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64 II 200

35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Jani 1933

Sachverhalt

I. i. S. Schwarzenbach gegen Dr. N.

Haftung des Arztes gegenüber den FElinterbliebenen eines verstorbenen Patienten, Art. 45 und 17 OR (Erw. 1).

Kauzxalzusammenhan g ; Tatfrage (natürlicher Kausalzusammenhang) und Rechtsfrage (Adäquanz) (Erw. 2 und 3).

Verschuldensfrage: Begriff des Kunstfehlers : Ánforderungen, die an die Kenntnisse eines Arztes gestellt werden. dürfen (Erw. 4).

dA. — Der Sohn der Kläger, Albert Schwarzenbach, geb. 1911, von Beruf Freileitungsmonteur, besuchte am 28. Oktober 1934 abends die Kirchweih in Affoltern am Albis. Nachdem er zuerst bis Mitternacht im « Löwen » getanzt und getrunken hatte, begab er sich in den « Sternen », WO er durch sein händeleüchtiges, aufgeregtes Gebaren auffiel. Als ihm ca. 3 Uhr morgens ein anderer Gast im Verlaufe eines Wortwechsels eine Ohrfeige gab, geriet er in einen Zustand sinnlosger Raserei. Er zerschmetterte im Wirtschaftslokal einen Stuhl und bedrohte die Anwesenden mit einem Stuhlbein. Nachdem er mit Mühe zu Boden gelegt und von 4-6 Mann ins Freie verbracht worden WAL, tobte er auf dem Sternenplatz weiter. Er warf ein Fahrrad auf die Strasse und versuchte, einen eisernen Gartenzaun und eine- eiserne Anbindevorrichtung für Pferde ‘auszureissen. Dann rannte er sinnlos im Kreise herum, wobei er einen der Umstehenden umwarf und die Anwesenden beschimpfte und nach ihnen ausspuckte. Um ihn zu ernüchtern, schüttete man ihm kaltes Wasser über den Kopf. Er beruhigte sich indessen nicht, sondern tobte weiter, schrie, man gsolle ihm Gift geben, ihn töten usw.

Der Beklagte, der am Sternenplatz wohnt, wurde durch den Lärm aufgeweckt und nahm sich unaufgefordert des Tobenden an. Mit Hilfe von 6-8 Mann verbrachte er ibn in gein Sprechzimmer. Dort verabreichte er ihm Beruhigungsmittel. Innerhalb einer Stunde spritzte er ihm 3 1s Tubunic Pantopon-Skopolamin-Lösung zu je 0,02. gr Pantopon und 0,0001 gr Skopolamin unter die Haut ein. Da dadurch keine Beruhigung erzielt wurde, gab er ihm schliesglich noch eine Löseung von 3,0 gr Chloralhydrat in 30 cm? Wasger zu trinken, worauf Schwarzenbach rasch einschlief. Auf Anordnung des Beklagten und unter seiner Überwachung wurde er dann in den « Sternen » verbracht und zu Bett gelegt. Der Beklagte besuchte ihn morgens 8 Uhr und um 11 Uhr 30. Da beim zweiten Besuch Schwarzenbach im Gesicht blau war und 40,29 Fieber hatte, sgpritzte ihm der Beklagte zur Hebung der Herzkraft je 1 cm? Coramin und Cardiazol ein. Weitere Einespritzungen mit diesen Medikamenten von je 2 cm? machte er ihm um 15 Uhr. Um 16 Uhr verschied Schwarzenbach, ohne je das Bewusstsein wieder erlangt zu haben.

Eine gegen den Beklagten von der Bezirksanwaltschaft Affoltern am Albis eingeleitete Strafunteresuchung wegen fahrlässiger Tötung wurde eingestellt auf Grund eines Gutachtens des Bezirksarztes Dr. Grob, der zum Schlusse kam, dass der Beklagte nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der ärztlichen Kunst gehandelt habe.

B. — Am 83. Juli 1935 reichten die Kläger gegen den Beklagten Klage ein auf Bezahlung von Fr. 11,000.— nebst 5 %, Zins geit Klageanhebung, und zwar verlangen sie Fr. 1000— als Ersatz der Bestattungskosten, Fr. 7500.— als Ersatz ihres Versorgerschadens und Fr. 2500.— Genugtuung. Die Klage stützb sich darauf, dass der Beklagte sowohl in der Stellung der Diagnose, als in der Behandlung fehlerhaft vorgegangen sei.

Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Er bestritt das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwischen seiner Behandlung und dem Tode des Sohnes der Kläger, sowie das Vorliegen eines Verschuldens.

C. — Das Bezirksgericht Affoltern am Albis verneinte auf Grund des bezirksärztlichen Gutachtens das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen der Behandlungsweise des Beklagten und dem Tod des Schwar- 202 Obligationenrecht. N® 35, zenbach, sowie ein Verschulden des Beklagten, und wies daher mit Urteil vom 21. Dezember 1935 die Klage ab.

D. — Das Obergericht des Kantons Zürich holte ein Gutachten von Professor Dr. Dettling in Bern. ein, gestützt auf welches es zwar das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs im Gegensatz zur 1. Instanz bejahte, dagegen ein Verschulden des Beklagten ebenfalls verneinte und die Klage mit Urteil vom 8. März 1938 abwies.

E. — Gegen das Urteil des Obergerichtes haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit der sie die Gutheissung der Klage beantragen.

Der Beklagte ersucht um Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung -

1: — Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadenersatz wegen des Verlustes ihres Versorgers, s80wie Genug- tuung. Ihre Ansprüche können sich daher einzig auf Art. 45 und 47 OR stützen ; denn diese Bestimmungen regeln, wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, das Rechtsverhältnis zwischen dem schuldhaften Urheber einer Tötung und den Hinterbliebenen des Getöteten abschliessend (BGE 53 II 124; 54 IT 141). Das gilt auch dort, wo zwischen dem Getöteten und dem Urheber der Tötung ein Vertragsgverhältnis bestand und der letztere den Tod seines Gegenkontrahenten durch vertragswidriges Verhalten herbeigeführt hat. Aus dem Vertragsverhältnis können die Hinterbliebenen des Getöteten keine Ansprüche ableiten (VvoN TuUHKE OR S. 501, S. 507 Note 101). Damit ist jedoch nicht gesagt, dass dieses Vertragsverhältnis, also im vorliegenden Falle das Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten als Arzt und dem . Sohne der Kläger als Patient, für die Beurteilung der Aneprüche der Klage aus Art. 45 und 47 OR völlig bedeu- ‘tungslos sei. Für die Entscheidung der Verschuldensfrage gind vielmehr die Grundsätze, die für die Sorgfaltspflicht des Arztes massgebend sind, heranzuziehen. Dies deshalb, weil die Haftung des Arztes auf Grund von Art. 45 OR gegenüber den Hinterbliebenen eines verstorbenen FPatienten nicht strenger sein kann, als sie auf Grund des Vertragsverhältnisses gegenüber dem - Patienten selber 2. — Die Haftung des Beklagten auf Grund von Art. 45 OR setzt in erster Linie das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Tod des jungen Schwarzenbach und der vom Beklagten angewandten Behandlungsweise Voraus.

Die Vorinstanz hat nun auf Grund der Ausführungen des Experten Professor Dr. Dettling angenommen, dass den vom Beklagten verabreichten Medikamenten mit grosser Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Anteil, nämlich schätzungsweise 50 %, am Tode Schwarzenbachs zugekommen sei. Zur Begründung seiner Ansicht weist der Experte darauf hin, dass nach den modernen Erfahrungen bei Arzneikombinationen zwei Arzneien, die den gleichen Endeffekt ausüben, sich in ibren Einzelwirkungen addieren, wenn sie den gleichen pharmakologischen Angriffspunkt (d. h. wenn sie in derselben Richtung auf dasselbe Organ einwirken), dass aber statt der blossen Addition eine Potenzierung der Einzelwirkungen eintritt, wenn die Arzneien verschiedene Angriffspunkte haben. Eine solche Potenzierung der Einzelwirkungen im Sinne der Narkose, aber auch der Toxizität, trete bei der Verwendung des morphinhaltigen Pantopons, des Skopolamins und des Chloralhydrats ein ; denn Morphin sei ein starkes Lähmungs-, Skopolamin ein starkes Erregungemittel für das Atemzentrum, wobei die erregende Wirkung des Skopolamins bei der Verwendung mit Morphin zusammen in eine lähmende umschlage ; während Pantopon und Skopolamin auf das Atemzentrum wirken, sei der Angriffspunkt des Chloralbydrats in der Gebirnrinde. Infolge der Potenzierung der Einzelwirkungen seien die angewandten Mengen, die bei keinem der Medikamente die tödliche oder auch nur toxische Dosis (d. h. die Menge, bei der eine ver- 204 Obligationenreeht. N° 35, giftende Wirkung mit ziemlicher Sicherheit eintritt) erreicht hätten, etwas gewagt gewesen.

