Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

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71. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Dezember 1938

Sachverhalt

I. i. S9. Täebermann gegen Liebermann und Locher, Vormundsechaftsrecht. Vertretungsbefugnis des Vor- mundes. Die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte sind in Art. 421 und 422 ZGB abschliessend aufgezählt. Zu diesen gehört die Anerkennung eines die Erbrechte des Mündelsbeeinfluesenden Testamentes durch den Vormund nur unter Erbrecht. ZGB Art. 505. Die Unrichtigkeit einer Angabe in der Datierung der eigenhändigen letztwilligen Verfügung tigkeit der Verfügung nur zur Folge, wenn sie den gesetzlich notwendigen Inhalt der Datierung berührt ; — für die Angabe des Ortes der Testamentsniederschrift genügt die Bezeichnung dér politizchen Gemeinde ; — die unrichtige Quartierangabe schadet der Gültigkeit des Testamentes selbst dann nicht, wenn síe die einzige Ortsangabe darstellt, in sgich aber den Hmweis auf den. richtigen Ort im Sinne der politischen Gemeinde enthält.

4A. — Frau Witwe Martha Liebermann-J ucker, die sich im Krankenhaus Neumünster in Zollikerberg, einem Quartier der Gemeinde Zollikon, aufhielt, verbrachte am 3. Dezember 1936 einige Stunden bei ihrer im Dorf Zollikon wohnenden Schwester Frau Ottilie Locher und errichtete dort eine eigenhändige letztwillige Verfügung. In dieser beschränkte sie ihren unter Vormundschaft stehenden Sohn Emil Otto Liebermann zugunsten seines Bruders Ernst Liebermann auf den Pflichtteil und ordnete an, dass er bestimmte Vorbezüge auszugleichen habe, setzte ihrer Schwester Frau Locher ein Vermächtnis aus und ernannte einen Willensvyollatrecker. Dieses¡Testament datierte síe mit : Zollikerberg, den 3. Dezember 1936. Am 18. Januar 1937 starb síie.

Am 6s. November 1937 fand im Beisein Cines s Mitgliedes der ‘ Zürcher Vormundschaftsbehörde eine Besprechung - zwischen dem Willensvollstrecker, dem Erben Ernst Liebermann und dem Vormund des Erben Emil Liebermann etatt, wobei über verschiedene Punkte : eine Einigung. erzielt wurde. U. a. erklärte der Vormund des Emil Tiebermann, er anerkenne die Gültigkeit des Testamentes und verzichte auf Anfechtung desselben. Bezüglich der auszugleichenden Vorbezüge dieses Erben wurde festgestellt, es käme höclistens ein Betrag von Fr. 20,700.— in Frage, wovon Fr. 16,000.— durch Belege ausgewiesen werden könnten ; um einen Prozess zu vermeiden, werde aber nur ein Vorbezug von Fr. 12,000.— in Rechnung gesetzt.

B. — Nachträglich klagte der Vormund des Emil Liebermann im Namen seines Mündels und mit Vollmacht 408 Erbrecht. N° 71.

der Vormundschaftsbehörde auf Nichtigerklärung des Testamentes. Er hält sich nicht an den Verzicht auf Anfechtung desselben gebunden, weil hiefür die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde fehle. Die Nichtigkeit des Testamentes leitet er daraus ab, dass als Ort der Errichtung das Dorfquartier Zollikerberg angegeben, die Urkunde in Wirklichkeit aber in einem andern Dorfteil von Zollikon niedergeschrieben worden sei.

Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage gutgeheissen, das Obergericht des Kantons Zürich sie hingegen mit Urteil vom 7. Oktober 1938 abgewiesen. Es betrachtet die Verzichtserklärung des Vormundes nicht als zustimmungsbedürftige Rechtshandlung und lehnt zudem den Einwand der Nichtigkeit des Testamentes als sachlich unbegründet ab. Gegen dieses Urteil hat der Anfechtungskläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen.

