Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 6 décisions citantes n’a été analysée.

62 III 119

118 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N» 35, in häuslicher Gemeinschaft von vorneherein mit Rücksicht auf die sie angeblich zurückdrängenden Rechte des Vaters zu verweigern. Insbesondere gibt Art. 293 Abs. 1 ZGB keinen Anhaltepunkt dafür ab, dass auf den Arbeitserwerb des unmündigen, in häuselicher Gemeinschaft lebenden Kindes die von Art. 293 ZGB für den -Ertrag des Kindesvermögens aufgestellte Vorschrift zutreffe, es gei in erster Linie für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden und falle im übrigen den Ehegatten in dem Verhältnis zu, in dem sie die Lasten der Gemeinschaft zu tragen haben. Demgegenüber scheint Art. 295 Abs. 1 ZGB die Stellung der Eltern bezüglich des Arbeitserwerbes der Kinder viel freier zu gestalten als bezüglich des Ertrages des Kindesvermögens, indem er gar kein eigenes Lohnguthaben des Kindes zur Entstehung gelangen lässt, s0ondern nur ein Lohnguthaben der Eltern, und zwar ohne jeden Vorbehalt zugunsten des Kindes — wofür gewiss beachtliche Gründe geltend gemacht werden können, zumal die Gegenseitigkeit der Beistandpflicht, die ja auch den Eltern ziemlich unbeschränkt obliegt. Dagegen vermag eine gegen die Ehefrau und Mutter geführte Betreibung nicht zu rechtfertigen, dass auch die Kinder mit dem Existenzminimum vorliebnehmen müssen, und ebensowenig der Vater, was ja gewissgermassen auf dessen Haftbarkeit für die Schulden der Ehefrau hinauesliefe. Somit darf der Lohn der Kinder in der Betreibung gegen die Mutter nicht in Anspruch genommen werden, insoweit er notwendig ist, um dem Vater und den Kindern -selbst die Existenz in einer in ihren Lebenskreisen . üblichen Weise zu sichern. Daher ist einerseits das gesamte Einkommen der Eltern mit Einschluss des Arbeitserwerbes der in ihrer häuslichen Gemeinschaft lebenden unmündigen Kinder festzustellen und anderseits deren gesamter Bedarf, wobei für die Mutter nur das Existenzminimum, für den Vater und die Kinder dagegen Haushaltungskosten in für ihre Lebensverhältnisse üblichem Rahmen (somit allfällig auch ein kleines Taschengeld) berücksichtigt werden dürfen.

Nur wenn die erstere Summe grösser ist als die letztere, is eine Lohnpfändung zulässig. Arbeitet die Mutter sgelbst gegen Lobn, so steht nichts entgegen, dass zunächst ihr eigener Lohn im Umfange des genannten Überschusses gepfändet werde. Kann und muss dagegen der Lohn eines Kindes (oder mehrerer Kinder) gepfändet werden, 80 wäre es, abgesehen von einer eigentlichen Eigentumsansprache, vielleicht für die Hälfte, denkbar, dass der Ehemann hiegegen Widerspruch erheben wollte aus dem Grunde, das gepfändete Kindeslohnguthaben gehöre zum eingebrachten Frauengut, die Ehefrau hafte jedoch nur mit ihrem Sondergut für die in Betreibung gesetzte Vorderung — worauf nach dem Gesagten Art. 109 SchKG zur Anwendung zu bringen wäre.

Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und das Bestreibungsamt angewiesen, die für eine allfällige Lohnpfindung erforderlichen Vorkehren zu treffen.

36. Bntacheld vom 3. Anguat 1936 i. 8. Horrigel.

Hat der - Gläubiger nur einen Vollstreckungstitet auf Sicherstellung, s0 kann er damit nicht eine durch Rechtsvorschlag eingestellte gewöhnliche Betreibung bloss auf Sicherheitsleistung fortsetzen, und zwar ist eine solche Fortsetzung nieéhtig.

Si le créancier ne possède qu’un titre lui permettant d'exiger des sûretés, il ne peut, gur cette base, continuer une poursuite ordinaire à laquelle le débiteur a fait opposition, même s'il se borne désormais à poursuivre la prestation desdites sûretés.

Est done nulle toute. mesure de l’office donnant suite à la réguisition de continuer.

Se il creditore possiede s0olo un titolo esecutorio che gli permette d'esigere delle garanzie, egli non può invocare questo titolo per domandare la continuazione di un’esecuzione ordinaria. a cui il debitore fece opposizione, quand’anche sì limitasse a chiedere la continuazione solo per la prestazione delle garanzie.