Die erwähnte Feststellung der Vorinstanz, dass der Tod Schwarzenbachs zum Teil auf die vom Beklagten verabreichten Medikamente zurückzuführen sei, betrifft den s0g. natürlichen oder faktischen Kausalzusammenhang ; ste ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts tatsächlicher Natur und deshalb nach Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich (BGE 57 II 38 und dort erwähnte frühere Entsecheidungen und Literatur).

3. — Das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt aber für die Annahme einer unerlaubten Handlang noch nicht. Der Kausalzusammenhang muss vielmehr eine bestimmte Beschaffenheit aufweisen : er muss adäquat sein. Nach der Lehre von der Adägquanz, zu der sich das Bundesgericht in etändiger Rechtsprechung bekannt hat, ist ein Ereignis oder eine Handlung nur dann als rechtserhebliche Ursache eines Erfolges anzugehen, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens an sich geeignet war, einen Erfolg von der Árt des eingetretenen herbeizuführen und daher der Eimtritt dieses Erfolges durch die konkrete Tatsache allgemein als begünstigt erscheint (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm.79 zu Árt. 41 OR ; BGE 57 II 39). Ob diese Qualifikation des ursächlichen Zusammenhanges gegeben sei oder nicht, ist im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang Rechtsfrage und daher vom Bundesgericht zu überprüfen.

Die Anwendung dieger Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhanges von der Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beklagten mit Recht bejaht worden ist. Denn wie der Experte ausführt, bringt eine solche Behandlung mit Medikamenten immer eine bestimmte Gefährlichkeit mit sich. Eine nach ‘der Verabreichung solcher Medikamente eintretende Schädigung isb daher generell betrachtet kein Ereignis, das derart ausgerhalb des Rahmens der Möglichkeit liegt, dass nach der Erfahrung des Lebens mit ihm zum vorneherein nicht zu rechnen wäre. Wenn der Beklagte dem entgegenhalten will, dass er in guten Treuen angenommen habe, bei den von ihm verabreichten Mengen bestehe die Gefahr einer Vergiftung nicht, und deshalb sei der Kausalzusammenhang im Rechtssinne zu verneinen, s0 vermengt er die Frage der Adäquanz mit derjenigen nach dem Verschulden, die im Folgenden zu prüfen sein wird.

4. — Die Verschuldensfrage beurteilt sich, wie bereits eingangs ausgeführt wurde, nach den für das Verhältnis zwischen Arzt und Patient geltenden Grundsätzen.

a) In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die Sorgfaltspflicht des Arztes in der folgenden Weise umschrieben worden : Bei der Stellung der Diagnose hat der Arzt die Pflicht, die Untersuchung sorgfältig, nach den Regeln der Kunst- und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft vorzunehmen. Eine unrichtige Diagnose zieht nicht unter allen Umständen die Haftbarkeit des Arztes nach sich ; denn auch bei pflichtgemäesser Unterguchung kann eine unrichtige Diagnose unterlaufen. Ist die falsche Diagnose darauf zurückzuführen, dass der Ärzt nicht alle gebotenen Untersuchungsmethoden angewendet hat, s0 gereicht ihm dies zum Verschulden (BGE 34 II 36 ; 53 IT 300 ; 57 IT 202 ; vgl. auch KönI1a /KösTLIN, Haftpflicht des Arztes, 1937, S. 58 f.). Bei der Behandlung hat der Árzt nach den allgemein anerkannten und zum Gemeingut gewordenen Grundeätzen der medizinischen Wissensgchaft zu verfähren (BGE 583 II 424; 57 II 202; EBERMAVER, Der Arzt im jRecht, S. 88 ; MARTIN, La faute professionnelle, p. 61 ; Temo, La responsabilité professionnelle du médecin, p. 15). Nachlässige Behandlung, die Anstellung gewagter Versuche, machen ihn haftbar, ebenso Kunstfehler, d. b. ein Handeln gegen die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft, jedoch mit der Ausnahme von Fehlgriffen, die bei einem 80 vielgestaltigen und verschiedenartigen Auffassungen Raum bietenden Berufe in gewissem Umfang unvermeid- 206 Obligationenrechti, N° 35.

lich sind (BGE 18 340; vgl. auch KöNIG /Kösrxix BS. 54). bb) Prüft man an Hand dieser allgemeinen -Leitsätze den vorliegenden Fall, so ergibt sich, dass ein Verschulden des Beklagten verneint werden muss.

