Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

64 II 415

73. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Dezember 1938

Sachverhalt

I. i. 5. Gertsch gegen Minoretti.

Pfandrecht. Verhältnis des Faustpfandgläubigers zum Schuldner des Faustpfandtitels ; ZGB Art. 891, 906 :

— der Faustpfandgläubiger eines Eigentümerpfandtitels des Schuldners kann nicht die Kündigung der Schuldbriefforderung &emäss Art. 906 Abs. 1 verlangen ;

— von Gesetzes wegen ist der Faustpfandgläubiger nicht befugt, die ilm verpfändete Grundpfandforderung gegenüber- dem 416 ' Sachenreebt, N° 73, Grundpfandschuldnez direkt zu kündigen und in eigenem Namen einzuziehen ; er kann hiezu aber durch den Faustpfandvertrag ermächtigt werden.

Mit Vertrag vom 30. Mai 1936 verkaufte Louis Gertsch sgein Lebensmittelgeschäft in Zürich an Frau Maria Minoretti-Lorenzini zum Preise von Fr. 6000.—, über dessen Tilgung folgendes. festgelegt wurde : der Verkäufer erhalte « als Zahlung » einen auf der Liegenschaft Kanonengasse 15 lastenden Schuldbrief von Fr. 5000.— und Fr. 1000.— in Form von Wechseln ; am Schuldbrief seien ab Oktober 1936 jeden Monat Fr. 100.— abzubezahlen ; bei Verzug der Zahlungen sei der Verkäufer berechtigt, den Schuldbrief auf drei Monate zur Zahlung des ganzen Betrages zu kündigen, und uúnter bestimmten Bedingungen werde der ganze Schuldbriefbetrag zur Zahlung fällig ; nach Abzahlung des schuldigen Betrages sei der Schuldbrief an die Käuferin zurückzugeben.

Schuldner des erwähnten, auf den Inhaber lautenden Schuldbriefes und Eigentümer der Pfandliegenschaft ist der Ehemann der. Käuferin, Giovanni Minoretti. Er hatte den Titel seiner Frau zur Ermöglichung des Kaufgeschäftes zur Verfügung gestellt. Der Schuldbrief enthält ein tägliches, sechsmonatliches Kündigungsrecht des GläuAm 30. September 1936 schrieb Gertsch der Käuferin Frau Minoretti, er kündige den Inhaberschuldbrief wegen Zahlungsverzuges auf drei Monate. Im September 1937 leitete er für den dem Kaufpreisrest entsprechenden Betrag gegen Minoretti gestützt auf den Schuldbrief die Grundpfandbetreibung ein, in welcher er provisorische Rechtsöffnung erwirkte. Gegen diese richtet sich die vorliegende Aberkennungsklage.

Sie ist von beiden kantonalen Instanzen, vom Obergericht mit Urteil vom 5. Juli 1938, gutgeheissen worden. Das Obergericht nimmt als Ausgangspunkt die Behauptung beider Parteien, der Schuldbrief habe einen Eigentümerpfandtitel des Klägers dargestellt und sei von der Ehefrau des Klägers zur Sicherung ihrer Kaufpreisschuld dem Beklagten lediglich zu Faustpfand übergeben worden. Hieraus folgert. es, der Beklagte sei nicht Gläubiger des Klägers geworden und demgemäss nicht zur Grundpfandbetreibung legitimiert.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, den Antrag auf Abweisung der Aberkennungsklage wiederholende Berufung des Beklagten.

Erwägungen

Mit der von beiden Parteien und ihnen folgend auch von der Vorinstanz zum Ausgangspunkt gewählten Annahme eines Faustpfandrechtes des Beklagten an dem auf den Kläger lautenden Inhaberschuldbrief zwecks Sicherung geiner Kaufpreisforderung gegen die Ehefrau des Klägers is das Rechtsverhältnis der Parteien zutreffend beurteilt. Ob hiebei als Verpfänder des Titels die Ehefrau des Klägers betrachtet wird, wie letzterer es in seiner Berufungsantwort tut in der Meinung, dass seine Frau aus Schenkung oder einem andern Rechtsgrund Gläubigerin des Titels geworden sei, oder ob mit der Vorinstanz angenommen wird, der Kläger habe lediglich durch Vermittlung seiner Ehefrau den als Eigentümerpfandtitel ihm selbst gehörenden Schuldbrief für die Schuld seiner Frau zu Pfand gegeben, ist ohne Einfluss auf die aus diesem Faustpfandverhältnis zu entscheidenden Fragen.

