Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 13 décisions citantes n’a été analysée.

61 III 170

49. Beschluss der I. Zivilabteilung vom 13. November 1935

Sachverhalt

I. i. 8. Affolter, Christen & Cio A, G, gegen Winkler und Langguth.

Einer Konkursmasse kann das Ármenreeht nicht gewährt werden.

Kann die Masse die Prozesskosten nicht aufbringen und werden diese von den Gläubigern nicht vorgeschossen, oder will die Masse den Prozess nicht führen, so is6 den Gläubigern die Abtretung des Prozessführungsrechtes anzubieten. Art. 212 Og. Art. 207, 260 SchKG. Art. 63 KV.

Le bénéfice de l’assistance judiciaire gratuite ne saurait être accordé à une masse en faillite.

Si la masse ne peut payer les frais du procès et que les créanciers n’en fassent pas l’avance ou sì la masse ne veut pas poursguivre Vinstanece, la cession du droit de faire le procès doit être offerte aux créanciers. Árt. 212 OG ; 207, 260 LP ; 63 ord. faillite.

Ad una massa fallimentare non può essere concesso il beneficio del patrocinio gratuito.

Se la massa non può sottostare alle spese o 8e i creditori non le anticipano o se la massa intende rinunciare alla causa, essa offrirà a1 creditori la cessione del diritto di promuoverla. Art. 212 OGF ; 207, 260 LEF ; 63 regolamento sull’amministrazione dei fallimenti.

A. — Die Klägerin hat die Beklagten Winkler und Langguth als Solidarschuldner aus Wechselbürgschaft auf die Bezahlung von 183,113 Fr. nebst Zinsen und Kosten belangt. Die Klage ist von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen worden. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Klägerin erneut die Gutheissung der Klage.

B. — Über den Beklagten Winkler war schon am 9. Mai 1935, also schon vor dem Erlass des Appellationsentscheides, jedoch ohne dass das Gericht davon Kenntnis hatte, der Konkurs eröffnet worden, der im summarischen Verfahren (Art. 231 SchKG) durchgeführt wird.

Das Konkursamt von Basel-Stadt hat, auf die Áufforderung hin, sich darüber zu erklären, ob die Konkursmasse des Johann Winkler den Prozess weiterführen wolle oder nicht, mit Zuschrift vom 26. Oktober 1935 das Gesuch um Gewährung des Armenrechtes für die Masse gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Aktiven der Masse ausschliesslich aus Liegenschaften bestehen. Der Erlös aus deren Verwertung werde höchstwahrscheinlich die hypothekarische Belastung nicht übersteigen. Für den Fall der Verweigerung des Ármenrechtes erklärt das Konkursamt, auf die Weiterführung des Prozesses zu Verzichten.

172 Schuldhetreibunga- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 49.

Erwägungen

1. Der Prozess der Klägerin gegen den Beklagten Winkler dreht sich um die Frage, ob der Klägerin gegen Winkler ein schuldrechtlicher Anspruch aus Wechselbürgschaft zustehe ; wird diese Frage bejaht, so ist die Klägerin mit ihrem Anspruch im Konkurs Winklers zu kollozieren. Es handelt sich also um einen Prozess, der gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG einzustellen ist und in dem somit ausschliesslich die Konkursverwaltung an Stelle des Gemeinschuldners handeln kann. Führt die Masse den Prozess weiter, 80 gelten die Prozesskosten, die ihr im Falle des Unterliegens auferlegt werden, sofern und soweit nicht bereite vor der Konkurseröffnung über ibre Tragung rechtskräftig entschieden worden ist, als Massaschulden, also nicht als persönliche Schulden des Gemeinschuldners (JAEGER, Kommentar zum SchKG, Band II Anm. 9 zu Art. 207, 8. 70). Bei einem Passivprozess, bei dem eine Schuld des Gemeinsgchuldners im Streite liegt, kann bei einem Verzicht der Masse auf die Fortführung des Prozesses der Gemeinschuldner ihn nicht auf eigene Rechnung weiterführen. Er kann lediglich gegenüber einer späteren Geltendmachung des Verlustscheines für die fragliche Forderung die Einrede der Nichtschuld erheben, wie aus Art. 265 Abs. 1 SchKG abzuleiten ist (JAEGER, I. c. S. 69 ; BGE 18 8. 932).

