Teilung handle es sich nicht um ein dingliches Rechtsverhältnis, sondern lediglich um einen erbrechtlichen Anspruch, der den Pachtvertrag nicht zu durchbrechen vermôge.

D. — In Aufhebung des die Klage gutheissenden Urteils des Kantonsgerichts hat das Obergericht des Kantons 166 Erbrecht. N° 38.

Obwalden mit Urteil vom 26. März 1935 die Klage abgewiesen «in dem Sinne, dass der Kläger vor Ablauf der Pachtdauer auf Grund des Vertrags vom 26. Oktober 1931, D. h. vor Allerheiligen 1936, die Teilung der Erbschaft und die Zuweisung des ungeteilten landwirtschaftlichen Gewerbes nach bäuerlichem Erbrecht nicht verlangen kann». In den Erwägungen wird ausgeführt : Zu entscheiden sei die Frage, ob der Pachtvertrag vom 26. Oktober 1931 ein Vertrag im Sinne des Art. 604 ZGB sei, d. h. ob er die Vertragspartner zur Gemeïinschaîft verpflichte. Der Pachtvertrag habe allerdings obligationenrechtlichen Charakter, während der Anspruch auf Teilung gemäss Art. 604 ZGB erbrechtlicher Natur sei. Zu untersuchen sei aber lediglich, ob die Erben mit dem Vertrage wirklich die erbrechtliche Auseinandersetzung verschieben wollten, was aus der Willensmeinung der Parteien beim Abschluss oder aus dem wirtschaftlichen Zwecke des Vertrags zu ermitteln sei. Dieser liege offenkundig darin, dass beide Parteien sich auf 5 Jahre binden und sichern wollten. Dadurch, dass der Kläger die ihm schon damals zustehende Teilung nicht verlangt, sondern das Gewerbe in Pacht genommen, habe er wie die übrigen Miterben seinem Willen Ausdruck gegeben, die Gemeïinschaft als solche fortzusetzen, also für die Dauer des Pachtverhältnisses auf die Geltendmachung des Teilungsanspruchs gemäss Art. 604 zu verzichten. Auch der Umstand, dass mit der ôffentlichen Beurkundung des Vertrags überdies den Erfordernissen der Begründung einer Gemeinderschaft gemäss Art. 337 ZGB Genüge getan sei, spreche dafür, dass sich die Parteien bewusst gewesen selen, mit seinem Abschluss die Teilung aufzuschieben. Nach Ablauf der Pachtdauer stehe es jedoch dem Kläger frei, entweder Teilung nach Art. 604 ZGB und Zuweisung nach bäuerlichem Erbrecht gemäss Art. 620 zu verlangen, oder von dem vereinbarten Kaufsrechte Gebrauch zu machen.

Æ. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, ev. Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung. Als den Akten, nämlich dem Pachtvertrage widersprechend wird gerügt die Annahme der Vorinstanz, in dem Vertrage hätten alle Miterben ihrem Willen auf Fortsetzung der Erbengemeiïinschaft Ausdruck gegeben.

Aus den EÉrwägungen des Bundesgerichts :

1. — Die Vorinstanz hat die zu entscheidende Frage dahin formuliert, ob der Pachtvertrag vom 26. Oktober 1931 ein Vertrag im Sinne des Art. 604 ZGB sei, d. h. ob sich mit ihm der Kläger « zur Gemeinschaft verpflichtet » babe, und hat diese Frage bejaht. Demgegenüber macht der Kläger in seiner Berufungsbegründung der Vorinstanz den Vorwurf, sie habe damit zu Unrecht in den Pachtvertrag einen Vertrag auf Begründung einer Gemeïinderschaft im Sinne von Art. 336 ff ZGB « hineïninterpretiert ». Dabei geht er von der Auffassung aus, eine vertragliche Verpflichtung zur Gemeinschaft im Sinne des Art. 604 künne überhaupt nur durch Abschluss eines Gemeïinderschaftsvertrages begründet werden. Ob dies die dem Gesetze zugrundeliegende Auffassung ist, oder ob als Vertrag im Sinne des Art. 604 nicht auch eine andere Vereinbarung der Miterben auf Fortsetzung der einfachen Erbengemeinschaft als solcher in Frage kommt, ist dem Wortlaute des Gesetzes nicht ohne weiteres zu entnehmen. In der Doktrin werden beide Auffassungen vertreten (für die erstere Escxer, zu Art. 604, N. 5, und Obergericht Luzern, Schreiben an den Gemeindeschreïiberverband vom 4. Mai 1916, SJZ 13, $S. 313 ; Rossez et MENTHA, 219; PROD’HOM, Cohéritier, 98; für letztere Tuor, zu Art. 604, N. 6; Das schweiz. ZGB, 2. Auf, $S. 365). Anlässlich der Gesetzesberatung im Nationalrat bestätigte Gottofrey als franzôsischer Referent die von de Meuron geäusserte Auffassung, dass es sich bei dem vertraglichen Ausschluss des Teïilungsanspruches « du seul et unique cas de l’indivision contractuelle prévue à l'art. 346 (jetzt 336 ff.) du code » handle, also um den Gemeinderschaftsvertrag (Sten.