Im einen wie im andern Falle steht dem Faustpfandgläubiger kein aus dem Pfandtitel fliessendes Gläubigerrecht gegen den Schuldner des Titels, vorliegend somit keine Grundpfandforderung gegen den Aberkennungskläger zu. Sein Recht beschränkt sich von Gesetzes wegen darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen (ZGB Art. 891). Sowenig wie er vom Pfandschuldner obne Einwilligung des Verpfänders Zahlungen einziehen darf (ZGB Art. 906 Abs. 2), sowenig ist er auch zu irgend einem andern eigenmächtigen Vorgehen gegen den Pfandschuldner befugt. Zu einer Kündigung der Forderung aus 418 Sachenrecht. N° 73, dem Pfandtitel gegenüber dem Schuldner ist er selbst dann nicht ermächtigt, wenn die sorgfältige Verwaltung des Titels diese als geboten erscheinen lässt. Art. 906 Abs. 1 gibt ihm nur das Recht, vom Verpfänder zu verlangen, dass dieser die Kündigung vornehme, und ihn nötigenfalls durch den Richter hiezu zu zwingen. Diese Kündigungemöglichkeit entfällt, wenn kein vom Schuldner verschiedener Verpfänder vorhanden, sondern ein -Eigentümerpfandtitel des Schuldners zu Pfand gegebenworden ist. In diesem Falle dem Faustpfandgläubiger gleich einem Grundpfandgläubiger das Recht zur Kündigung und Einziehung der im Pfandtitel verkörperten und umschriebenen Forderung einzuräumen, ist nicht angängig ; denn gerade dadurch, dass er sich den dem Schuldner gehörenden Titel nicht an Zahlungsstatt, sgondern nur zu Faustpfand hat übertragen lassgen, bekundet er, dass er nicht Grundpfandgläubiger werden und seine Beziehungen zum Schuldner nicht durch den Inhalt des Grundpfandtitels, sondern durch den ursprünglichen Schuldvertrag und den FaustPpfandvertrag geregelt wissen will.

Die gesetzliche Umschreibung der Stellung des Faustpfandgläubigers ist indessen nicht zwingenden Rechtes. Mit Ausnahme der Verfallklausel, die Art. 894 ZGB als unzulässig erklärt, kann der Faustpfandvertrag die Rechte des Faustpfandgläubigers ausdehnen und insbesondere festlegen, auf welche Art der Erlös des Pfandes zu gewinnen ist, aus dem er sìch bezahlt machen darf. Wie er nach ständiger Praxis berechtigt erklärt werden kann, den Pfandtitel ohne Beschreitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens selbst zu verwerten, kann ihm auch die gemäss Art. 906 Abs. 2 sonst fehlende Befugnis eingeräumt werden, die im Pfandtitel verkörperte Forderung bei ihrer Fälligkeit, wenn auch nicht aus eigenem Recht, so0 doch in eigenem Namen geltend zu machen und die Fälligkeit, durch direkte Kündigung an den Schuldner herbeizuführen. Eine Abmachung dieses Inhaltes bietet, weil sie zur Realisierung des vollen Pfandwertes führt, für den Verpfänder Sachenrecht. N2 73, 419 weniger Gefahren als der Auftrag an den Pfandgläubiger zur freihändigen Verwertung der Pfandsache ; der Verfallklausel ist sie nicht gleichzustellen, da sie die Verpflichtung des Pfandgläubigers in sich schliesst, den Überschuss über die Befriedigung seiner Forderung hinaus dem Verpfänder auszuliefern.

Ein solcher Auftrag an den Faustpfandgläubiger zur direkten Geltendmachung der verpfändeten Forderung liegt im vorliegenden Falle in der Vertragsbestimmung, durch welche der Beklagte als berechtigt erklärt wird, bei Verzug der Käuferin mit ihren Kaufpreiseraten den Schuldbrief zur Zahlung des ganzen Betrages auf drei Monate zu kündigen. Die Ermächtigung der Käuferin zur Festlegung dieser Vertragsbestimmung folgt aus ihrer Verfügungsmacht über den zu Pfand gegebenen Titel ; der Kläger, der den Titel nach eigener Erklärung gerade zum Zwecke dieser Verpfändung zur Verfügung gestellt hat, bestreitet dies denn auch nicht. Ob er vom Inhalt des Verpfändungsvertrages Kenntnis hatte und es billigte, dass die im Schuldbrief auf sechs Monate bemessene Kündigungsfrist auf drei Monate verkürzt werde, steht nicht fest. Sollte es nicht zutreffen, s0 wäre deswegen die Vereinbarung nicht als ungültig zu betrachten, sondern als eine auf die zulässige Frist gerichtete Abmachung umzudeuten. Das gleiche gilt für die vom Beklagten auf Grund der Vereinbarung vollzogene, zu kurz befristete Kündigung ; die Frist von sechs Monaten, auf die sie wirkte, war im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung verstrichen.

