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84. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteïlang vom 22. Dezomber 1936 i. S. Suiter gegen Politische Gemeinde Gossau.
Verhältnis von Art. 129 KUVG (Haîftung des Arbeitgebers für absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführten Schaden) zu Art. 55, 101 und 339 OR.
3. — Der Kläger hat neben Art. 129 KUVG auch die Art. 55, 101 und 339 OR angerufen. Hiezu hat die Vorinstanz erklärt, diese Bestimmungen seien gemäss Art. 128 KUVG als aufgehoben zu betrachten, wenn sie auch nicht ausdrücklich erwähnt seien ; denn andernfalls würde der vom KUVG angestrebte Zweck der teilweisen Entlastung des Arbeitgebers von seiner Verantwortlichkeiït vereitelt.
Dieser Argumentation der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Art. 128 KUVG hebt die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Spezialgesetze aus dem Gebiete des Haftpflichtrechts auf und setzt in Art. 129 Abs. 1 an deren Stelle ausdrücklich die Bestimmungen des OR. Von einem Ausschluss der Art. 55, 101 und 339 OR durch Art. 128 KUVG kann daher schlechterdings nicht die Rede sein. Aber diese allgemeinrechtlichen Bestimmungen kommen nun eben nicht uneingeschränkt zur Anwendung, sondern nur mit der in Art. 129 Abs. 2 KUVG genannten Eïinschränkung, dass der Arbeitgeber bei Erfüllung der ihm obliegenden Prämienverpflichtungen von der Haftung für leichtes Verschulden befreit wird, wofür er nach den in Art. 129 Abs. 1 als anwendbar erklärten allgemeinen Rechtsgrundsätzen ebenfalls einzustehen hätte. Art. 128 befreit daher den Arbeitgeber nicht etwa von der in Art. 339 OR dem Dienstherr auferlegten Pflicht, in der Organisation seines Betriebes die zum Schutz von Leben und Gesundbheiït seiner Arbeiter erforäerlichen Massnahmen in dem ihm zumutbaren Umfang zu treffen ; gegenteils überbindet Art. 65 KUVG ihm diese Pflicht noch ausdrücklich.