62 II 203
52. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 24. September 1926
Sachverhalt
I. i. S. Dôrig gegen Dörig.
Kinder aus geschiedener Ehe dürfen nicht deswegen allein beiden Eltern entzogen werden, weil der Vater nur einen s0 klemmen Beitrag zu leisben vermag, dass die Mutter Armenunterstützung in Anspruch nehmen muss.
A. — Im Ehescheidungsprozess der Parteien, in dem das Bezirkegericht Appenzell am 14. November 1935 die Ehetrennung auf unbestimmte Zeit aussprach, hat das Kantonsgericht von Appenzell Innerrhoden am 23. Januar 1936 in Abweisung der Appellation der Ehefrau die fünf 8 bis 14 jährigen Kinder der Vormundschaftsbehörde zugewiesen und den Ehemann zu einem Unterhaltsbeitrag von monatlich 70 Fr. verurteilt.
B. — Gegen dieses Urteil hat die Ehefrau die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen auf Zuweisung der Kinder an sie und Verurteilung des Ehemannes zu einem monatlichen Unterhaltebeitrag von 120 Fr. für die Kinder.
Erwägungen
Nach der von der Vorinstanz selbst angeführten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die gemäss Art. 156 ZGB dem Scheidungsrichter obliegende Gestaltung der Elternrechte nur dann zur Entziehung der elterlichen Gewalt gegenüber beiden Eltern und zur Bevormundung führen, wenn die von Art. 285 ZGB hiefür aufgestellten Gründe zutreffen, nämlich die Eltern zur Ausübung der elterlichen Gewalt nicht imstande sind oder sich eines schweren Missbrauches der Gewalt oder einer groben Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben (BGE 40 II 315, 444 ; 53 TI 191 ; 54 II 73). Im angefochtenen. Urteil wird die Entziehung der elterlichen Gewalt gegenüber der Berufungsklägerin einzig damit gerechtfertigt, dass sie der Armenbehörde Appenzell erklärte, es sel ihr nur möglich, die Kinder zu Handen zu nehmen, wenn gie von der Behörde namhaft unterstützt werde — dass es 204 Familienreeht. N° 52, unter diesen Umständen nicht ratsam wäre, die Kinder der Mutter zuzusprechen —, dass mit einer anderen Lösung offenbar eine Gefahr für das leibliche oder seelische Wohl der Kinder verbunden wäre. Ebenso laufen die Entscheidungsgründe der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz überdies verweist, einfach darauf hinaus, es gei nicht einzusehen, wieso- es der Mutter mit ihrer Pension von monatlich 40 Fr. und dem Unterhaltsbeitrag des Vaters möglich sein gsollte, für sich und die fünf Kinder auf eine Art und Weise aufzukommen, dass für das leibliche Wohl der Kinder ausreichend gesorgt wäre. Von (schwerem) Gewaltsmissbrauch oder (grober) Pflichtenvernachlässigung durch die Mutter 1ist also nirgends die Rede. Allein es kann schlechterdings auch nicht gesagt werden, die Eltern seien nicht « imstande », d. h. nicht befähigt (vgl. BGE 39 II 172), die elterliche Gewalt « auszuüben », sobald gie eines Zuschusses der öffentlichen Armenpflege bedürfen, um den Kindern in gebührender Weise den Unterhalt gewähren zu können. Nicht geschiedenen oder nicht getrennten Eltern die elterliche Gewalt bloss wegen solcher Tnanspruchnahme der öffentlichen Armenpflege abzusprechen, haben sich die Kinderfürsorgebehörden noch nie einfallen lassen können ; dann darf es nach dem Gesagten auch nicht gegenüber beiden geschiedenen oder getrennten Eltern geschehen. Nachdem der Vater den Entzug der elterlichen Gewalt durch die Vorinstanz ohne weiteres hingenommen
hat, kommt für die Zuweisung der Kinder nur noch die Mutter in Frage, deren Berufung sich somit insofern als begründet erweist. Dagegen verträgt es sich mit dem bescheidenen Einkommen des Vaters nicht, ihn mit höheren als den von der Vorinstanz bestimmten Unterhaltsbeiträgen zu belasten.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des Urteils des Kantonsgerichtes von Appenzell Tnnerrhoden vom 23. Januar 1936 die Kinder der Perufungseklägerin zugewiesen werden und der Berufungsbeklagte zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 70 Fer. für die Kinder an die Berufungsklägerin verurteilt wird. Der Berufungsbeklagte kann die Kinder alle zwei Wochen während eines dienstfreien halben Tages zu sich nehmen.