Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

62 I 230

48, Urteil vom 4. Dezember 1936 i. S. Neleon gegen Barret.

Art. 1 des Gerichtstandsvertrages mit Frankreich ist nicht anwendbar, wenn beide Parteien Franzosen sind.

Bei Art. 5 des Gerichtstandsvertrages spielen die Nationalität und der Wohnort der Parteien keine Rolle. Nach dieser Bestimmung 186 der schweizerische Richter unzuständig für eine Erbschaftsatreitigkeit, die Bezug hat auf die Erbschaft eines an seinem französischen Domizil verstorbenen Franzosen.

Für blosse vorsorgliche Masenahmen in Beziehung auf bestimmte Gegenstände ist nach Art. 2 bis des Gerichtstandsvertrages der Riehter des Ortes zuständig, wo die Gegenstände liegen.

Zum Entscheid darüber, ob gewisse Vermögensgegenstände, die die Witwe eines Erblassers besitzt, zu der der Tochter des Erblassers zufallenden, mit dem Nutzniessungsrecht der Witwe belasteten Hälfte der Errungenschaft gehören und deshalb dem Ehevertrag gemäss zu inventarisieren sind, ist der Richter des Ortes zuständig, wo sich die Gegenstände befinden.

Zulässigkeit der Anfechtung einer Klagefristansetzung wegen Unzuständigkeit des Richters, bei dem die Klage erhoben werden soIl.

Sachverhalt

A. — Nach Art. 326 der bernischen ZPO kann der Richter eine einstweilige Verfügung treffen, wenn ihm glaubhaft gemacht wird, dass deren Erlass aus einem der im Gesetze genannten Gründe sich rechtfertigt. Solche Gründe sind :

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