62 II 300
77. Urteil der IE. Zivilabteïilung vom 2. Dezember 1936
Sachverhalt
I. i. S. Hanna Riedwyl and deren Kind gegen Kneubühl.
Art. 59, 63 Ziff. 1 OG (Streitwertangabe) Beim Klagegegenstand der Vaterschaftsklage ohne Standesfolgebegehren handelt es sich um einen vorwiegend vermôgensrechtlichen, dem Schadenersatz «ähnlichen Anspruch » im Sinne des Art. 63 Ziff. 1 OG, bei dem daher schon in der Klage vor den kantonalen Instanzen, wenn er nicht in Ziffern ausgedrückt wird, anzugeben ist, ob der geforderte Hôchstbetrag mindestens Fr. 4000.— erreicht.
Hanna Riedwyl und ïhr am 31. Mai 1935 ausserehelich geborenes Kind Bethli erhoben vor dem Amtsgericht Seftigen und sodann vor dem Appellationshof des Kantons Bern gegen W. Kneubühl Vaterschaftsklage mit dem Begehren, dieser sei zu verurteilen :
1. der Kindsmutter gegenüber a) zu den Entbindungskosten, bestehend in Hebamnmen-, Arzt- und Spitalkosten, b) zu einem angemessenen gerichtlich zu bestimmenden Unterhaltsgeld für 4 Wochen vor und 4 Wochen nach der Geburt des Kindes ;
2. dem Kinde gegenüber zu einem angemessenen, vom Gericht zu bestimmenden Unterhaltsgeld von der Geburt bis zum zurückgelegten 18. Altersjahre.
Gegen das die Klage abweisende Urteil des Appellationshofes haben die Klägerinnen Berufung ans Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung dieser Klagebegehren. In der Begründung der Berufung wird der Streitwert als zwischen Fr. 4000.— und Fr. 8009.— liegend angegeben, nämlich Unterhaltsgeld an die Mutter nach Orts-