63 III 105
31. Entscheid vom 22. Oktober 1937 i. S. Falk-Ochen.
Lohnpfändung gegn Ehemann (Art. 93 SchKG)) :
1. Die Betreibungsbehôrden kônnen nicht einen Anstellungsvertrag des Schuldners als bloss zum Schein gemacht ausser Betracht lassen.
2. Bei Bestimmung der pfändbaren Lohnquote ist ausser dem eigenen Verdienst des Schuldners der Beitrag der Ehbhefrau an die ehelichen Lasten gemäss Art. 246 bezw. 192 ZGB in Rechnung zu stellen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Betreibung für Haushalts- oder für andere Schulden des Ehemannes handelt (ÂAnderung der Praxis). — Die Betreibungsbehôrden kônnen, mangels einer Festsetzung nach Art. 246 Abs. 2 ZGB, die Hôhe des Ehebeitrags vorfrageweise bestimmen. Grundsätze hiefür.
Saisie du salaire d'un homme marié (art. 93 LP).
1. Les autorités de poursuite ne peuvent refuser de prendre en considération un contrat de travail du débiteur, arguant du fait que ce contrat serait fictif.
2. Pour déterminer la quotité saisissable du salaire du débiteur, il faut tenir compte, non seulement de ce salaire, mais encore de la contribution de la femme aux charges du ménage (art. 246 ou 192 CC) ; peu importe, de ce point de vue, que la poursuite ait pour objet une dette contractée pour l’entretien du ménage ou une autre dette du mari (changement de jurisprudence). — 106 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 31.
Dans la mesure:où la contribution de la femme n’a pas déjà été fixée conformément à l’art. 246 al. 2 CC, les autorités de poursuite sont ‘fondées à la déterminer préjudiciellement. Principes qui doivent présider à cette détermination. Pignoramento del salario del marito (art. 93 LEF). 1. Le autorità di vigilanza non possono rifiutarsi di prendere in considerazione, perchè simulato, un contratto di lavoro del debitore.
2. Per determinare la quota pignorabile di salario del debitore devesi tener conto non soltanto di questo salario, ma anche del contributo della moglie alle spese comuni (art. 246 o 192 CC), e ciù senza riguardo al fatto che il debito, oggetto dell’esecuzione, sia un debito contratto per i bisogni dell’economia domestica od un altro debito del marito (cambiamento della giurisprudenza). In quanto il contributo della moglie non sia già stato stabilito conformemente all’art. 246 cpv. 2 CC, le autorità di vigilanza possono determinarlo in via pregiudiziale. Principi, sulla cui base va fatta questa determinazione.
À. — Der Schuldner Albert Falk war bei der Holfa A.-G., in welcher seine Ehefrau als Verwaltungsratspräsidentin und zugleich Buchhalterin und Korrespondentin ein Gebalt von Fr. 650.— bezieht, zu einem solchen von Fr. 350.— angestellt. Auf Begehren der Betreibungsgläubigerin, der Konkursmasse Gebr. Falk A.-G., wurden dem Schuldner von seinem Gehalt Fr. 150.— gepfändet. Hierauf setzte die Holfa A.-G., vertreten durch seine Ebhefrau, dem Schuldner das Gehait auf Fr. 200.— herab. Das Betreibungsamt hielt trotzdem die Lohnpfändung von Fr. 150.— aufrecht, und eine auf Art. 93 SchKG gestützte Beschwerde des Schuldners hiegegen wurde von der Aufsichtsbehôrde mit Entscheid vom 28. April 1937 abgewiesen. Darauf kündigte die Holfa A.-G. wiederum vertreten durch Frau Falk, mit Brief vom 22. Mai 1937 dem Schuldner die Anstellung auf 31. Juli, nahm ïihn jedoch mit Vertrag vom 1. August, namens der Firma unterzeichnet von der Ehefrau, wieder in ihre Dienste mit einem Fixum von Fr. 180.— monatlich und einer Beteiligung von 20 % am jährlichen Reingewinn der À.-G. Am 2. August 1937 pfändete das Betreibungsamt ihm diese letztere Beteiligung, erklärte jedoch den Lohn als unpfändbar nach Art. 93 SchKG. — Die Eheleute Falk leben unter Gütertrennung.
