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86 Obligationenrecht. N° 23, unter Umständen im Falle einer Zwangsvollstreckung für die Strafforderung ergeben könnten : Bis zum Abschluss des Vollstreckungsverfahrens, das längere Zeit in Anspruch nehmen könnte, wäre möglicherweise die vertraglich vereinbarte Dauer des Konkurrenzverbotes abgelaufen. Dann hätte der Gläubiger, da der Schuldner während der ganzen Zeit an das Konkurrenzverbot gebunden gewesen wäre, die Realerfüllung erhalten, und dazu erhielte er nun noch die Konyentionalstrafe nebst Verzugszinsen. Das würde praktisch eine Kumulation der Ansprüche bedeuten, die nach der klaren Regelung des Gesetzes nur dort anzunehmen ist, wo sie ausdrücklich vereinbart worden ist.
23. Anszug aus dem Urteil der I, Zivilabteilung vom 27. April 1987 i. S. Holler gegen Walther A.-G.
Der Beschluss eines Verbandes, keine Mitgliederbeiträge mehr zu erheben, ist auf die Ansprüche der Gläubiger ohne FEinfluss. Er bedeutet lediglich eine Zahlungsverweigerung, alzo eme Vertragsverletzung, und ist daher keine unerlaubte Handlung, weshalb eine Schadenersatzpflicht der Verbandsmitglieder persönlich nicht in Frage kommt.
Aus dem Tatbestand :
Der Verband Schweizerischer Bürsten- und Pinselfabrikanten, ein Verein nach ZGB, der auch die Beklagte, die Virma Walter A.-G., angehört, hatte im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob eine Trustgesellschaft gegründet werden solle, den Kläger, Ing. Heller, mit der Ausarbeitung von Expertisen über die einzelnen Betriebe beauftragt. Die Kosten derselben sollten durch die Erhebung von Mitgliederbeiträgen nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel aufgebracht werden. Die Honorarforderung des Klägers für diese Arbeiten, die sich in die Länge zogen und zufolge Fallenlassens der Idee einer ‘Trustgründung gegenstandslos wurden, gab zu Differenzen Ánlass. Durch ein Schiedsgerichtsurteil wurde die Honorarforderung des Klägers auf Fr. 19,000.— festgesetzt. Im Anschluss an dieses Urteil beschloss der Verband, keine Mitgliederbeiträge mehr zu erheben. In diesem Beschluss erblickte der Kläger eine unerlaubte Handlung des Verbandes und belangte die Beklagte als Organmitträger, der nach Art 55 Abs. 3 ZGB persönlich und nach Art. 50 OB neben dem Verband solidarisch haftbar sei, auf Schadenersatz.
Das Bundesgericht hat die Klage in Bestätigung des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Aargau abgeWIesel.
Erwägungen
2. Im weiteren ist nun zu untersuchen, welche rechtliche Bedeutung und welche Folgen der Beschluss des Verbandes vom 26. Juni 1934 hatte, keine Mitgliederbeiträge mehr zu erheben.
a) An der Schuldpflicht des Verbandes gegenüber dem Kläger auf Zahlung der schiedsgerichtlich festgestellten Honorarsumme konnte dieser Beschluss überhaupt rechtlich nichts ändern. Dieser Beschluss, mag er 1Internvereinsrechtlich s80 oder anders zu beurteilen sein, blieb auf das Recht des Gläubigers Heller unwirksam. Denn selbst ein vereinsrechtlich korrekter Beschluss bleibt dann unwirksgam, wenn er in die Rechtssphäre Dritter eingreift. Ein Verein kann nicht durch eine Beschlussfasgsung die Rechte seiner Gläubiger schmälern. Er kann nicht Verträge abändern oder aufheben, die er mit Dritten abgeschlossen hat. (Vgl. EcauRx, Personenrecht Art. 75, Note 11).
Mit dem Beschluss, keine Mitgliederbeiträge mehr zu bezahlen, wollte die Vereinsversammlung ohne allen Zweifel die Zahlungen des Verbandes an den Experten ausschliessen und verunmöglichen oder zum mindesten den Gläubiger zu einem Entgegenkommen und zu einem Vergleich zwingen.
