62 II 129
33. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 3. Juli 1936
Sachverhalt
I. i. 8. Wwe Lanz und Miterben gegen Waisenbehörde Wilchingen.
Amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung kann durch kantonales Recht vorgeschrieben werden (Art. 609 Abs. 2 ZGB) :
— als Befugnis der Behörde zur Einleitung von Teilungsverhandkungen wie auch zur Aufstellung eines Teilungsvertragsentwurtes ;
— auch für den Fall, dass keiner der Erben diese Mitwirkung anbegehrt ;
— jedoch nicht im Sinn einer Gültigkeitsbedingung für den Teilungsvertrag oder die Losbildung und -verteilung.
Erbschaftsinventar im Sinne des Art. 553 ZGB ist die Aufzeichnung des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens. Ene weitere IInventaraufnahme, z.B. zur Feststellumg des später vorhandenen Vermögens im Hinblick auf die Erbteilung, darf den Erben nicht aufgedrängt werden. Vorbehalten bleiben steuerrechtliche Massnahmen.
Die Erben des am 16. Februar 1929 verstorbenen Bäckers und Wirtes Gottfried Lanz in Wilchingen, die zunächst dessen Geschäft gemeinsam weiterbetrieben hatten, kamen im Herbst 1935 überein, die Erbsechaft auf Grund des schon im Jahre 1929 aufgenommenen amtlichen Erbschaftsinventars unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Veränderungen zu teilen. Als sie die Waisenbehörde von Wüilchingen um Zustellung der Erbschaftsgsteuerrechnung ersuchten, erklärte diese Behörde, die Teilung habe unter ihrer Mitwirkung stattzufinden und es müsse ein neues Inventar aufgenommen werden.
Die Erben Lanz haben diese Schlussnahme bei den kantonalen Oberbehörden ohne Erfolg angefochten. Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde wegen unzulässi- * ger Anwendung kantonalen anstatt eidgenössischen RechAS 62 IL — 1936 9 139 Erbrecht. Ne 33.
tes (Art. 87 Ziff. 1 OG) beantragen sie beim Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Anweisung an die Waisenbehörde, ihnen die private Durchführung der Teilung freizugeben und von einer nochmaligen Inventur abzusehen.
Erwägungen
1. Art. 609 Abs. 2 ZGB gibt den Kantonen die Befugnis, eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung einer Erbschaft ausser dem in Abs. 1 ebenda vorgesehenen Fall noch für weitere Fälle vorzuschreiben. Diese Mitwirkung braucht sich nicht auf die Vertretung eines oder mehrerer Erben zu beschränken, sondern es kann der Behörde die Befugnis zur Einleitung von Teilungsverhandlungen und auch zur Aufstellung eines Teilungsvertragsentwurfes übertragen werden (BGE 51 TI 494). Dagegen dürfen solche Vorschriften das im eidgenössischen ZGB verankerte Recht . der Erben nicht beeinträchtigen, die Teilung selbständig durchzuführen durch Abschluss des Teilungsvertrages oder dureh Aufstellung und Entgegennahme der Lose (Art. 634 in Verbindung mit Art. 611 ZGB). Es ist daher unzulässig, die Verbindlichkeit eines von allen Erben angenommenen und unterzeichneten Teilungsvertrages von der Mitwirkung _ und Genehmigung durch die Teilungsbehörde abhängig zu machen (BGE 60 IT 18 ff.). Daraus ergibt sich, dass den Erben nicht verwehrt werden kann, ohne Anwesenheit eines Beamten zu verhandeln und den Vertrag abzuschliesgen, Mit Unrecht folgern aber die Beschwerdeführer weiter, die amtliche Mitwirkung könne überhaupt nur für den (naturgemägss in erster Linie in Betracht kommenden) Fall vorgeschrieben werden, dass sie mindestens von einem Erben anbegehrt wird. Der mit dem Gebot einer amtlichen Einmischung zu verfolgende Zweck besteht darin, die ordnungsmässige Durchführung der Teilung zu erleichtern. Diesem Zweck vermag in besonderer Weise ein Einschreiten der Behörde von Amtes wegen zu dienen, weshalb auch dahingehende Vorschriften dem Bundesrecht nicht widersprechen, sofern eben die amtliche MitErbrecht, No 383. 131 wirkung nicht zur Voraussetzung der Verbindlichkeit des Teilungsvertrages oder der Losbildung und -verteilung gemacht wird. Auch wo, wie hier, die Erben zunächst der Mitwirkung der Behörde entraten zu können glauben, ist es sehr wohl möglich, dass der eine oder andere von ihnen daraus Nutzen ziehen kann und wird. Solange die Teilung nicht tatsächlich durchgeführt ist, lässt sich daher das nach Massgabe der kantonalen Bestimmungen angeordnete Einschreiten der Behörde nicht als zwecklos bezeichnen. Insofern ist die Beschwerde unbegründet.
2. Für die Anordnung einer neuen Inventur des Erbschaftsvermögens durch die Behörde fehlt es dagegen an einer bundesrechtlichen Grundlage. Die Bestimmung von Art. 553 Abs. 3 ZGB, wonach das kantonale Recht die Aufnahme eines Inventars noch für weitere als die bundesrechtlich in Abs. 1 ebenda vorgesehenen Fälle vorschreiben kann, betrifft nur die Aufzeichnung des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens, wie denn die Art. 551-559 ZGB die zur Sicherung des Erbganges zu treffenden Massnahmen ordnen. Jener Bestimmung ist hier durch das in seiner Richtigkeit nicht angefochtene Inventar des Jahres 1929 genügt worden. Die Aufnahme eines neuen Inventars aber, das der Feststellung des heutigen Vermögensbestandes zu dienen hätte, lässt sich nicht auf Art. 553 ZGB stützen. Ob die Erben im Hinblick auf die Teïlung eine neue Bestandesaufnahme für notwendig erachten und wie síe sie allenfalls vornehmen wollen, steht in ihrem Belieben. Das eidgenössische Recht schreibt in dieser Hinsicht nichts vor, und es lässt auch kantonale Bestimmungen nicht zu, die — abgesehen von steuerrechtlichen Inventarmassnahmen, die hier nicht in Frage stehen — den Erben die Aufnahme eines Teilungsinventars aufdrängen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundeegericht . :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.