63 II 38
7) 38 Prozessarecht, Ns 19, Da es sich somit nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit handelt, is die Berufung an das Bundesgericht nicht gegeben.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht - Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
10. Anezug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Februar 1937 i. S. Promer und Grober gegen BSpar- und Leihkasso des Amtsbezirks Laufen.
Berufung und staatsrechtliche Beschwerds. Werden Berufung (oder zivilrechtliche Beschwerde) und staatsrechtliche Beschwerde in derselben Sache ergriffen, so sind für jedes der beiden Reechtsmittel die gesetzlich vorgesehenen Formen zu wahren, insbesondere sind getrennte Eingaben zu machen. .…… Ausserdem sind Berufung und -staatsrechtliche Beschwerde in einer einzigen Eingabe vereinigt, was nicht zulässig ist. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene, selbständige Rechtsmittel, die deshalb auch getrennt in den vom Gesetze vorgesehenen Formen eingereicht werden müssen. In einem Falle wie dem vorliegenden, wo die staatsrechtlièhe Beschwerde neben der Berufung ergriffen ist und sich gegen Verstösse im Beweisverfahren richtet, wird nach einem vom Bundesgerichte im Jahre 1934 beschlossenen Zusatze zum Gerichtsreglement allerdings auch die staatsrechtliche Beschwerde von der Zivilabteilung beurteilt, die sich mit der Berufung befasst (und das Gleiche gilt, wenn neben der staatsrechtlichen Beschwerde noch eine zivilrechtliche vorliegt). Diese, übrigens nur versuchsweise getroffene Regelung betrifft aber ausschliesslich die interne Geschäftsverteilung am Gerichte, durch die an der Selbständigkeit der beiden Rechtsmittel und am Erfordernis getrennter Eingaben nichts geändert wird. Das Bundesgericht hat das auch in seinem Geschäftsbericht an die Bundesversammlung für das Jahr 1934 ausdrücklich festgestellt (S. 2) : « Die Meinung ist dabei, Prozesereeht, N° Ll 39 dass wie bisher die staatsrechtliche Beschwerde selbständig in den hiefür vorgesehenen Formen erhoben und begründet werden muss, also nicht mit der Berufung verbunden werden darf ».
11. Das Sohweizerische Bundeagericht an âio Kantonalen Justizdirektionen zuhanden der praktizierenden Rechtsanwälte ihres Kantons.
Die Bestimmung in Art. 81 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), wonach das Bundesgericht ausnahmsweise nicht an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz gebunden ist, wenn gie mit dem Inhalt der Akten in Widerspruch stehen, wird vielfach missbräuchlich benützt, um irgendwie unbequeme Tatsachenfeststellungen des kantonalen Urteils vor Bundesgericht als aktenwidrig anzugreifen. Dreissig und mehr « Aktenwidrigkeiterügen » im nämlichen Prozess sgind keine Seltenheit. Die Anfechtungen sind fast ausnahmslos völlig unbegründet, müssen aber vom Bundesgericht im einzelnen untersucht werden, das dadurch in weitem Umfange zu einer ihm nicht zustehenden Nachprüfung der kantonalen Tatbestandsefeststellungen und angesichts der Unbegründetheit der Rügen zu gänzlich unfruchtbarer Arbeit gezwungen ist.
Das Bundesgericht stellt fest, dass eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Árt. 81 OG nur vorliegt, wenn eine für die rechtliche Entescheidung des Falles bedeutsame tatsächliche Annahme der kantonalen Instanz mit einem ganz bestimmten Aktenstücke in unverträglichem Widerspruch steht. Feststellungen des kantonalen Urteils, die auf einer, wenn auch vorweggenommenen (antizipierten) Würdigung der Beweismittel oder Indizien beruhen, können nicht als aktenwidrig angefochten werden.
Künftiger Missbrauch des Vorbehaltes aus Art. 81 OG durch Erhebung offensichtlich unbegründeter Aktenwid-