Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

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36. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Mai 1936 i. Ss. von Ins und Lüscher gegen Neuhaus.

. Automobilunfall: Verhältnis der Haftung nach OR zu derjenigen nach MFG.

Beim Kreuzen zweier Automobile entstand wegen des vorschriftswidrigen Fahrens beider Lenker eine gefährliche Situation ; im Bestreben, einen Zusammenstoss zu vermeiden, überfuhr das eine Auto einen Radfahrer und tötete ihn. Die Hinterbliebenen belangten die beiden Lenker auf Schadenersatz.

Erwägungen

Die Vorinstanz hat die Frage der Haftbarkeit der Beklagten nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes beurteilt auf Grund der Tatsache, dass keiner der beiden Fahrzeuglenker im Ausweis seines Fahrzeuges als dessen Halter bezeichnet ist. Ob die von der Vorinstanz aus dieser Tatsache gezógenen Folgerungen in vollem Umfang richtig sind, oder ob nicht der Beklagte v. Ins doch als Halter des von ihm benutzten Wagens angesehen werden muss, kann dahingestellt bleiben. Es sei lediglich bemerkt, dass y. Ins als Halter nicht etwa deswegen zum vorneherein ausser Betracht fällt, weil er nicht Eigentümer des von ihm benutzten Wagens war und der Fahrzeugausweis auf die Eigentümerin, die Euböolithwerke Olten, lautete ; denn es kommt nicht allein hierauf an, sondern auf die Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse, zu denen auch der Umstand gehört, dass v. Ins offenbar über das Auto seiner Dienstherrin auch ausserhalb der geschäftlichen Tätigkeit nach seinem Gutdünken verfügen konnte, wie schon der Umstand zeigt, dass er den Wagen in den Militärdienst mitnahm und ihn zu Privatfahrten benutzte ; es könnte sich daher fragen, ob nicht darin die für die Haltereigenschaft massgebende Verfügungsgewalt liege, kraft deren vy. Ins und nicht die Eigentümerin des Wagens als dessen Halter zu betrachten wäre (vgl. über den Halterbegrif : STREBEL, N. 55 ff. zu Art. 37 MFG). In Offen bleiben kann diese Frage aber deshalb, weil ‘im vorliegenden Fall das Resultat praktisch dasselbe ist, ob sowohl v. Ins wie Lüscher als blosse Lenker aus Art. 41 ff. OR haften, oder ob mit der obligationenrechtlichen Haftung des Lüscher eine solche des v. Ins aus MFG konkurriert ; denn auch im letzteren Falle käme weder eine gänzliche, noch auch nur eine teilweise Entlastung des v. Ins von seiner Ersatzpflicht im Sinne von Art. 37 Abs. 2 und 3 MFG in Frage : Eine gänzliche oder teilweise Befreiung nach Absatz 2 scheidet aus, weil v. Ins nicht schuldlos ist, und eine Ermässigung der Ersatzpflicht nach Absatz 3 entfällt, weil neben dem Verschulden des v. Ins weder ein Verschulden des Geschädigten noch eines Dritten vorliegt ; denn Lüscher ist als Lenker des andern am Unfall beteiligten Motorfahrzeuges s80wenig ein Dritter im Sinne . dieser Bestimmung, als es der Halter dieses Fahrzeuges wäre (STREBEL, N. 83 f. zu Art. 37, N. 10 zu Art. 38 MFG). Ebenso sind im einen wie im andern Fall die beiden

Beklagten den Klägerinnen für ihren Schaden solidarisch haftbar, und auch hinsichtlich der endgültigen Verteilung des Schadens und des Rückgriffes zwischen den Beklagten besteht kein Unterschied, da sie in beiden Fällen im Verhältnis der sog. unechten Solidarität oder Konkurrenz zueinander stehen : Bei Haftung des v. Ins aus MFG, weil dann seine Kausalhaft mit derjenigen des Lüscher aus OR zusammentrifft, so0 dass also ein Zusammentreffen ver schiedener Haftungsgründe im Sinne von Art. 41 Abs. MFG und Art. 51 OR vorliegt (vgl. STREBEL, N. 46 zu Art. 41 in Verbindung mit N. 253 und 265 zu Art. 37, sowie N. 5 zu Art. 38 MFG). Haften aber die beiden Beklagten 140 Obligationenrecht, N° 37, als blosse Lenker aus unerlaubter Handlung, s0 besteht zwischen ihnen ‘wiederum unechte Solidarität — nicht echte Solidarität, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint : Für das Vorliegen einer solchen bedürfte es eines gemeinsamen Verschuldens im: Sinne bewussten Zusammenwirkens bei der Herbeiführung eines Unfalls (OsxER/ SOCOHÖNENBERGER Anm. 2 zu Art. 50 OR), während die blosse gemeinsame Verursachung in der Weise, dass jeder der Urheber unabhängig vom andern eine zum Unfall adäquatkausale Ursache gesetzt hat, wie es hier der Fall ist, lediglich unechte Solidarität zur Folge hat (Gon OR