E’ nullo qualsiasi atto dell'ufficio che dà seguito ad una siffatta domanda. :

120 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 36.

Als der Rekurrent i in der Betreibung des Rekursgegners für 2988 Fr. 35 Cts. Rechtsvorschlag erhob, betrat letzterer den ordentlichen Prozessweg, wobei es in der Sühneverhandlung zu folgenden gegenseitigen Erklärungen der

Parteien

kam : «In obiger Sache reduziert der Kläger die Klage für fälligen Anspruch auf 2420 Fr. 85 Cts. nebst 4 % Zins seit 5. Juli 1934, in welcher Höhe der Beklagte grundsätzlich die Forderung anerkennt, jedoch laut Vertrag die Fälligkeit bestreitet. Der Kläger gibt Zu, seinerzeit dem Beklagten jeweils bei Erhalt von Teilzahlungen erklärt zu haben, dass es ihm gleichgültig sei, aus welchem Baukredit er Teilzahlungen erhalte. Der Kläger stellt vorläufig das Geschäft auf Zuwarten ». Gestützt hierauf verlangte der Rekursgegner die Fortsetzung der Betreibung für 2420 Fr. 85 Cts. auf Sicherstellung, kündigte das Betreibungeamt Zürich 6 am 12. Februar 1930 dem Rekurrenten die Pfändung an mit dem Beifügen : « Betreibung auf Sicherstellung » und pfändete es am 14. Februar einen Inhaberschuldbrief, worüber es die Pfändungsurkundenabschriften am 22. Februar zustellte. Hiegegen führte der Rekurrent (erst) am 18. März Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Pfändung.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 17. Juli 1936 die Beschwerde als verspätet abgewiesen.

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Die Vorinstanz meint : « Der Rekurrent wird durch die Änderung des Zweckes der Betreibung in keiner Weise beschwert. Ob die Betreibung auf Zahlung oder auf Sicherstellung gerichtet ist, die Folge ist für ihn die gleiche: er muss den im Zahlungsbefehl genannten Betrag bezahlen, im ersteren Fall an den Rekursgegner, tere ». Hiebei wird ausseracht gelassen, dass die Betreibung auf Sicherheitsleistung nicht ausschliesst, dass der Betriebene die Sicherheit auf andere Weise als durch Übergabe von zu hinterlegendem Geld bezw. Verwertung, der gepfändeten Vermögensstücke leiste, insbesondere z. B. durch Hinterlegung von Wertschriften, und dass gegebenenfalles die Betreibung gemäss Art 85 SchKG aufzuheben is6. Hieraus ergibt sich, dass die Betreibung auf Sicherbeitsleistung keineswegs etwa nur ein minus im Verhältnis zur Betreibung auf Geldzahlung ist. Dann kann aber dem Gläubiger grundsätzlich nicht zugestanden werden,- eine Betreibung auf Sicherheitsleistung fortzusetzen, ohne dass der Schuldner zur Frage Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ob er seine Pflicht zur Sicherheitsleistung anerkennen wolle (was er freilich z. B. auch in der Weise tun könnte, dass er gegen einen gewöhnlichen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhebt, hiebei jedoch einen bezüglichen Sicherheitsleistungsanspruch ausdrücklich anerkennt). Auch für eine solche Betreibung, die ohne Zahlungsbefebl « auf Sicherheitsleistung » durchgeführt werden will, muss daber gelten, was für eine gewöhnliche Betreibung ohne vorausgegangenen Zahlunggsbefehl ausgesprochen worden ist, nämlich dass sie gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstösst, also nichtig isé (BGE 38 I 327/8 = Sep. Ausg. 15, 146/7) und, solange nicht abgeschlossen, jederzeit auf dem Beschwerdeweg angefochten werden kann. Die vom rekursbeklagten PBetreibungsamt beim Rekurrenten vollzogene Pfändung ist in Wahrheit gar nicht die Fortsetzung der Betreibung, die seinerzeit gegen den Rekurrenten angehoben worden ist, sondern eine ohne Einleitungsverfahren durchgeführte neue Betreibung, mit der nach dem Ausgeführten nicht nur weniger, sondern, mindestens alternativ, etwas anderes verlangt wird als mit jener ersten Betreibung, wenn auch nur die Geldleistung erzwungen werden kann. Ob das Ergebnis der Sühneverhandlung zur Beseitigung eines allfälligen Rechtsvorschlages gegen eine Betreibung auf Sicher-

122 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N® 37," heitsleistung tauglich sei, kann sich erst zeigen, wenn eine sgolche andersartige Betreibung angehoben, dagegen Recht vorgeschlagen* und dann die Aufhebung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) verlangt wird. Dages das Ergebnis der Sühneverhandlung nicht zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der richtig angehobenen (gewöhnlichen) Betreibung ausreiche, hat der Rekursgegener selbst anerkannt, indem er die Fortsetzung der Betreibung auf Sicherheitsleistung beschränken wollte.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die Pfändung aufgehoben.

