Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

61 II 40

10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Februar 1935 i. S. Briner gegen Wirz, Indizienbeweis: Der Entescheid des kantonalen Richters darüber, ob genügende Indizien für das Vorliegen der entscheidenden Tateachen vorhanden seien, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichts.

Die Vorinstanz erklärt, aus der vom Kläger als Beweismittel angerufenen Korrespondenz der Parteien sei der Abschluss und Inhalt eines Stundungsvertrages nicht erweislich. Wäre nun zu entscheiden, ob durch die Korresgpondenz selbst ein Vertrag abgeschlossen worden sei, 80 läge eine Rechtsfrage vor, die vom Bundesgericht frei überprüft werden könnte ; denn in diesem Falle würde es sich darum handeln, den beiderseitigen Parteiwillen zu ermitteln, d. h. nachzuprüfen, welche rechtliche Bedeutung und Tragweite den in der Korrespondenz enthaltenen Erklärungen der Parteien beizumessen sei und ob sich die von der Vorinstanz aus diesen gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen rechtfertigen (BGE 54 II 8. 478 und dort erwähnte frühere Entscheide). So liegt indessen hier die Sache nicht, sondern nach der eigenen Darstellung des Beklagten soll der Korrespondenz lediglich die Bedeutung von Indizien für andere, anlässlich der mündlichen YVerhandlungen abgegebene Erklärungen zukommen, aus denen dann erst der Rechtsschluss auf das Zustandekommen eines Vertrages gezogen werden könnte. Der logische Schluss aus den Indizien darauf, was die Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung gesagt und getan haben, ist aber als Schluss von einer Tatsache auf eine andere selber ebenfalls tatsächlicher Natur und kann daher vom Bundesgericht nicht überprüft werden, wie in dem angeführten Versicherungsvertrag. N° LI, 41 Entacheid BGE 54 II S. 478 f. einlässlich dargelegt worden ist. Die Indizienwürdigung der Vorinstanz ist bundesrechtlich nur im beschränktem Rahmen des Art. 81 OG anfechtbar. Es steht jedoch keine von der Vorinstanz nicht berücksichtigte Tatsache fest, aus der sich mit Notwendigkeit die Abgabe von Erklärungen der Parteien ergäbe, die den Schluss auf das Zustandekommen eines Stundungsvertrages zulassen würden. Muss es aber bei der Feststellung der Vorinstanz sein Bewenden haben, so ist der Rechtsschluss auf das Nichtzustandekommen eines Stundungsvertrages ohne weiteres gegeben.

Sachverhalt

IV. IV. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE

Cité dans