Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

62 III 101

100 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29, L’opposizione . fondata sull’esistenza d’una controprestazione la quale compenserebbe « per una parte notevole » il credito in esecuzione dev’essere considerata come una contesiazione parziale indeterminata che, come tale, è inoperante. Árt. 74 cp. 2 LEF, .

Die- Erklärung des Schuldners : « Ich erhebe gegen diese Forderung Rechtsvorschlag, indem sie durch meine Gegenforderung zu einem bedeutenden Teil kompensiert igt » wird vom Betreibungsamt als gültiger Rechtsvorschlag erachtet. Der Gläubiger verlangt auf dem Beschwerdeweg die Bewilligung der Fortsetzung der Betreibung in Anwendung von Art. 74 Abs. 2 SchKG. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 25. Juni 1936 abgewiesen, hält er an seinem Begehren mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zueht in Erwägung :

Die vom Gläubiger angerufene Bestimmung schreibk vor, dass der Betriebene, wenn er die Forderung nur teilweise bestreitet, den bestrittenen Betrag genau anzugeben hat, widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt zu betrachten ist. Danach ist dem Schuldner verwehrt, mit einer unbezifferten Teilbestreitung den Gläubiger im Ungewissgen darüber zu lassen, wieweit er die Forderung bestreiten wolle, und sind derartige Teilrechtsvorschläge unwirksam. Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Der Schuldner verweist den Gläubiger auf eine Gegenforderung, welche die in Betreibung stehende Forderung « zu einem bedeutenden Teile » aufwiege. Damit erhebt er eine Bestreitung eben für den nicht näher umgrenzten Teilbetrag, gleich wie bei genauer Bezifferung der Gegenforderung und sonst gleichem Wortlaut der Erklärung der angegebene Betrag massgebend wäre. Eine Bestreitung über den Betrag der Gegenforderung hinaus lässt sich dem vorliegenden Rechtsvorschlag keineswegs entnehmen. Fehlt aber eine genaue Angabe des Umfanges der Bestreitung (was innerhalb der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages auch nicht nachgeholt wurde), s80 kann die Erklärung nicht als gültiger Rechtsvorschlag berücksichtigt werden.

Demnach erkennt die Schkulbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

30. Entscheii vom 24. Jali 1936 i. S. Lüscher.

Eine ausgeschlagene Erbschaft, deren Liquidation durch das Konkursamt wegen Niechtleistung der erforderlichen Kostenvorschüsse als nicht statthaft erklärt wurde, kann nicht ‘betrieben werden, Art. 49, 193 und 230 SchKG. Art, 573 Abs. 2 ZGB.

On ne peut poursuivre une Succession répudiée, dont la, liquidation par vole de faillite a été interrompue, faute par les créanciers d’en avancer les frais, Ark, 49, 193, 230 LP. ; 573 al. 2 CC.

Non sí può escutere una successiíone ripudiata la cui liquidazione in via fallimentare non ebbe luogo perchè i creditori rifiutarono d’anticipare le spese.

Art. 49, 193, 230 LEF ; 573 ep. 2 Ce.

Der Rekurrent beschwert sich darüber, dass das Beireibungsamt Bern seinem Begehren um Betreibung der Verlassenschaft eines (angeblichen) Schuldners nicht stattgeben will. Diese Verlassenschaft ist von sämtlichen Erben ausgeschlagen worden, und der Konkursrichter hat am 27. Mai 1936 verfügt, von der Durchführung der konkursamtlichen Liquidation sei abzusehen, weil auf die öffentlich bekanntgemachte Aufforderung an allfällige Gläubiger, zur Durchführung einer solchen Liquidation einen Kostenvorschuss zu Ieisten, widrigenfalls die Liquidation nicht werde angeordnet werden, keine Anmeldung und keine Vorschussleisbung eingegangen war. Das Konkursamt hält dafür, dass mit Rücksicht auf diese Art der Erledigung die Erbschaft nicht mehr betrieben werden könne, zumal sie von niemandem vertreten sei, dem die Betreibungsurkun - den zugestellt werden könnten. Demgegenüber ist der 102 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30, Beschwerdeführer der Meinung, die Verlassenschaft bestehe als solche fort ; Zustellungen seien allenfalls an einen behördlich zu ‘bestellenden Beistand vorzunehmen.

Von der kantonalen Aufstichtsbehörde mit Entscheid vom 7. Juli 1936 abgewiesen mit der Begründung, zufolge der Verfügung des Konkursrichters sei eine Betreibung der Erbschaft nicht mehr möglich, hat er die Sache an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, s0 kann freilich nach Art. 393 ZGB ein Beistand als Vertreter bestellt werden, der auch zur Entgegennahme von Zahlungsbefehlen befugt wäre. Der Rekurrent verkennt jedoch, dass, nachdem die konkursamtliche Liquidation gemäss Art. 230 SchKG als undurchführbar erklärt worden ist, eine Erbmasse, die betrieben werden könnte, gar nicht mehr besteht. Eine solche Betreibung ist nach Art. 49 SchKG nur zulässig, « solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist ». Durch eine Kkonkursamtliche Liquidation im Sinne von Art. 193 SchKG wird sie ebenso ausgeschlossen wie durch eine amtliche Liquidation gemäss Art. 593 Æ. ZGB. Hier ist die Liquidation allerdings nicht angeordnet worden. Die Verfügung, dass sie wegen MNichtleistung der erforderlichen Kostenvorschüsse zu unterbleiben habe (im Sinne von Art. 230 SchKG), tritt jedoch an die Stelle des Liquidationsverfahrens selbst. Es ist gleich zu halten, wie wenn das Verfahren eröffnet, dann aber ohne weitere Massnahmen auf Beschluss der Gläubiger geschlossen worden wäre, weil sich die Durchführung ja doch nicht lohne. Sind allenfalls Erbschaftsaktiven vorhanden, so bilden sie daher kein Sondervermögen mehr, wie es zunächst zufolge der Ausschlagung der Fall war, sondern siíie fallen gemäss Art. 573 Abs. 2 ZGB an die Erbberechtigten, wie wenn keine AusPfandnachlassverfahren. N° BL, 103 schlagung stattgefunden hätte. Nachdem den Gläubigern Gelegenheit geboten war, das Konkursverfahren zu veranlassen, ist also ihr Recht auf Betreibung der Erbschaft untergegangen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

B, Pfandnachlassver fahren. Procédure de concordat hypothécaire.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER at rr ARRÜÛTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

31. Ánszug aus dem Entscheid vom 16. Juni 1936 i. Ss. Spar- und Loeihkasso Sumiswald und Kons.

. Pfandnachlassverfahren : Es kann über eine als solche verpfändete Liegenschaft mehrerer Miteigentümer nur als Bestandteil der allgemeinen Nachlassverfahren über säâmtliche Miteigentümer durchgeführt werden, die daher am gleichen Ort durchgeführt werden müssen.

Concordat hypothécaire : Lorsque l'immeuble hypothéqué appartient à plusieurs copropriétaires, la procédure de concordat hypothécaire doit faire partio des procédures de concordat ordinaire des copropriétaires, et toutes Ces procédures doivent intervenir à un seul et même endroit.

Concordato ipotecario : Se il fondo ipotecato appartiene a Più comproprietari la procedura del concordato ipotecario deve

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 393 et Art. 573 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 49, Art. 74, Art. 193 et Art. 230 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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