Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 5 décisions citantes n’a été analysée.

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34. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Mai 1938 i. S. Ehrlich und Konsorten gegen Grandhôtel und Kurhaus Seelizberg (Sonnenberg) A.-G.

Werkhaftung, Art. 58 OR. Mangelhafte Anlage emes Schwimmhbassins, darin bestehend, dass ein plötzliches Abfallen. des anfänglich auf eine Strecke von 20 m sich langsam senkenden Bassinbodens in keiner Weise markiert ist. Bejahung des adäquaten Kausalzusammen - “hangs zwischen dem Mangel und dem Ertrinken eines des Schwimmens unkundigen Benützers. Mitverschulden desselben.

1. — Die Badeanlage stellt, wie e auch die Beklagte selber nicht bezweifelt, ein Werk im Sinne von Art. 58 OB dar. Die Beklagte als Eigentümerin haftet somit nach den strengen Grundsätzen der Verursachungshaftung für Schäden, die auf eine fehlerhafte Anlage oder Unterhaltung des Werkes zurückzuführen sind.

Da der Verunfallte nach der für das Bundesgericht Verbindlichen Feststellung der Vorinstanz ertrunken ist, weil er auf dem steilabfallenden Teilstück des Bassinbodens ausglitt, s0 fragt sich, ob diese Gestaltung des Bassins zusammen mit der gesamten übrigen Anlage als fehlerhaft bezeichnet werden muss.

Diese Frage ist mit den beiden Vorinstanzen zu bejahen. Durch das unvermutete, dem Auge nicht erkennbare Abfallen des glatten, nur ungenügende Adhäsion bietenden Bodens wurde ein Gefahrsmoment geschaffen für alle des Schwimmens unkundigen Benützer der Badeanlage. Mit solchen musste die Beklagte aber rechnen, da sie die Anlage allen ihren Kurgästen ohne Unterschied zur Verfügung stellt. Gegen die in dieser Beschaffenheit des “kehren getroffen werden müssen, durch welche die Badenden aufmerksam gemacht worden wären. Dies hätte geschehen können durch eine feste Abschrankung beim Beginn des Steilabfalles, durch schwimmende Boien oder endlich durch das Anbringen von Warnungstafeln an der Wand des Bassins. Das Fehlen jeglicher derartiger Schutzvorkehren stellt einen Mangel in der Anlage dar. Die längs des Bassins an der Wand angebrachte Haltestange, auf welche die Beklagte hinweist, bedeutete nur eine ungenügende Sicherheitsvorkehr. Erfahrungsgemäss gehen die meisten Badenden in der Mitte des Bassins vorwärts. Sie werden. hiezu vor allem auch dadurch veranlasst, dass der Durchgang vom Planschbecken zum andern Abteil sich nicht etwa auf der Seite, sondern in der Mitte der Abgrenzung befindet.

Da das Ertrinken eines des Schwimmene unkundigen Benützers der Badeanlage infolge der mangelhaften Ausführung derselben ein Ereignis war, das auch von den Organen der Beklagten als möglich vorausgesehen werden konnte, s0 ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Mangel und dem Unfall zu bejahen. Die Haftbarkeit der Beklagten auf Grund von Art. 58 OR ist daher grundsätzlich gegeben.

2. — Die Ersatzpflicht der Beklagten wird jedoch etwas gemildert durch das dem Verunfallten zur Last fallende eigene Verschulden. Da er die Badeanlage nicht kannte, 80 wäre es für ihn ein Gebot der Vorsicht gewesen, sich in der Reichweite der Haltestange zu halten, als er beim Weiterschreiten das stetige Zunehmen der Tiefe feststellen musste und ihm das Wasser schon bis an den Hals ging. Dies war nämlich schon bei einer Tiefe von 1,40 m, also bedeutend vor dem Beginn des Steilabfalls, tatsächlich der Fall, da Ehrlich 1,71 m gross war. Dagegen wiegt dieges Mitverschulden doch nicht derart - schwer, dass die Ersatzpflicht der Beklagten deswegen zu verneinen wäre. Es rechtfertigt sich lediglich, eine Kürzung der Ersatzansprüche der Kläger um 20 % eintreten zu lassen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 58 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Ordonnance sur les banques et les caisses d’épargne, Art. 58 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 décembre 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 avril 2008, 1 janvier 2009, 1 juin 2009, 1 janvier 2010, 1 septembre 2011, 1 janvier 2013, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 août 2017, 1 janvier 2019, 1 avril 2019, 1 janvier 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023 et 1 janvier 2025.

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