Das Kündigungsschreiben hat der Beklagte freilich an seine Kaufvertragsgegnerin, die Ehefrau des Klägers, und nicht an diesen selbst gerichtet. Durch sein Verhalten vor dem Rechtsöffnungsrichter, wo er nur die Missachtung der Kündigungsfrist rügte, und durch seine Stellungnahme zu den Zahlungsbegehren des Beklagten zeigte der Kläger aber, dass auch er die Kündigung zur Kenntnis genommen und sie als eine gegen ihn als Grundpfandschuldner persönlich gerichtete betrachtet hat.

420 Obligationenrecht. N° 7t.

Deninach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Juli 1938 aufgehoben und die Aberkennungsklage abgewiesen.

V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS T4. Anszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. November 1938 i, S. « Zürich », Allgemeine Unfallund Haftpflichtversicherungs A.-G. gegen SUVAL.

Strassensignalisation: Reehtslage bei Anbringung einer Signaltafel für Hauptstrasse mit. Vortrittsrecht an einer Strasse, die nicht als Hauptstrasse vorgesehen is (Erw. 2).

Versorgerschaden, Art. 45 OR ; Anrechnung des Ertrags ererbten Vermögens (Erw. 4).

Subrogation der SUVAL, Art. 100 KUVG ; der Subrogation unterliegen nur die identischen Schadensposten, und diese nur, soweit sie versichert sind (Erw. 5 a).

Zeitpunkt der Subrogation: diese tritt ein mit der verbindlichen Anerkennung der Leistungspflicht durch die SUVAL (Erw. 5 Þb).

Aus dem Tatbestand :

Der Radfahrer Mock stiess auf der Kreuzung der Überlandstrasse St, Gallen-Wintertbur mit der Strasse Oberwinterthur-Seen mit dem Auto der Frau Weiss zusammen und wurde getötet. Die SUVAL, bei der er obligatorisch versichert war und die seiner Witwe eine Rente ausrichtet, nahm auf Grund von Art. 100 KUVG Regress auf die Haftpflichtversicherung des Autohalters. Diese bestritt jede Ersatzpflicht, weil den Radfahrer das alleinige Verschulden am Unfall treffe.

Obligationuenrceht. N° T4, 421 Das Obergericht Zürich nahm an, dass den Radfahrer und die Autofahrerin ein gleichwertiges Verschulden treffe, ermässigte daher die Ersatzpflicht des Halters um 50 % und gewährte der SUVAL Regress für 50 % des Versorgerschadens der Witwe Mock.

Das Bundesgericbt hat auf Berufung der Versicherungsgesellschaft hin entschieden, dass das Verschulden am Unfall zu 2/3 den Radfahrer und nur zu 1/3 die Autofahrerin treffe, und godann den Regress in einer von der Vorinstanz abweichenden Weise geregelt.

Aus den Erwägungen :

2. Nach der Ansicht der Beklagten liegt das alleinige Verschulden deshalb beim Verunfallten, weil er das Vortrittsrecht des auf der Hauptatrasse - fahrenden Autos nicht respektiert habe.

Die Vorinstanz hat ein Verschulden des Mock unter diesem Gesichtspunkt verneint ; gie stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass damals sowobhl die Strasse St, GallenWinterthur, wie die vom Radfahrer benützte Strassge Oberwinterthur-Tösstal auf dem an der Kreuzungsstelle befindlichen Wegweiser mit der zur Bezeichnung von Hanuptstrassen mit Vortrittsrecht dienenden blauen, weissbeschrifteten Tafel angeschrieben waren, und dass keine der beiden Strassen ein das Yortrittsrecht aufhebendes Signal aufwies. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, dass s0wohl die Automobilistin wie der Radfahrer sich für vortrittsberechtigt halten durften. Dass die Strassge Oberwinterthur-Tösstal in dem vom Bundesrat herausgegebenen Verzeichnis der Strassen mit Vortrittsrecht vom 26. März 1934 nicht enthalten ist, und dass die blaue Wegweisertafel lediglich zufolge eines Versehens angebracht worden war, iet nach der. Ánsicht der Vorinstanz unerheblich, da die an Ork und Stelle angebrachte Kennzeichnung einer Strasse massgebend sei ; denn dem Strassenbenützer könne nicht zugemutet werden, das Strassgenverzeichnis ausWwendig zu lernen, er müsse sich vielmehr auf die Strassensig-

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 45 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 894 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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