168 Erbrecht. N° 38 Bull. 1906, S. 357 f.), welcher Auslegung vom Verfasser des Entwurfes nicht widersprochen wurde. Diese Auffassung findet eine gewisse Stütze im franzôsischen Gesetzestext. Während nämlich der deutsche Text des Art. 604 lautet «zur Gemeinschaft verpflichtet » und der italienische « tenuto a rimanere in comunione », in beiden also der Ausdruck des Art. 602 « (Erben-) Gemeinschaft » bezw. « Comunione (ereditaria)» wiederkehrt, sagt der franzôsische Text in Art. 604 nicht wie in 602, Marginale und Abs. 3, « communauté (héréditaire) », sondern « demeurer dans lindivision », braucht also den in Art. 336 ff. für « Gemeind e r schaft » verwendeten Ausdruck. Es handelt sich jedoch offensichtlich um eine Ungenauigkeit der franzôsischen Fassung. Weder die beiden andern Texte noch die inhaltliche Ausgestaltung der in Frage stehenden Rechtsverhältnisse durch das Gesetz bieten Anlass zu der Annahme, ein vertraglicher Ausschluss der Erbteilung kônnte nur durch Begründung einer Gemeinderschaft erfolgen. Wäre dies der Wille des Gesetzes, 80 hâtte es sich nicht der neutralen Wendung « durch Vertrag zur Gemeiïinschaft verpflichtet » bedient, sondern ausdrücklich die Gemeïnderschaft genannt oder auf Art. 336 ff. verwiesen. Dass dies aber auch nicht die Meinung Eugen Hubers war, geht aus folgendem Passus seines Vortrages über « Die Rechte und Pflichten der Erben » hervor :

« Die Teïlung besteht also rechtlich darin, dass eine Gemeinschaftsaufhebung stattfindet. Dieselbe ist geordnet mit Art. 604 ff. Alle Arben, d.h. jeder Erbe hat Anspruch darauf, dass geteilt werde, wenn sie nicht ein anderes Abkommen getroffen haben». (Eug. HuBer, Zehn Vorträge über ausgewählte Gebiete des neuen Rechts, 1910-1911, S. 181).

