Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 13 décisions citantes n’a été analysée.

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20. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. März 1937 i. S. Steinmann gegen Irion und Genossen.

Art. 260 SchKG und obligatorisches Abtretungsformular Nr. 7 :

. Klagen mehrere Gläubiger, denen die nämlichen Ansprüche der Masse abgetreten worden sind, getrennt, so ist die Klageführung gleichwohl wirksam. Die Klagen können aber auf Antrag des Beklagten oder von Amtes wegen vom Gericht in ein einziges Verfahren gewiesen werden (Erw. I).

Streitwert der auf Abtretung nach Art. 260 SchKG gestützten Klage : gleich dem Wert der abgetretenen und eingeklagten Ansprüche, auch wenn die Konkursforderung des Klägers kleiner ist (Erw. 2).

Die dem Abtretungsgläubiger zur Klageanhebung allenfalls gesetzte Frist gilt als stillschweigend verlängert, solange das Konkursamt (welches hiezu auch nach Schluss des Konkursverfahrens im Falle von Art. 95 KV zuständig 1ist) die Klageermächtigung nicht ausdrücklich zurückgezogen hat (Erw. 3).

Art. 260 LP et formule obligatoire de cession No 7.

Lorsque plusieurs créanciers, auxquels les mêmes prétentions de la masse ont été cédées, agissent séparément en justice, les diverses actions n’en s0nt pas moins recevables. Mais, à la requête du défendeur ou d'office, le juge peut ordonner la jonction de cause (consid. 1). ' La valeur litigieuse de l’action fondée eur la cession de l’art. 260 LP est égale à la valeur des prétentions cédées formant Vobjet de la demande, même lorsque la créance du demandeur dans la faillite est d’un montant inférieur sconsid. 2).

Le délai imparti au créancier cessionnaire Pour ouvrir action est considéró comme tacitement prolongé, tant que Voffice des faillites (qui est compétent à cet effet même après la clôture de la faillite dans le cas de l’art. 95 OF) n’a pas formellement retiré l’autorisation de plaider (consid. 3).

Art. 260 LEF e modulo obbligatorio di cessione No. 7.

Azioni distinte promosse da creditori in base alle medesime Pretese, cedute dalla massa, sono valide. Possono esser riunite dal giudice, a richiesta del convenuto, 0 d’officio (consid. 1).

T1 valore litigioso delle cause promosse a’sensi dell’art. 260 LEF è quello della causa stessa, e non il credito che l'attore vanta nel fallimento, che può essere inferiore (consid. 2).

Il termine assegnato al creditore cessionario. Per promuovere l’azione deve esser considerato tacitamente prorogato sinché lamministrazione del fallimento (competente anche dopo la chiusura del fallimento, giusta l’art. 95 Reg. Fail.) non ha formalmente ritirata l’autorizzazione a procedere {(consid. 3).

Sachverhalt

I. I. — Sind Rechtsansprüche der Masse mehreren Gläubigern abgetreten worden, s0 haben diese nach Ziff. 5 der im obligatorischen Abtretungsformular aufgestellten Bedingungen als Streitgenossen aufzutreten. Zweck dieser Vorschrift ist einzig die Ermöglichung gemeinsamer Beurteilung, was auch noch durch nachträgliche Zusammenfassung getrennt eingereichter Klagen erreicht werden kann. Getrennte Klageführung ist daher nicht unwirksam, wie der Beklagte meint ; es mag ja auch vorkommen, dass ein gemeinsames Vorgehen wegen Widerstandes einzelner Abtretungsgläubiger gar nicht von Anfang an möglich. ist. Der Beklagte hat also mit Unrecht die einzelnen Klagen vor Amtsgericht als unzulässig bezeichnet, ohne anderseits deren Vereinigung durch das Gericht zu beantragen. Nachdem das Amtsgericht dies auch nicht von Amtes wegen verfügt hatte, glaubte sich das Obergericht indessen gehindert, seinerseits in zweiter Instanz die Vereinigung yorzunehmen. Bei dieser Art der Behandlung, die auf der Anwendung kantonalen Prozessrechts beruht, muss es gem Bewenden haben, obwohl zu bemerken ist, dass die Zusammenfassung von Amtes wegen dem Sinn und Geist der erwähnten Vorschrift besser gerecht geworden wäre.

2. — Die Frage der Weiterziehbarkeit ist demnach für jedes der beiden Urteile gesondert zu beurteilen. Sie ist auch gegenüber der Klägergruppe Irion und Genossen zu bejahen, die bloss einen. kollozierten Forderungsbetrag von Fr. 787.10 vertritt ; denn die Klageberechtigung beruht nicht auf Pfändungsverlustschein, sondern auf Kkonkursrechtlicher Abtretung gemäss Art. 260 SchKG, womit die Verpflichtung zur Geltendmachung des ganzen Masseanspruches und zur Überlassung eines allfälligen Überschusses über die Konkursforderungen der Kläger 72 Schuldbetreibungs- und Konkuresreeht (Zivilabteilungen). N° 20.

an die Masse verbunden ist. Der Beklagte kann also die Folgen einer erfolgreichen Klage nicht einfach durch Erledigung der Konkursforderungen der Kläger von sich abwenden, und demgemäss bestimmt sich der Streitwert auch bei geringerem Betrag dieser Forderungen nach dem Fr. 4000.— übersteigenden Wert der abgetretenen Ansprüche selbst.

3. — Mit Unrecht betrachtet der Beklagte die den Klägern durch das Konkursamt gewährte Fristerstreckung als ungültig und die nach Ablauf der ersten Frist eingereichten Klagen demzufolge als verwirkt. Es handelt sich um keine gesetzliche, eondern um eine durch das Konkursamt nach Ermessen bestimmte Frist. So gut das Amt von einer Fristansetzung überhaupt hätte abgehen könTien, 80 gut war es befugt, die vorerst gesetzte Frist zu verlängern. Daran ändert auch der inzwischen ausgesPprochene Schluss des Konkurses nichts, der ja die durch Abtretung an die Kläger eingeleitete Verwertung der streitigen Anfechtungsansprüche unberührt liess (Art. 95 KV). Es kann kein Zweifel an der Zuständigkeit des Konkursamtes bestehen, das auch die Abrechnung mit den Klägern, die Verwertung allfälliger nicht in Geld bestehender Prozesserträge s0wie Verteilungsmassnahmen durchzuführen haben wird. Übrigens erlischt die in der Abtretung liegende Klageermächtigung nicht ohne weiteres durch unbenutzten Ablauf einer dafür gesetzten Frist, sondern erst und nur, wenn das Konkursamt diese Ermächtigung dann auch ausdrücklich zurückzieht und aufhebt, ansonst sie als stilleschweigend bis auf weiteres aufrechterhalten gilt ; Ziff. 6 des Abtretungsformulars enthält nur einen Vorbehalt in diesem Sinne. Den Dritten, gegen den sich die abgetretenen Masseansprüche richten, berühren diese Fristerstreckungen nicht ; er kann sich darüber nicht besechweren, sondern hat die durch unwiderrufene Abtretung ausgewiesene Klageberechtigung von Konkursgläubigern gelten zu lassen.

Ä, Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. Poursuibe eb Faillite, i Dec ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND K KONKURSKAMMER ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES - FAILLITES

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