88 Obligationenrecht. Ne 28.
Diese Handlung des schuldnerischen Verbandes nun konnte das Becht des Gläubigers Heller in keiner Weise beseitigen ; der Beschluss war unwirksam ; der Verband blieb trotzdem wie bisgher Schuldner. Insofern konnte der Gläubiger in seinen Rechten gegenüber dem Verband durch diesen Beschluss unmöglich geschädigt werden.
b) Dieser Beschluss des Verbandes, bei welchem die heutige Beklagte als Verbandesmitglied mitwirkte, stellt auch keine widerrechtliche, schadenstiftende Handlung im Sinne von Árt. 41 OR dar. (Die gegenteilige Auffassung, welche im Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 1935, publiziert in der Aargauischen Vierteljahresschrift 1936 Nr. 48 sowie in SJZ 33 S. 360 Nr. 263, vertreten wurde, ist rechtsirrtümlich.) Dieser Beschluss bedeutet, gegenüber dem Kläger, einfach die Verweigerung der Bezahlung der sgchiedsgerichtlich festgestellten Schuldpflicht. Die Weigerung eines Schuldners, seine Schulden zu bezahlen, bedeutet aber rechtlich nur eine Verletzung einer Obligation. Obligationen sind aber lediglich sog. relative Rechte, nämlich Rechte, welche dem Gläubiger nur gegenüber einer bestimmten Person, nämlich dem zu einem bestimmten Verhalten. verpflichteten Schuldner gegenüber zustehen. Drittpersonen können solche Rechte — eben weil sie die entsprechende obligatorische Verpflichtung nicht eingegangen haben — nicht verletzen und brauchen sie deshalb grundsätzlich auch nicht zu beobachten (vgl. OssER-SCHÖNENBERGER Art. 41 N. 15 mit weitern Angaben, insbesondere auch BGE 52 II 8. 375/6).
Im Verhältnis zum Kläger, dem Gläubiger des Verbandes, war die heutige Beklagte eine Drittperson. Dies unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zum Verband und ihrer Mitwirkung am Vereinsbeschluss. Die Beklagte war nämlich nicht Schuldnerin des Gläubigers Heller aus dem Auftragsverhältnis ; diesges bestand zwischen Heller und dem Verband. Die Beklagte hat sich somit nicht der Verletzung einer ihr obliegenden Schuldpflicht schuidig gemacht, auch micht durch die Teilnahme am Beschluss des Verbandes. Wie nämlich das Bundesgericht in BGE 52 II 8. 376 in Übereinstimmung mit der Theorie ausgesprochen hat, erscheint eine Teilnahme eines Dritten an der Verletzung von Forderunggrechten in Form der Anstiftung, z. B. in Form der Anstiftung zur Nichterfüllung, begrifflich schon deshalb ausgeschlossen, weil der Ángestiftete seinerseits eine unerlaubte Handlung begangen haben müsste, indem ohne Delikt auch keine Anstiftung vorliegen kann. Die Nichterfüllung einer Forderung begründet aber kein Delikt, sondern bedeutet eine Vertragsverletzung, aus welcher der Schuldner allfällig nach Art. 97 Æ. OR schadenersatzpflichtig wird.
Liegt also in der durch den Beschluss des Verbandes vom 26. Juni 1934 ausgesprochenen Verweigerung der Erfüllung der bestehenden Schuldpflicht kein Delikt, sondern eine einfache Vertragsverletzung, s0 fehlt es folgerichtig schon an der ersten Voraussetzung zur solidarischen Haftbarmachung der Beklagten aus Art. 50 OR, nämlich an einem Delikt des Vertragsschuldners, aleo des Verbandes. Unter diesem Gesichtspunkte isb es daher auch belanglos, dass in concreto eine juristische Person Schuldner war und dass die Beklagte als Mitglied beim Beschluss mitgewirkt hat. Da der Beschluss kein Delikt im Sinne von Árt. 41 OR, sondern eine blosse Vertragsverletzung darstellte, kommt auch eine Haftung der Mitglieder der Organe für unerlaubte Handlungen nach Art. 55 ZGB nicht in Frage ; denn die Voraussetzungen des widerrechtlichen und schuldhaften Handelns bestimmen sich nach allgemeinen Grundsätzen von Art. 41 ff. OR (vgl. EaaER Art. 55 N. 20).