Sachverhalt
B. — Auf Beschwerde der Gläubigerin hat die Aufsichtsbehôrde die Lohnpfändung von Fr. 150.—, neben derjenigen des Gewinnanteils, wieder hergestellt. Sie führt aus, der Schuldner und seine Frau seien mit der Gestaltung des Anstellungsverhältnisses in dem Scheinvertrag in fraudulôser Weise auf die Sabotierung der Lohnpfändung ausgegangen. Die beiderseitigen Gehälter ständen, unter Berücksichtigung der Tätigkeit der beiden Ehegatten im der A.-G., in keinem vernünftigéen Verhältnis zueinander. Das Fixum von Fr. 180.— entspreche genau dem Existenzminimum für eine Eïinzelperson ; der neue Vertrag daure gerade so lange wie die Lohnpfändung, und der 20%ige Gewinnanteil kônne leicht illusorisch gemacht werden. Der Gläubiger kônne daher nicht allein auf die Pfändung dieses letztern Aktivums verwiesen werden. Eventuell wäre davon auszugehen, dass der Schuldner mindestens die Hälfte der beiderseitigen Gehälter Fr. 180 ue BC pr. 415 — verdiene, wobei die Fr. 150 pfändbar blieben. Wollte man schliesslich von den offiziellen Gehältern ausgehen, so wäre es Sache der Ehefrau, für den gemeinsamen Haushalt aufzukommen, und dem Schuldner wären nur Fr. 60.— als Kompetenz für Bekleidung und Wäsche zu belassen, sodass in diesem Falle die Pfändung auf Fr. 120.— zu reduzieren wäre.
C. — Hiegegen rekurriert der Schuldner ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Unpfändbarerklärung der ganzen 180 Fr.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
1. Die Absicht des Schuldners ‘und der von seiner Ehefrau vertretenen A.-G. ist unverkennbar, durch die Gestaltung des Vertragsverhältnisses eine Lohnpfändung 108 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ne 31.
seitens der Gläubiger zu verunmôglichen. Dennoch darf die Aufsichtsbehôrde nicht einfach den Anstellungsvertrag als bloss zum Schein gemacht ausser Betracht lassen. Die Frage, ob ein Vertrag simuliert sei, ist eme materiellrechtliche und kann daher nur vom Richter beurteilt werden. Wenn sowohl der Schuldner als sein Arbeitgeber über die Hôühe des Lohnes übereinstimmende Erklärungen abgeben, so müssen die Betreibungsbehôrden darauf abstellen und kôünnen hôchstens, wenn der Gläubiger an der Behauptung eines hôüheren Lohnes festhält, eine allfällige das Existenzminimum übersteigende Lohnquote als bestrittene Forderung pfänden, worauf nach Anweisung oder Verwertung derselben eventuell der Richter über ihren Bestand zu entscheiden haben wird.
2. Der Bestimmung des Existenzminimums des Schuldners ist jedoch nicht bloss sein Arbeitslohn zugrunde zu legen, sondern der Beitragan dieehelichen Lasten, den ihm nach Gütertrennungsrecht (Art. 246, 192 ZGB) seine Ehefra u schuldet, ist mit zu berücksichtigen. Denn im Umfange dieses Beitrages vermindern sich seine eigenen Aufwendungen für den Unterhalt der Familie und wird sein Lohn, der ihm ohne den Beitrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG zugestanden werden müsste, zu anderweitiger Verwendung frei, kann mithin zu Gunsten seiner Gläubiger gepfändet werden. Dass der Schuldner auf diesen Beïitrag nicht zum Nachteil der Gläubiger verzichten kann, hat das Bundesgericht in BGE 60 III 57 bereits ausgesprochen.
