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72. Auszug aus dem Urteil dor I. Zivilabteilung vom 25. Novomber 1936 i. S. Jabas gegen Haboeggor.
Verjährung: Massgebender Zeitpunkt dafür, ob Art. 60 Abs. 2 OR anwendbar ist, ist derjenige der Klageerhebung ; eine nachher eintretende Verjährung der Straftat ist ohne Einfluss auf den Zivilanspruch.
Aus dem Tatbestand :
Der Kläger Habegger wurde am 15. Dezember 1928 vom Auto des Beklagten Jabas angefahren und derart verletzt, dass eine dauernde Teilinvalidität zurückblieb. Der Kläger war bei der SUVAL obligatorisch versichert. Erst im Jahre 1930, nachdem die Rentenangelegenheit mit der SUVAL erledigt war, wandte sgich der Kläger an den Beklagten mit dem Begehren auf Erzatz des durch die Rente nicht gedeckten Schadens. Da keine Einigung zustande kam, reichte er am 11. Dezember 1930 gegen den Beklagten eine Strafanzeige wegen Übertretung des Automobilkonkordats ein und machte adhäsionsweise seinen Zivilanspruch geltend.
Das Verfahren zog sich wegen Einholung verschiedener Expertisen in die Länge, s0 dass das erstinstanzliche Urteil erst im Juli 1934 gefällt werden konnte. Sowohl die erste Instanz, wie die Strafkammer des Obergerichts Bern entschieden deshalb, dass der Strafanspruch nach dem masasgebenden bernischen Strafprozessrecht verjährt sei ; nicht verjährt sei dagegen auf Grund von Art. 60 Abs. 2 OR der Zivilanspruch.
Das Bundesgericht weist die gegen diese Auffassung gerichtete Berufung des Beklagten ab.
Erwägungen
Wie schon vor der Vorinstanz erhebt” der Beklagte die Einrede, mit dem Erlöschen des Strafanspruchs wegen Verjährung sei auch der Zivilanspruch verjährt ; denn das Nichteintreten auf die Strafklage wegen Verjährung sei Är mit einem Freispruch gleichbedeutend, weshalb für- die Frage der Verjährung nicht Art. 60 Abs. 2 OR, sondern dessen Abs. 1 mit der einjährigen Verjährungsfrist zur Anwendung gelange. Mit Recht hat die Vorinstanz indes diese Auffassung zurückgewiesen. Massgebender Zeitpunkt für die Entscheidung der Frage, ob die Verjährungsfrist nach Abs. 1 oder 2 des Art. 60 zur Anwendung komme, ist der Moment der Klageerhebung. Liegt in diesem Zeitpunkt ein Urteil des Strafrichters vor, durch welches der Beklagte von der strafbaren Handlung, aus welcher der Kläger seinen Anspruch herleitet, freigesprochen worden ist, s80 ist allerdings nach allgemem anerkannter Auffassung die Anwendung der längeren Verjährungsfrist des Art. 60 Abs 2 OR ausgeschlossen ; denn die Überlegung, auf der diese Bestimmung beruht, — nämlich dagss es der Vernunft widerspräche, die Verjährung des Zivilanspruches eintreten zu lassen, solange die den Täter viel härter treffende strafrechtliche Verfolgung noch möglich ist — trifft mangels einer strafbaren Handlung eben nicht mehr zu (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 15 zu Art. 60 OR). Dieselbe Wirkung hätte wohl auch ein Entscheid des Strafrichters, der das Erlöschen der öffentlichen Klage wegen Verjährung feststellt, da diese Veststellung durch den Richter die Bedeutung eines Freispruches hat ; denn infolge der Verjährung fällt eine materielle Voraussetzung des staatlichen Strafanspruches dahin (HAFTER, Schweiz. Strafrecht, S. 391). Liegt dagegen zur Zeit der Klageerhebung kein Entscheid des Strafrichters vor, s80 hat der Zivilrichter darüber zu entscheiden, ob ein Straftatbestand erfüllt ist oder nicht. Gelangt er zur Bejahung dieser Frage, s0 greift die längere strafrechtliche Verjährungsfrist des Art. 60 Abs. 2 Platz. Ein nachträgliches Erlöschen des staatlichen Strafanspruchs wegen Verjährung ist ohne Einfluss. Denn nach allgemein anerkannter Auffagsung sgetzt die Anwendbarkeit von Abs. 2 nicht voraus, dass ein Strafverfahren durchgeführt wird, das mit einer Verurteilung des Beklagten endigt, sondern es genügt, dass der 284 Obligationenrecht. N° 78.
Tatbestand einer strafbaren Handlung gegeben ist (BECKER, Anm. 4 zu Art. 60 OR). Mangels eines Strafverfahrens tritt aber notwendigerweise die Verjährung der Straftat ein, und wenn diesem Umstand für die Geltendmachung des Zivilanspruchs Bedeutung beigemessen werden wollte, s80 wäre eine Berufung auf die längere Strafverjährungsfriet im Sinne von Art. 60 Abs. 2 OR überhaupt nur bei Durchführung eines Strafverfahrens denkbar.
Da nun im vorliegenden Falle zur Zeit der Klageerhebung, am 11. Dezember 1930, ein strafgerichtlicher Entscheid noch nicht vorlag und anderseits die Fahrweise des Beklagten materiell unstreitig eine strafbare Handlung darstellte, nämlich einen Verstoss gegen Árt. 33 des Automobilkonkordats, s0 gilt für den daraus abgeleiteten ZIvilanspruch des Klägers die strafrechtliche Verjährungsfrist, die nach den verbindlichen Erklärungen der Vorinstanz 2 Jahre beträgt. Diese Frist ging erst am 15. Dezember 1930 zu Ende, sg0 dass durch die Klageerhebung vom
11. Dezember die Verjährung unterbrochen wurde. Auch in der Folge trat eine Verjährung nicht ein, da gemäss Ari. 138 Abs. 1 OR jede gerichtliche Handlung der Parteien und jede Verfügung des mit der Zivilklage befassten Richters eine neue Unterbrechung der Verjährung bewirkte. Die Auffaseung des Beklagten, dass für die Verjährung des Zivilanepruches auch nach der Einreichung der Kiage die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften massgebend seien, findet im Gesetz keinen Anhaltspunkt und muss auch aus dem Sinn und Zweck des Ari. 60 Abs. 2 OB keineeswegs herausgelesen werden.