2. Aufl. S. 99 ; v. Toux OR I 8. 365).

37. Auszug anus dem Urteil der I, ‘zivilabtoilnng vom 26. Mai 1936 i. S. Aktiobolaget Obligationsinteressenter gegen Bank für Internationalen - fannngeanagleioh, Young- Anleihe.

Bestimmung des anwendbaren Rechtes: Massgebend ist das Recht des Erfüllungsortes als dasjenige des mutmasslichen Parteiwillens (Erw. 1).

Rechtsnatbur der Anleihe : Unmittelbares Schuldverhältnis zwischen dem Anleihe-Schuldner und dem einzelnen Titelinhaber ; die B. I. Z. ist nur « Treuhänderin » im Sinne einer Zahl- und Mittelstelle, die grundsätzlich an die Weisungen des Schuldners betr. die Weiterleitung der fahlhungen gebunden 1st (Erw. 3).

Die Klägerin ist Inhaberin von Obligationen im Nominalwert von 2 Millionen schwedischen Kronen der schwedischen Ausgabe der sog. Young-Anleihe, welche das Deutsche Reich in einer Anzahl von europäischen Staaten sowie den USA im Jahre 1930 aufgenommen hat. Die Anleihensbedingungen enthalten u. a. eine Goldklausel und bestimmen ferner, dass die verschiedenen Ausgaben der Anleihe in Jeder Hinsicht gleichen Rang haben sollen. Der Dienst der Anleihe, die als unmittelbare Verpflichtung des Deutschen Reiches gegenüber den * Inhabern der SchuldverObligationenrecht Ne 37, 141 schreibungen bezeichnet wird, wurde von der B. I. Z. in Basel als « Treuhänder » übernommen und mit Hilfe eines von ihr verwalteten, durch die Zahlungen des Deutschen Reiches gespeisten Fonds ausgeführt.

Im September 1931 gab Schweden im Anschluss an das Vorgehen Grossbritanniens die Goldwährung preis, was zur Folge hatte, dass die schwedische Krone unter pari sank. Das Deutsche Reich verzinste jedoch in Nachachtung der in den Schuldverschreibungen enthaltenen Goldklausel die Titel der schwedischen Ausgabe bis zum 1. Dezember 1932 gleichwohl zum Goldwert.

Mit Schreiben vom 8. Mai 1933 teilte dann jedoch der Deutsche Reichsfinanzminister der B. I. Z. mit, die deutsche Regierung werde inskünftig die Zahlungen für den Dienst der englischen, amerikanischen sowie der schwedischen Ausgabe der Young-Anleihe nur noch zum Nennbetrage der Originalwährungen vornehmen im Hinblick darauf, dass verschiedene englische Gerichte die Goldklausel bei Sterling-Anleihen als unverbindlich erklärt hätten und dass die Regierung der U. Ss. A. hinsichtlich der Dollarverbindlichkeiten mit Goldklausel denselben Standpunkt eingenommen habe.

Trotz dem Protest der B. I. Z. überwies das Deutsche Reich in der Folge der Beklagten nicht den Goldwert der sämtlichen auf 1. Juni 1933 fälligen Zinscoupons, s80ndern nur den erheblich geringeren Nennwert. Mittels dieser Beträge löste die Beklagte die Zinsscheine sämtlicher Ausgaben der Anleihe ebenfalls zum Nennbetrage ein, s0 dass nur die Inhaber der Obligationen, die auf nicht entwertete Währungen lauteten, den Goldwert erhielten, während die Inhaber von Titeln der englischen, amerikanischen und schwedischen Ausgabe einen geringeren Wert bekamen.

Gegen diese Verteilungsweise liess die Klägerin am

21. November 1933 durch ihren Anwalt bei der Beklagten Pprotestieren ; sie verlangte, dass ihre am 1. Dezember 1933 fällig werdenden Coupons in dem Betrage honoriert werden, der sich bei einer gleichmässigen Verteilung der

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 51 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.

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