Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

62 II 276

71. Auszug aus dem Urteil der IL. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1936 i. S. Berner Schachtelkäsefabrik A.-G. und Fromagerie Le Castel S. À. gesen Schweïizerische Käsounion.

Boykott.

1. Der Boykott als Kampfmassnahme einer Mehrheit von Personen, die statutarisch oder vertraglich gebunden sind. Erw. 1.

_ 2. Der Zweck des Boykottes kann u.U.auch die Vernichtung der wirtschaftlichen ÆExistenz des Boykottierten rechtfertigen. Erw. 3.

Sachverhalt

A. — Die Beklagte, Schweizerische Kâäseunion in Bern, ist eine Genossenschaft, der als Mitglieder schweizerische Unternehmungen der Käsebranche, der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten und der Schweizerische Milchkäuferverband angehôren. Sie verfügt zufolge ihrer Organisation und auf Grund von Verträgen über den weitaus grôssten Teil der schweizerischen Käseproduktion. Den Käsehandel betreibt sie durch ihre Mitglieder. Diese “besorgen den Einkauf im Namen und auf Rechnung der Genossenschaft. Ebenso führen sie den Weiterverkauf zu den von der Genossenschaft festgesetzten Preisen und Bedingungen durch, aber auf eigenen Namen und eïgene Rechnung.

B. — Kinen beträchtlichen Teil des Käses von Ila Qualität und von deklassierter 1a Ware liefert die Käseunion auf die dargestellte Weise an die schweïzerischen Schachtelkäsefabriken. Diese Ware bildet das Rohmaterial für die Herstellung von Schachtelkäse.

Da die Konkurrenz unter den Schachtelkäsefabriken auf dem inländischen und dem ausländischen Markt zu Preisunterbietungen und andern Auswüchsen ‘ührte, ergriff die Käseunion im Jahre 1933 die Initiative zur Zusammenfassung aller Schachtelkäsefabriken in einem Syndikat. Am 11. Januar 1934 kam das Syndikat in Form einer Genossenschaft unter der Firma Verband Schweizerischer Emmentaler-Schachtelkäsefabrikanten zustande. Es traten ihm alle Fabriken bei mit Ausnahme der beiden Klägerinnen und der später gegründeten Egger Käse A.-G. in Meilen, der Lieferantin der Migros A.-G.

Um sämtliche Schachtelkäsefabriken zum Eintritt in das Syndikat zu veranlassen, setzte die Käseunion die Preise, welche die Aussenseiter für das Schachtelkäse-Rohmaterial zu bezahlen hatten. bis zu 40 % hôher an als für die Syndikatsmitglieder.

C. — Die beiden Klägerinnen strengten gegen die Käseunion vorliegenden Prozess an, indem sie verlangten :

1. Die von der Beklagten gegen die Klägerinnen getroffene Preismassnahme sei als unzulässiger Boykott gerichtlich aufzuheben ;

278 Obligationenrecht. N° 71.

2. Die Beklagte sei zu angemessenem Schadenersatz an die Klägerinnen zu verurteilen.

Am 19. Dezember 1935 traten die Klägerinnen dem Syndikat beï, mit der Wirkung, dass ihnen seither von der Beklagten der gleiche Käsepreis gewährt wird wie den ursprünglichen Syndikatsmitgliedern. Die Klägerinnen liessen demgemäss das erste Klagebegehren fallen.

Durch Urteil vom 31. Januar 1936 gab der Appellationshof des Kantons Bern der Beklagten davon Akt, dass die Klägerinnen das erste Klagebegehren zurückgezogen haben, und wies das zweite Begehren als unbegründet ab.

D. — Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung des Schadenersatzbegehrens.

Erwägungen

1. Die Klägerinnen erblicken darin, dass ihnen die Beklagte in der Zeit vom 11. Januar 1934 bis 19. Dezember 1935 das Rohmaterial für die Schachtelkäsefabrikation nicht zu den gleichen verbilligten Preisen lieferte wie den Mitgliedern des Syndikats, einen unzulässigen Boykott. Die Vorinstanz verneint den Boykott, im wesentlichen mit der Begründung, dass ein solcher nur dann vorliege, wenn eine Mehrheit von Personen die vwirtschaftliche Kampfmassnahme durchführe. Das treffe hier nicht zu, weil die Erschwerung der Geschäftsbeziehungen den Kligerinnen durch die Beklagte allein auferlegt worden sei ; die Beklagte habe den Ausschluss der Klägerinnen vom verbilligten Käsebezug einfach dadurch erreicht, dass sie, als KFigentümerin des grôüssten Teiles der schweïzerischen Käseproduktion, ihren Mitgliedern den Käse nur unter entsprechenden Bedingungen überlassen habe.

Diesen Überlegungen vermag das Bundesgericht nicht zu folgen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte -wirklich, wie es in ihren Statuten heisst, Eigentümerin des von den Mitgliedern eingekauften Käses wird. Jedenfalls verkaufen die Mitglieder den Käse nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 23 der Statuten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als blosse Stellvertreter der Beklagten. Wenn sämtliche Mitglieder der beklagten Genossenschaft den Klägerinnen die Abgabe von Käse zu verbilligten Preisen verweigert haben, so handelte es sich daher unzweïfelhaft um eine von einer Mehrheïit von Personen durchgeführte Kampfmassnahme. Dass die Mitglieder durch die Genossenschaftsstatuten zu diesem Verhalten verpflichtet waren und wahrscheinlich gar nicht anders handeln konnten, ändert an dieser Tatsache und damit am Vorliegen eines Boykottes nichts. Ob der Einzelne auf Grund einer statutarischen bezw. sonstigen verbandsmässigen Bindung an einer Kampfmassnahme teilnimmt, ist für die Tatsache des Boykottes ebenso unerheblich wie eine in diesem Sinne eingegangene vertragliche Verpflichtung ; sonst kônnte ja immer dann nicht mehr von einem Boykott gesprochen werden, wenn die Aktion von einem Verband ausgeht, was gerade die häufigste Erscheinungsform des Boykotts ist. Vgl. hiezu Bozra, La responsabilità del promotore del boicottaggio verso il boicottato nel diritto svizzero, Zschr. f. schw. R., N. F. 46 S. 220/21 a.