Die Kläger werfen dem Beklagten vor, er . habs schon bei der Diagnosestellung Fehler begangen. Dieser Vorwurf 1st unbegründet. Nach der Auffassung des Experten Professor Dr. Dettling befand sich Schwarzenbach im Zustande des sog. pathologischen Rausches, d. h. in einem plötzlichen, durch Alkohol ausgelösten Aufregungs- oder Dämmerzustand, der meist mit Verkennung der Situation, häufig auch mit Tllusionen, Halluzinationen und exzessiven Affekten, am meisten von Angst und Wut, verbunden ist (BLEULER, Lehrbuch der Psychiatrie, 1916, 8. 163). Die Vorinstanz lässt nun zwar dahingestellt, ob der Beklagte schon bei seinem Einschreiten die Diagnose auf Ppathologischen Rausch gestellt habe oder ob er sich mit der allgemeinen Feststellung begnügt habe, es mit einem unter Alkoholeinfluss schwer Erregten zu tun zu haben. Diese Frage konnte die Vorinstanz jedoch offen lasgen, weil, wie sie zutreffend bemerkt, eine unrichtige oder ungenaue Diagnose nur dann von Bedeutung wäre, wenn durch sie die Behandlung in falsche Bahnen geleitet worden wäre, was hier nicht zutrifft. Die vom Beklagten auf Grund seiner Diagnose angewandte Behandlungsmethode war vielmehr nach den Ausführungen des Experten an sich durchaus zweckmässig. Insbesondere ist nach dem Experten die Verabreichung von starken narkotischen Mitteln nicht zu beanstanden, da beim pathologischen Rausch das Herz keine besondere Rolle spiele und bei maniakalischen Aufregungszuständen die Verabreichung relativ grossger Dosen, insbesondere die Überschreitung der Maximaldosen, als zulässig betrachtet werden dürfe.

Es kann sich daher einzig noch fragen, ob die Verwendung der Kombination Pantopon-Skopolamin und Chloralhydrat in den verabreichten Mengen, die wegen der Potenzierung der Einzelwirkungen objektiv fehlerhaft war, ‘dem Beklagten zum Verschulden gereiche. Die Beantwortung dieser Frage hängt nach den erwähnten allgemeinen Grundsätzen davon ab, ob die Kenntnis der potenzierenden Wirkung von Arzneikombinationen im Oktober 1934 als Allgemeingut der ärztlichen Wissenschaft anzusehen war. Hiezu ist allgemein zu bemerken, dass an das Fachwissen des Árztes hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Insbesondere kann sich ein Arzt zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass eine bestimmte wisgenschaftliche Erkenntnis in seiner Studienzeit noch nicht bekannt und daher nicht gelehrt worden sei. Er hat vielmehr die Pflicht, sich fortzubilden und sich über die Fortgschritte der Wissenschaft zu orientieren, s80weit dies an Hand von bekannten Fachzeitschriften und neuen Lehrbüchern möglich ist. Dabei ist allerdings zu unterscheiden : Án den praktischen Arzt, insbesonders an den stark beschäftigtken Landarzt werden hinsichtlich der Weiterbildung nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden dürfen, wie an den Spezialisten, von dem zu erwarten ist, dass er sgein mehr oder weniger eng begrenztes Gebiet überblicke (vgl. KönNra-KösTLIIN 8. 54; MARTIN p. 60). Da es siích im vorliegenden Fall nach den von der Vorinstanz übernommenen und daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Experten bei dem Wissen um die potenzierenden Wirkungen von Arzneikombinationen um eine Erkenntnis neueren Datums handelt, die zur Hauptsache noch auf die engern Fachkreise beschränkt ist, 80 ist die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, dass diese Kenntnis noch nicht als Aligemeingut der ärztlichen Wiesenschaft betrachtet werden konnte, nicht zu beanstanden. Damit ist ein Verschulden des Beklagten in dieser Hinsicht ausgeschlossen.

