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39. Auszug aus dem Urteil der I, Zivilabteilung vom 18. Mai 1937
Sachverhalt
I. i. 8. Usogo „ Union “ Schweiz. Einkanfegenoszenschaft, Olten, und Brandenberger gegen Migros A.-&. Zürich, Das „neue Recht“ der solothaumischen ZPO u. die Berufung ans Bundesgericht.
I. I. Der Entscheid über das Neurechtsbegehren als golches ist kein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG.
2. Berücksichtigung der mit dem Neurechtsbegehren vorgebrachten neuen Tatsachen u. Beweismittel durch das Bundesgericht. 4A. — Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte die Beklagten durch Urteil vom 27. Juli 1935 zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 12,000 an die Klägerin u. ordnete die Publikation des Urteils in zwei Tagesblättern an.
B. — Gegen dieses Urteil erklärten die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht, wobei sie verschiedene Aktenwidrigkeitserügen erhoben.
Gleichzeitig reichten die Beklagten beim Obergericht ein Neurechtsbegehren ein, das in der Volge durch obergerichtliches Urteil vom 24. November 1936 abgewiesen wurde.
Darauf ergriffen die Beklagten auch gegen dieses zweite Urteil die Berufung an das Bundesgericht.
dus den Erwägungen :
Es erhebt sich in erster Linie die formellrechtliche Frage, ob die Berufung gegen das zweite obergerichtliche Urteil zulägsig sel.
« Das neue Recht » des solothurnischen Prozessrechtes ist ein Rechtesmittel. Es findet sich unter dem fünften Hauptstück der Zivilprozessordnung « Von den Rechts-