Eine andere Frage ist dann selbstverständlich die nach der Verantwortlichkeit für den Boykott. Folgen diejenigen, welche den Boykott durchführen, nur dem ïhnen vom einem Dritten auferlegten unausweichlichen Zwange, so wird auch nur dieser für den Schaden einzustehen haben. Das ist hier unbestrittenermassen der Fall ; die Beklagte selber bestreitet unter diesem Gesichtspunkte ïhre Verantwortlichkeiïit nicht.

Im übrigen bleïbt zu beachten, dass der Boykott keinen besondern gesetzlichen Haftungstatbestand bildet, sondern lediglich als unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 ff. OR in Betracht fallen kann. Selbst wenn die vorliegende wirtschaftliche Kampfmassnahme nicht unter den Begriff des Boykotts fallen würde, wie er von der Praxis im genannten Rahmen entwickelt worden ist, so müsste sie 280 Obhgationenrecht, N° 71.

deshalb nichtsdestoweniger nach den nämlichen Grundsätzen beurteilt werden, was die Vorinstanz denn schliesslich auch getan hat.

2. (Kriterien des unzulässigen Boykottes : Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes oder der Mittel, Missverhältnis zwischen Schaden und angestrebtem Vorteil. Unzulässigkeit verneint hinsichtlich Zweck und Mittel.)

3. Es fragt sich also nur noch, ob zwischen dem den Klägerinnen durch den Boykott angerichteten Schaden und den von der Beklagten angestrebten Vorteilen nicht ein offensichtliches Missverhältnis bestand. Die Klägerinnen behaupten, ihre wirtschaftliche Existenz wäre vernichtet worden, wenn sie unter dem Druck der Preissperre nicht schliesslich nachgegeben hätten und in das Syndikat eingetreten wären.

Allein nach der neuern Praxis des Bundesgerichtes kann der Zweck eines Boykotts unter ÜUmständen auch die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Boykottierten rechtfertigen (BGE 54 II 174 und dort angeführte Urteile ; 62 II 105f.). Für den vorliegenden Fall stellt nun das angefochtene Urteil fest, dass die Zustände, welche vor der Gründung des Syndikates auf dem Schachtelkäsemarkt herrschten (Misstände im Preiswesen, in der Aufmachung und in der Qualität der Ware), geeignet waren, namentlich im Ausland das Ansehen der schweizerischen Schachtelkäseproduktion ernstlich zu gefährden und damit der ganzen schweïizerischen Käseproduktion zu schaden, weshalb die Regelung des Marktes nicht nur im Interesse der Schachtelkäsefabrikanten und der Beklagten lag, sondern auch im Interesse der schweizerischen Käse- und Milchproduktion und der ganzen schweïizerischen Volkswirtschaft. Diese Feststellungen, gemäss Art. 81 OG für das Bundesgericht ohnehin verbindlich, finden in den bei den Akten liegenden Korrespondenzen, Gesandtschafts- und Konsularberichten, Zeugendepositionen usw. ihre Bestätigung. Es genügt, auf die Deposition des Direktors der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenôssischen Volkswirtschaftsdepartementes, Dr. Käppeli, binzuweisen ; er bezeichnete die Zustände in der Fabrikation und im Verkauf von Schachtelkäse als Chaos, in das der Bundesrat eingegriffen hätte, wenn die gesetzlichen Grundlagen vorhanden gewesen wären.

War also die Regelung des Marktes, welche das Syndikat sich zur Aufgabe machte, ein dringendes volkswirtschaftliches Gebot, so musste sie auch gegen die beiden Kligerinnen durchgesetzt werden, und zwar selbst dann, wenn für diese die Fortdauer jener ungeordneten Verhältnisse eine Existenzfrage bildete. Das Interesse ganzer Volkswirtschaftszweige und der schweizerischen Volkswirtschaft überhaupt ging den Sonderinteressen einzelner Aussenseiter vor. Dem halten die Klägerinnen freilich entgegen, dass sie sich dem Beitritt zum Syndikat nicht grundsätzlich widersetzten, sondern lediglich einzelnen damit verbundenen Bedingungen. Die Ordnung des Marktes konnte aber, wenn sie wirksam sein sollte, nicht gerade in den wichtigsten Fragen, im Preis-, Kaliber-und Markenwesen, wieder durch allerlei individuelle Wünsche und Ausnahmen durchbrochen werden. Die Ablehnung dieser Bedingungen durch die Klägerinnen kam daher einer grundsätzlichen Weigerung gleich.

Damit fällt die Frage, ob die Preissperre tatsächlich zur Vernichtung der klägerischen Betriebe geführt häâtte, als unmassgeblich dahin ; die Sperre müsste auch dann, wenn sie diese Wirkung gehabt hätte, als berechtigt anerkannt werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 31. Januar 1936 bestätigt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 41 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 81 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

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