c) Unter diesen Umständen braucht nicht entschieden zu werden, ob selbst dann, wenn der Beklagte die potenzierende Wirkung hätte kennen müssen, eine Haftung gleichwohl zu verneinen wäre mit Rücksicht darauf, dass es sich um einen ausgesprochenen Notfall handelte, - bei 208 Obligationenrecht. N° 36, dem der Beklagte alles aufbieten musste, um den Tobsüchtigen zu beruhigen, der eine schwere Gefahr für sich und seine Umgebung bedeutete. Insbesondere kann unerörtert bleiben, ob mit Rücksicht auf diesen Notfall die Ausserachtlassung der potenzierenden Wirkung als blosser durch die Umstände entschuldbarer und daher die Haftbarkeit ausschliessender Fehlgriff oder aber als Kunstfehler zu bezeichnen wäre.

d) Was schliesslich die von den Klägern ebenfalls als fehlerhaft beanestandete Nachbehandlung, d. h. die Einspritzung von Herzstärkungemitteln, anbelangt, s0 ist auch diesbezüglich eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu verneinen. Der Experte führt aus, dass die verabreichten Mengen zwar etwas zu sgchwach gewesen und zu spät angewendet worden seien, dass aber ein anderer Verlauf bei früherem und energischerem Eingreifen nicht wahrscheinlich sei. Zudem könne auch die Verabreichung starker Dosen von Herzmitteln schädlich wirken, indem die belebende Wirkung in das Gegenteil umschlage.

5. — Ist somit eine Haftbarkeit des Beklagten mangels Verschuldens zu verneinen, so sind Berufung und Klage abzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerickt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 1938 wird bestätigt.

36. Anuszug aus dom Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Juni 1928 i. 8. Pfister und Konsorten gegen Bank in Langenthal.

Bürgschaft:

Is dem Gläubiger erkennbar, dass der Bürge die Meimmng hat, gich für einen Baukredit zu verbürgen, und behandelt er dann den Kredit als gewöhnlichen Kontokorrentkredit, s0 entfällt die Haftung des Bürgen. 4A. — Am 16. Januar 1932 stellte Hans Schwenter bei der Bank in Langenthal ein Baukreditgesuch im Betrage von Fr. 16,000.— zwecks Erstellung eines Wohnhauses mit Scheune auf einem Grundstück in Balsthal, Grundbuch Nr. 614, im Halte von 5 14 Jucharten, welches er um Fr. 11,500.— gekauft hatte. Als Sicherheit für den nachgesuchten Kredit offerierte er der Bank einen Eigentümerschuldbrief von Fr. 19,000.— im Nachgang von Fr. 7000.— auf dem fraglichen Grundstück als Faustpfand, sowie die Verbürgung durch Friedrich Pfister, Oskar Schwenter, Karl Schwenter, Robert Kohler und Christian Schwenter. Mit Schreiben vom 16. Februar 1932 entsprach die Bank dem Baukreditgesuch und forderte den Kreditnehmer auf, den Eigentümerschuldbrief im Betrage von Fr. 19,000.— errichten zu lassen und ihr zu verpfänden, s0wie « zu mehrerer Sicherheit für den Kredit » die beigelegte Bürggchaftsverpflichtung durch die in Aussicht genommenen fünf Bürgen unterzeichnen zu lassgen. Hans Schwenter kam dieser Aufforderung in allen Teilen nach. Die fünf Bürgen unterzeichneten die Bürgschaftsverpflichtung in der Zeit vom 23. Februar bis 5. März 1932. Gemäss dieser Verpflichtung, für welche die Bank das im Bankverkehr allgemein übliche vorgedruckte Formular verwendete, sollten die Unterzeichner « als unbedingte solidarische Bürgen » haften für die durch faustpfändliche Verschreibung des erwähnten Eigentümerschuldbriefs sichergestellte Schuld des Hans Schwenter von Fr. 16,000.—.

Am 8. März übertrug die Bank einen Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 1540. —, der aus einem dem Hans Schwenter früher gewährten, mit « Baukonto 2 » bezeichneten Kredit herrührte, auf das Konto des neu eröffneten Kredits, der mit « Baukonto 3 » bezeichnet wurde. Ebenfalls am 8. März zahlte die Bank Fr, 4500.— in bar an Hans Schwenter aus. Am 15. März 1932 erfolgte eine weitere Auszahlung an ihn von Fr. 2000.—. Am 18. März 1932 schliesslich zahlte die Bank noch Fr. 3000.— an Hans Schwenter und Fr. 5000.— an den Bürgen Oskar Schwenter aus. Damit war der Kredit bereits um Fr. 40.— übersechritten. E Am 9. Juli 1934 wurde über Hans Schwenter der Kon-

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 17, Art. 45 et Art. 47 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 81 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

Cité dans