Wäre unter dem Vertrag im Sinne des Art. 604 nur ein Gemeinderschaftsvertrag zu verstehen, 80 hätte Huber zweïlfellos nicht den offenbar absichtlich unbestimmten Ausdruck « ein anderes Abkommen » gewählt. — Für die gegenteilige Regelung wäre ein hinlänglicher Grund auch nicht einzusehen. Das Gesetz zeigt keinerlei Tendenz, die Erbengemeinschaft abzukürzen oder auszuschliessen. Tatsächlich bleiben zahlreiche Erbengemeinschaften ohne besondere Vereinbarung durch blosses stillschweigendes Einverständnis der Miterben jahrzehntelang bestehen. Es ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch auf Grund einer bindenden Vereinbarung môglich sein sollte. Sowohl das deutsche BGB (§§ 749, 2042) als der C. c. fr. (art. 815 al. 2) lassen eine vertragliche Fortsetzung der einfachen Erbengemeinschaft zu. Diese und die Gemeinderschaft sind Rechtsgebilde ganz verschiedenen Inhaltes ; wenn die Miterben vertraglich die erstere fortsetzen wollen, so besteht kein Anlass, ihnen dies zu verwehren und ihnen nur die Wabl zwischen der Teïlung und der ihren Wünschen môglicherweise gar nicht entsprechenden Gemeinderschaft zu lassen. Der Umstand, dass die Erbengemeïinschaît als grundsätzlich blosses Übergangsgebilde eine nur knappe gesetzgeberische Regelung und Ausgestaltung aufweist, steht ihrer vertraglichen Fortsetzung auf längere Zeit nicht im Wege ; soweit die erforderliche Normierung nicht durch Vereinbarung erfolgt ist, kann sie in analoger Anwendung der Vorschriften für andere Gesamthandverhältnisse ohne Schwierigkeit ergänzt werden. — Die Zulässigkeit eines vertraglichen Verzichtes auf die Erbteilung im Sinne des Art. 604 ohne Begründung einer Gemeinderschaft ist daher zu bejahen. Für welche zeitliche Dauer ein derartiger Verzicht als verbindlich zu betrachten wäre, kann hier dahingestellt bleiben, da die Dauer von 5 Jahren des vorliegenden Pachtvertrages — sofern in diesem ein Verzicht auf die Teïlung zu erblicken ist — jedenfalls keine übermässig lange, gegen die guten Sitten verstossende Bindung darstellt.

2. — .....

3. — Auch darin, dass in dem vorliegenden Pachtvertrage eine Verpflichtung auf Fortsetzung der Erbengemein- 170 Erbrecht, No 38.

schaft für die :‘Vertragsdauer erblickt werden muss, ist der Vorinstanz beizupflichten. Der vom Berufungskläger gegen diese Vertragsauslegung gerichtete Vorwurf der Aktenwidrigkeit ist unbegründet ; es handelt sich dabei überhaupt nicht um eine tatsächliche Feststellung, sondern um die Interpretation eines Vertrages, d. h. um die Frage, welcher rechtsgeschäftliche Wille aus der abgegebenen Erklärung folge, was Rechtsfrage und daher vom Bundesgericht frei überprüfbar ist. Der Einwand des Berufungsklägers, ein Pachtvertrag vermôge den Verkauf des PachtGrundstückes nicht zu verhindern, geschweige denn die Teilung der Erbschaft, zu der es gehôre, geht fehl. Nicht die Tatsache an sich, dass die Erbschaftsliegenschaft verpachtet ist, schliesst den Erbteilungsanspruch aus. Wäre der Pächter ein nicht der Erbengemeiïinschaft angehôrender Dritter, oder hätte der heutige Miterbe Josef B. die Pacht schon vor dem Erbfall übernommen, so kôünnte der Kläger jederzeit seinen Teilungsanspruch geltend machen. Dadurch aber, dass er zu einer Zeit, da die Erbengemeinschaft bereits bestand und er daher schon die Teilung verlangen konnte, dies nicht tat, sondern das Gewerbe auf 5 Jahre zu Pacht übernahm mit einem Kaufsrecht nach Ablauf der Pachtdauer, gab der Kläger seinem Willen Ausdruck, für diese Zeit dasselbe als Pächter zu besitzen und zu bewirtschaften, also nicht Alleineigentümer sein zu wollen. In diesem Willen liegt implicite ein Verzicht auf Geltendmachung des Teïlungsanspruches, bezw. eine Verpflichtung zum Verbleiben in der Gemeïinschaft im Sinne des Art. 604 ZGB. — Ob eine dahingehende Verpflichtung auch zulasten der übrigen, nur als Verpächter auftretenden Miterben anzunehmen oder aber diesen der Teilungsanspruch zuzugestehen wäre, kann hier dahingestellt bleiben, da ein soicher nur seitens des Klägers geltend gemacht ist. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden die Frage, ob das Begehren auf Erbteilung und Zuweisung nach bäuerlichem Erbrecht schon vor Ablauf der Pachtdauer, aber mit Wirkung erst auf diesen Zeitpunkt, gestellt werden kônnte ;

denn mit der vorliegenden Klage wird nur sofortige Teilung und Zuweiïisung verlangt, und dieses Begehren kann nicht geschützt werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts bestätigt.

III. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 336, Art. 337, Art. 604 et Art. 620 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

Cité dans