Im vorliegenden Falle kommt insbesondere ein Beitrag der Ehefrau des Schuldners aus ihrem Arbeitserwerb in Frage. Nach Gütertrennungsrecht wäre der Beitrag der Ehefrau aus dem Arbeitserwerb in gleicher Weise geschuldet wie aus den Einkünften ihres Vermôgens. Das kommt durch Art. 245 im Zusammenhang mit Art. 246 ZGB zum Ausdruck. In Ansehung des Sonderguts der Ehefrau in Güterverbindung oder Gütergemeinschaft wäre dagegen ein Unterschied zu machen, je nachdem es sich um Einkünfte aus Vermôügen oder Arbeïtserwerb handelte. Denn Art, 192 Abs. 1 unterstellt zwar für die Verpflichtung der Ehefrau, zur Tragung der ehelichen Lasten einen Beitrag zu leisten, das Sondergut den Regeln der Gütertrennung, aber er erwähnt in Abs. 2 den Arbeitsverdienst besonders mit der Bestimmung, dasser,soweit erforderlich, für die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden sei. Der Vorentwurf und der bundesrätliche Entwurf zum ZGB enthielten diese Bestimmung noch nicht, sie ist von der nationalrätlichen Kommission angefügt worden. Der Referent im Nationalrat sah darin bloss eine Verdeutlichung, aber seinen weïitern Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Arbeitserwerb der berufstätigen Frau, wenn erforderlich, ganz zur Tragung der ehelichen Lasten beigesteuert werden müsse (Bull. XV, 687), welche Auffassung allerdings eine Differenzierung zu Abs. 1 begründete. Denn dass die Eheñfrau ihre Erträgnisse des Sondergutsvermôügens, wenn erforderlich, auch im ganzen Umfang als Beïtrag an die ehelichen Lasten abzuliefern haben würde, wollte vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben werden, sondern nach verschiedenen Versuchen einer nähern Bestimmung der Beitragspflicht (ebenda $S. 727 Abs. 2, 1151) wurde diese durch Art. 246 Abs. 2 ZGB dem Ermessen des Richters im einzelnen Falle überlassen. Im Ständerat wurde die Beïfügung des Nationalrates zuerst als unnôtig — weïl bereits in Abs. 1 das Erforderliche gesagt sei — gestrichen (ebenda S. 1101/2). Später wurde sie aber wiederum aufgenommen, und zwar mit einer Begründung, die keinen Zweïfel. darüber aufkommen lässt, dass die Beitragspflicht der Ehefrau aus dem Arbeitserwerbe grundsätzlich weiter gehe als diejenige aus den Erträgnissen des den Regeln der Gütertrennung unterstellten Vermôügens (ebenda S. 1152). Diese Differenzierung, obschon sie lediglich bei Ordnung des Beitrages aus dem Sondergut vorgenommen ist, hat auch zu gelten, wenn
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im ganzen Gütertrennung besteht, wie zwischen dem Rekurrenten und seiner Ehefrau ; denn für ungleiche Behandlung der beiden Füälle fehlt aller und jeder Grund.
Aus dem Gesagten erhellt auch, dass anderseits die Beitragspflicht der Ehefrau aus ihrem Arbeitserwerb nicht weniger weit geht als diejenige aus den Erträgnissen ihres dem Gütertrennungsrecht unterstellten Vermôügens. Ein Beïtrag ist also auch dann geschuldet, wenn der Ehemann die Lasten des Haushaltes allein zu tragen vermôchte, nicht bloss wenn er hierfür des Beitrags bedarf. Sein Anspruch ist hier wie dort ein unbedingter, Darum ist ihm als einem KEinkommensfaktor des Ehemannes bei Berechnung der pfändbaren Lohnquote Rechnung zu tragen ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei der Schuld, für welche gepfändet wird, um eine solche handelt, die ausschliesslich den Ehemann angeht, oder um eine Haushaltsschuld, für welche die Ehefrau (subsidiär) ebenfalls haftet. An der Rechtsprechung, welche diese Unterscheidung machte (vgl. 57 III 56 und 58 III 146), kann mithin nicht festgehalten werden.
Zum Zwecke der Festsetzung der pfändbaren Lohnquote in der Betreibung gegen den Ehemann steht die Bestimmung des von der Ehefrau zu leistenden Beitrags an den Haushalt den Betreibungsbehôürden zu, sofern sie nicht bereits durch die zuständige Behôürde gemäss Art. 246 Abs. 2 ZGB verbindlich für die Ehegatten erfolgt ist. Denn es handelt sich hier um die Beurteilung einer Vorfrage bei Bestimmung des pfändbaren Lohnes. Nach anerkanntem Grundsatze steht solche Beurteilung auch einer Behôrde zu, welche nicht zuständig wäre, wenn die Frage den eigentlichen Gegenstand der Entscheidung bilden würde.
