61 II 323
74. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 6. Dezember 1935
Sachverhalt
I. i. S. Bosshard gegen Hallheimer.
Künftige Aktien sind verpfändbar (Erw. 1). Form der Verpfändung von Namenaktien A. — Der Kläger liess gegen Ende 1934 für seine Konkursverlustscheinforderung von 13,772 Fr. 40 Cts. gegen W. Bär 24 Stück Namenaktien der Halba A.-G. im Nominalwert von je 500 Fr. mit Arrest belegen, die sich beim Beklagten befanden, welcher an denselben für 12,000 Fr. ein Pfandrecht beansprucht gestützt auf foldenden Vertrag vom 2. Mai 1933: i § 1: Die Herren Hallheimer und Baer gründen eine Aktiengesellschaft unter der Firma Halba A.-G. mit einem Aktienkapital von 30,000 Fr., und es werden von Herrn Hallheimer 18,000 Fr., von Herrn Baer 12,000 Fr. übernommen.
§ 7: Herr Hallheimer gibt Herrn Baer ein Darlehen von 12,000 Fr. zwecks Zeichnung und Übernahme der zu erwerbenden Aktien der Halba... Herr Baer verpfändet als Sicherheit die erwähnten 12,000 Fr. Aktien. — Die konstituierende Generalversammlung fand am 5. Mai 1933, Sachenreeht. N® 74, 331 und die Eintragung im Handelsregister am 19. Mai 1933 statt, von welchem Tage die Aktien auch datiert sind.
B. — Mit der vorliegenden Klage gemäss Art. 109 SchKG verlangt der Kläger, das vom Beklagten geltend gemachte Faustpfandrecht sei als unbegründet zu erklären.
C. — Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 29. Mai 1935 die Klage abgewiesen.
D. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Erwägungen
1. , — Die Aktienrechte, an denen der Beklagte ein Pfandrecht beansprucht, bestunden im Zeitpunkt des Abschlusses des Pfandvertrages freilich noch nicht. Allein es ist nicht einzusehen, warum künftige Forderungen oder andere Rechte nicht ebensogut sollten verpfändet werden können, wie sie nach der Rechtsprechung abtretbar sind (BGE 57 IT 537); Nur kann ein solches Pfandrecht ebenfalls erst im Zeitpunkt der Entestehung des verpfändeten künftigen Rechtes wirksam werden (vgl. a. a. O. 540), wogegen keine Bedenken bestehen ; dies ist hier bereits nach wenigen Wochen, lange vor der Árrestierung geschehen. Die Erfordernisse der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des künftigen Gegenstandes der Abtretung bezw. Verpfändung (vgl. a. a. O. 539) sind hier in weitgehendem Mass erfüllt. Was anderes als eben die erst künftig entstehenden Aktienrechte Baer dem Beklagten durch den Vertrag vom 2. Mai 1933 hätte verpfänden und letzterer zu Pfand erwerben wollen können, ist unerfindlich.
2. Der Kläger behauptet nicht, dass irgendwelche statutarische Vinkulierung der streitigen Aktien ihrer Verpfändung entgegengestanden wäre. Infolgedessen sind für die Form der Verpfändung einfach die folgenden, nicht leicht gegenseitig abgrenzbaren Vorschriften anwendbar :
OR Art. 637 Abs. 3: Die Übertragung (der Namenaktien) kann durch Indossament geschehen.