37. Boscheid vom 20. Anugust 1936 an das Notariatsinspektorat Zürich.

Werden in das Lastenverzeichnis aufgenommene Grund - pfandforderungen bestritten, deren GlIläubiger unbekannt (wo) egind, so ist ein Beistand zu ernennen (1).

Der auf nicht beigebrachte (aber nicht kraftlos erklärte) Grundpfandtitel entfallende Stseigerungserlös kann regelmässig nicht vor der Verjährung ausbezahlt werden. An wen ? (2) Si des créances hypothécaires dont le titulaire est inconnu (résidence inconnue) ont été portées à l’état des charges, e£ si ces créances s0ont contestées, il y a lieu de nommer un curateur (1).

Le produit de la réalisation qui revient à un titre hypothécaire non produit, rnais non annulé ne peut, en principe, pas être distribué avant la fin de la prescription. Á qui le versement Ssera-t-il fait ? (2) Se dei crediti ipotecari il cui titolare è sconosciuto (residenza ignota) sono stati iscritti nell’elenco degli oneri e se questi crediti vengono contestati, si dovrà nominare un curatore (1).

II ricavo della realizzazione spettante ad un titolo ipotecario non prodotto, ma che non fu annullato, non può di regola essère distribuito prima che siía intervenuta la Prescrizione. A chì dovrà essere fatto detto versamento ? (2) Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat wie folgt Stellung genommen zu den ihr vom Inspektorat für die Notariate und Konkursämter des Kantons Zürich unterbreiteten, einlässlich begründeten Fragen :

1. Wie kann dem unbekannten Inhaber eines Grundpfandtitels die von Ámtes wegen im Lastenverzeichnis aufzunehmende Forderung bestritten werden, wenn sie unbegründet erscheint ?

2. In welcher Weise kann die Auszahlung der nach Art. 69 VZG hinterlegten Betreffnisse an die wirklich Berechtigten herbeigeführt werden ?

Die Antwort auf die erste Frage ergibt sich ohne weiteres aus Árt. 392 Ziff. 1 ZGB, wonach auf Ánsuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen die Vormundschaftsbehörde einen Beistand ernennt, wenn eine mündige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge von... Abwesenheit oder dergl. weder selbst zu handeln, noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag. Bei der Einzelverwertung von Grundstücken gind auch nicht angemeldete, jedoch im Grundbuch eingetragene Pfandrechte gemäss Árt. 34 VZG in das Lastenverzeichnis aufzunehmen. Erfolgt eine Bestreitung, so wird das Betreibungsamt die Klägerrolle gemäss Art. 39 VZG dem Bestreitenden zuzuweisen haben, jedoch in den Fällen, dass der gegenwärtige Pfandgläubiger unbekannt oder aber unbekannt wo abwesend ist, vor der Klagefristansetzung zweckmässigerweise bei der Vormundschaftsbehörde der gelegenen Sache die Bestellung eines Beistandes nachsuchen, damit die notwendigen Angaben über die Person bezw. Vertretung des zu Beklagenden schon in der Klagefristsetzung gemacht werden können. Weniger einfach gestalten sich die Verhältnisse im Konkurs, wo gemäss Art. 246 SchKG auch die nicht eingegebenen, aber aus den Grund- und Hypothekenbüchern ersichtlichen Forderungen unter die Konkursforderungen im Kollokationsplan bezw. im Lastenverzeichnis als dessen Bestandteil aufgenommen werden und deren Bestreitung nur durch binnen zehn Tagen anzuhebende Klage geschehen kann. Hier wird dem Bestreitenden nichts

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 293 et Art. 295 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 85, Art. 109 et Art. 246 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Ordonnance du Tribunal fédéral sur la réalisation forcée des immeubles, Art. 39 et Art. 69 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2012.

Cité dans