Welcher Beitrag der Ehefrau im einzelnen Falle angemessen bezw. erforderlich sei, bestimmt sich grundsätzlich nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen (aus Vermôügen und Erwerb) ; aber er ist nicht schlechtweg verhältnismässig, wenigstens da nicht, wo die Ehefrau noch eigene Arbeïit im Haushalt leistet (Art. 160 Abs. 3 ZGB). Natürlich ist auch der Nutzen mitzuberücksichtigen, den der Ehemann allfällig bereits aus Frauengut zieht (vgl. Erl. ZGB I, 179 oben). Hat der Ehemann Schulden, s0 wird seiner Lage im Sinne der Erhôhung des Beitrags Rechnung getragen werden dürfen. Aber nur in beschränktem Masse ; die Berücksichtigung seiner Schulden darf nicht dazu führen, dass schliesslich die Ehefrau den voillen Unterhalt der Familie und gar den persôünlichen des Ehemannes zu übernehmen hat. Das kann vorkommen, wenn der Mann verdienstunfähig ist, so wie auch vorkommen kann, dass die Ehefrau ihren ganzen Arbeitsverdienst für besondere Unterhalts- und Erziehungsbedürfnisse der Familie hergeben muss, aber beides darf nicht vorkommen aus dem Grunde, dass der Ehemann verschuldet ist. Das wäre mit Art. 160 Abs. 2 ZGB gänzlich unvereinbar ; es ginge auch gegen Art. 93 SchKG, der grundsätzlich den Unterhaltsanspruch der Familie des Schuldners dem Anspruch der Gläubiger vorgehen lässt ; und es würde dazu führen, dass sich die Beitragspflicht der Ehefrau indirekt als (tatsächliche) Hañftung für die Schulden des Ehemannes auswirken würde. Eine Ausnahme ist für Haushaïtschulden nicht zu machen. Wohl haftet die Ehefrau nach dem Güterrecht des ZGB unter allen Güterständen subsidiär für die Haushaltschulden. Aber gerade diese direkte Haftung dem Gléäubiger gegenüber macht es unnôtig, dass sie sich über den Ehemann belangen lassen muss. Vielmehr kann sie verlangen, dass auf Grund des gegen den Ehemann ausgestellten Verlustscheins der Gläubiger direkt gegen sie vorgehe. Nur dadurch ist auch ihr Recht gewahrt, die Haushaltschuld bestreiten zu kônnen und nicht an die Tilgung von Schulden tatsächlich beitragen zu müssen, für die sie eine Haftung nicht anerkennt, sei es weil sie den Ehemann ausschliesslich angehen, sei es weil Tilgungsgründe gegeben sind, welche vielleicht der Ehemann nicht Zu benutzen gesonnen ist. Die Haushaltschuld kann ja 112 Schuidbetreibungs- und Konkursrecht. No 31.
auch entstanden sein, weil der Ehemann frühere Beiträge der Ehefrau ihrem Zweck entfremdet hat, in welchem Falle die Erhôhung der gegenwärtigen wegen Haushaltschulden aus vergangener Zeit eine zweifache Heranziehung der Ehefrau bewirken würde. Überhaupt ist seiner Natur gemëäss der Beitrag nach den gegenwärtigen Lebensbedürfnissen der Familie, nicht nach zurückliegenden (Schulden) zu bemessen.
3. Diesen Grundsätzen gemäss ist von der Aufsichtsbehôrde der Beitrag, den der Schuldner von der Ehefrau verlangen kann, festzusetzen. Sein Betrag ist vom Existenzminimum der schuldnerischen Familie abzuziehen ; Was verbleibt, ist der aus dem Lohne des Schuldners zu deckende Zwangsbedarf. Soweit sein Lohn denselben übersteigt, ist er pfändbar. Die Festsetzung dieser Lohnquote durch die Aufsichtsbehôrden wird definitiv sein. Es kônnte nicht in Frage kommen, dass der Gläubiger eine hôhere Beitragspflicht der Ehefrau als die von den ÂAufsichtsbehôrden ihrer Rechnung zugrundegelegte und dementsprechend eine hôhere freie Lohnquote behaupten und die letztere als bestrittene pfänden und verwerten lassen würde. Denn streitig ist ja nicht die Hôhe des Lohnes, den der Dienstherr zu zahlen hat und den der Erwerber des Lohnguthabens anstelle des Lohnberechtigten gegen den Dienstherrn geltend machen kônnte, sondern streitig ist das Mass der ehegüterrechtlichen BeitragsPflicht. Diese kann aber der Richter nur im Verfahren zwischen den Ehegatten festsetzen (Art. 246 Abs. 2 ZGB). Soweit im Entscheide BGE 60 III 58 eine andere Auffassung vertreten ist, wird sie aufgegeben.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.