Erwägungen

1. Art. 421 und 422 ZGB enthalten eine abschliessende Aufzählung der Rechtsgeschäfte des Mündels, die zu ibrer Gültigkeit der Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden bedürfen. Die für den Geschäftsverkehr unerlässliche Rechtssicherheit schliesst es aus, diese, die allgemeine Vertretungsbefugnis des Vormundes einschränkenden Vorschriften auf dem Wege der Analogie auf Fälle auszudehnen, die von gleicher wirtschaftlicher Tragweite wie die in der Aufzählung enthaltenen oder ihnen sonstwie ähnlich sind. Daher kann die Anerkennung eines die Erbrechte des Mündels beeinträchtigenden Testamentes durch den Vormund entgegen der Auffaseung des Klägers der Zustimmungspflicht nicht allein deshalb schon unterstellt werden, weil sie für das Mündel ebenso einschneidende Wirkungen haben könnte wie der Verkauf, Kauf oder die Verpfändung von Vermögenswerten im Sinne von Ziff. 2 von Art. 421, der Erbteilungsvertrag gemäss Ziff. 9 und die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft gemäss Art. 422 Ziff. 5. Notwendig ist vielmehr, dass der Verzicht auf die Anfechtung des Testamentes in Ánbetracht der Umestände, unter denen er erklärt wird, eindeutig die Merkmale eines der in den Árt. 421 und 422 aufgezählten Rechtsgeschäfte erfülle. Im vorliegenden Falle könnte er ein Zugeständnis im Rahmen eines Vergleichsabschlusses darstellen. Doch abgesehen davon, dass ZU. 8 von Árt. 421 gich nur auf den gerichtlichen Vergleich beziehen will, fehlen nach den Feststellungen der kantonalen Richter auch genügende ÄAnhaltspunkte für die Annahme, dass die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung vom 6. November 1937 ernstlich mit der Anfechtbarkeit des Testamentes gerechnet und einen Verzicht des Klägers auf die Anfechtungsklage als geeignetes Mittel zum Eintausch von Zugeständnissen der andern Erben betrachtet haben. Ebensogut kann die Anerkennung des Testamentes unter den gegebenen Umständen, wie die Vorinstanz richtig ausführt, bedingungslos und lediglich zur formellen Festlegung der Grundlage für die Erbteilung erklärt worden gein. Daher kann die Abmachung an sich auch nicht als Erbteilungsvertrag im Sinne des Art. 421 Ziff. 9 in Betracht kommen. Die Erklärung des Vormundes ist s0mit verbindlich ; sie ist aber auch sachlich gerechtfertigt.

2. Eine der Formvorschrift des Art. 505 ZGB äusserlich genügende, aber unrichtige Datierung des Testamentes hat, abgesehen von dem Falle, in welchem sich der Mangel durch den Inhalt der Urkunde beheben lässt, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Ungültigkeit der Verfügung zur Folge (BGE 50 IL 7; 54 IT 358 ; 57 IT 153). Dies gilt jedoch nur, wenn die Unstimmigkeit in einer der vom Gesetz verlangten Mindestangaben über den Ort und die Zeit der Niederschrift des Testamentes liegt. Diese Mindestanforderungen stellt das Gesetz nur hinsichtlich des Zeitpunktes der Testamentserrichtung ausdrücklich fest, indem es die Nennung des Jahres, Monates und Tages verlangt, während es die Frage offen lässt, mit welcher Genauigkeit der Ort der Niederschrift der Urkunde zu bezeichnen sei. Die Anfor- 410 __ Erbrecht, N° 71 derungen hiefür:richten sich nach dem Zweck der Ortsangabe. Das Gesetz verlangt diese, weil sie die Zeitangabe, der im Hinblick auf ZGB Art. 467 und 511 die. überwiegende Bedeutung zukommt, vervollständigt, Anhaltspunkte für die Ermittlung der Echtheit der Urkunde zu bieten vermag und für die örtliche Rechtsanwendung von Bedeutung sein kann. Die Frage, welches die am weitesten - gefasste Ortsbezeichnung ist, die diesen Anforderungen noch genügt, ob z. B. die Angabe einer Landesgegend oder - einer Reisestrecke hinreichend wäre, ist hier nicht zu: entscheiden, sondern jene, welchen engsten geographischen Raum das Gesetz unter dem Begriff des Ortes höchstens verstanden haben will. Nach dem Zweckgedanken ist dies der Ort im Sinne der politischen Gemeinde. Nähere Ortsbezeichnungen innerhalb der Gemeinde, wie z.B. des Quartiers, der Strasse, Hausnummer usw., sind vom Standpunkt des Gesetzes aus überflüssig. Sind sie unrichtig, s0 kann dies die Formgültigkeit des Testamentes sowenig beeinfluasen, wie es der Fall wäre. bei einer über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Angabe der Tageszeit der Testamentserrichtung. Die Ortsangabe . « Zollikerberg » auf dem streitigen Testament ist unrichtig. Sie enthält in sich aber den Hinweis auf die Gemeinde Zollikon, zu der das Quartier des Zollikerberges gehört, und da diese Ortsbezeichnung richtig ist, genügt die Datierung des Testamentes den gesetzlichen Anforderungen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1938 bestätigt.

Sachenrecht. N® 72. 411 IV. SACHENRECHT DROITS RÉELS

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 421, Art. 422 et Art. 505 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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