63 III 114
33. Entscheid vom 12. November 1937 i . S. Deplaz.
Die gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner i in der Schweiz von einem Grtlich unzuständigen Betreibungsamt angehobene Betreibung ist dann nichtig, wenn auch der betreibende Gläubiger im Ausland Wohnsitz hat (Art. 46 SchKG)._ La poursuite introduite en Suisse par un office incompétent quant au lieu contre un débiteur domicilié à l'étranger doit être déclarée nulle d'office lorsque le créancier poursuivant est. aussi domicilié à l'étranger (art. 46 LP).
Un’ esecuzione promossa in Isvizzera da un ufficio incompetente ratione loci contro un debitore domiciliato all’estero à nulla se il ereditore escutente à pure domiciliato all’estero (art. 46 LP).
Der in Singen wohnende, für eine Bündner Firma reisende Rekurrent wurde von einer Münchner Bank unter seiner ständigen Adresse in Zürich, Josefstrasse 73, wo er monatlich 1-2 mal bei Bekannten übernachtet, betrieben ; er erhob dagegen nicht Beschwerde, und es kam zu einer Lohnpfändung im Betrage von Fr. 100.— im Monat, gegen die der Schuldner rekurriert mit dem Antrag auf Erhôhung seines Existenzminimums mit Rücksicht auf den infolge der Abwertung geringeren Kurswert des Frankens in Deutschland.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich des Orts der Betreibung dahin, dass die Vorschriften über den Betreibungsort nicht zwingend und daher die am unrichtigen Orte angehobene Betreibung nicht nichtig ist, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Auslande hat, da in diesem Falle eine Benachteiligung anderer Gläubiger durch Vereitelung ihres Anschlussrechts am gesetzlichen (schweizerischen) Betreibungsorte und damit eine Schädigung ôffentlicher bezw. dritter Interessen durch die Betreibung am ungesetzlichen Orte nicht stattfindet (BGE 59 III 6). Diese Praxis geht jedoch davon aus, dass es sich um einen in der Schweiz wohnhaften Betreibungsgläubiger handelt, sodass immerhin insofern ein schweizerisches Interesse an der Môglichkeit der Durchführung der Betreibung in der Schweiz gegeben ist. Im vorliegenden Falle dagegen hat nicht nur der Schuldner, sondern auch der Gläubiger in Deutschland Wohnsitz, sodass es auch an diesem Interesse fehlt, weshalb die Aufrechterhaltung der Betreibung am ungesetzlichen Betreibungsorte nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Sie ist deshalb, ohne dahingehenden Antrag und ohne Rücksicht auf die Beschwerdefrist, von Amtes wegen aufzuheben. Die weiter sich stellende Frage, ob die eventuell gepfändeten Lohnbeträge 116 Schuidbetreibungs. und Konkursrecht. No 34, nicht überhaupt im Wege des deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs zu überweisen wären, wird in einem, allfällig stattfindenden Arrestbetreibungsverfahren zu berücksichtigen sein.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Betreibung Zürich 5 Nr. 2105/1937 aufgehoben wird.