2. Aus den vorstehenden Erörterungen ergibt sich, dass eine Erteilung des Ármenrechtes an die Masse im Hinblick auf die Vermögenslage des Gemeinschuldners nicht in Frage kommen kann. In gleicher Weise, wie die Gläubiger bei Leistung eines Kostenvorschusses die Durchführung des Konkurses (Art. 169 SchKG) und die Durchführung des ordentlichen statt des summarischen Verfahrens (Art. 231 Abs. 2 SchKG) verlangen können, s0 können síe auch die Fortführung eines Prozesses durch die Masse ermöglichen, wenn eie der Konkursverwaltung die erforderlichen Mittel zur Verfügung ztellen (BGE 24 I 8. 496).

Auch nach dem deutschen Recht ist die Frage, ob der Konkursverwalter einen Rechtsstreit der Maase im Armenrecht führen könne, vom Reichsgericht verneint worden (Entscheide des Reichsgerichtes in Zivilsachen 33 8. 366 ffÆ. ; 81 S. 292 f.).

3. Für das schweizerische Recht folgt die Richtigkeit der vorstehenden Lösung zudem aus der dem deutschen Recht unbekannten Bestimmung des Art. 260 SchKG in seiner durch Art. 63 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter von 1911 (KV) ausgedehnten Bedeutung. Danach hat die streitige Forderung der Klägerin pro memoria im Kollokationsplan des Konkurses Winkler vorgemerkt werden müssen (Art. 63 Abs. 1 KV). Will das Konkursamt den Prozess nicht fortsetzen, weil er nach seiner Auffassung für die Masse kein Interesse bietet, 80 muss es nach der Vorschrift von Art. 260 SchKG den Gläubigern Gelegenheit geben, dies an Stelle der Masse zu tun. Macht kein Gläubiger von diesgem Angebot Gebrauch, s0 wird die Forderung als anerkannt betrachtet, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, deren Kollokation nach Art. 250 SchKG anzufechten (Art. 63 Abs. 2 KV). Wird dagegen der Prozess von einem oder mehreren Gläubigern fortgeführt, s80 wird je nach dessen Ausgang die Forderung entweder gestrichen oder endgültig kolloziert ; im letzteren Fall kann die Kollokation von den Gläubigern wiederum nicht angefochten werden (Art. 63 Abs. 3 KV). Wird die Klägerin mit ihrer Forderung im Prozess abgewiesen, s0 kommt die Konkursdividende, die zufolge des Verzichtes der Masse und der darin liegenden Klageanerkennung auf die Klägerin entfallen wäre, den in den Prozess eingetretenen Gläubigern zu gut bis zum Betrage ihrer Forderung einschliesslich der Prozesskosten, und der Überschuss is gemäss dem berichtigten Kollokationesplan zu verteilen (Art. 250 Abs. 2 bezw. Art. 260 Abs. 2 SchKG).

Die für die Gläubiger der Konkursmasse Winkler bestehende Möglichkeit, an Stelle der Masse den Prozess weiterzuführen, schliesst es daher unter allen Umständen 174 Pfandnachlassverfahren. N° 590.

aus, dass der ‘Masse das Ármenrecht deshalb gewährt werden könnte, weil ihre Passiven die Aktiven übersteigen, wie dies in sozusagen allen Konkursen der Fall ist.

Dispositiv

Demnach beschliesst das Bundesgericht :

l. Das Armenrechtsgesuch der Konkursmasse Winkler wird abgewiesen.

2. Vom Verzicht der Masse auf die Weiterführung des Prozesses wird Vormerk genommen.

3. Das Konkursamt Basel-Stadt wird aufgefordert, innert der Frist von einem Monat von der Zustellung des vorliegenden Entscheides an dem Bundesgericht mitzuteilen, ob einer oder mehrere Gläubiger den Prozess namens der Konkuresmasse Winkler weiterführen wollen.

B. Plandnachlassverfahren. Procédure de concordat hypothécaire.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 169, Art. 207, Art. 231, Art. 250, Art. 260 et Art. 265 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 212 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

Cité dans