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21. Entscheid vom 24. Mai 1938 i. S. Levy.
Ein rechtskràftiges schweizerisches Urteil iiber die in Betreibung stehende Forderung ist in der ganzen Schweiz volistreckbar, auch wenn der Richter nicht kraft Wohnsitzes des Schuldners, sondern kraît Sondergerichtsstandes zustéindig war. Art. 61 BV und Art. 81 Abs. 2 SchKG. Geltendmachung prozessualer Einwendungen gegeniiber dem in einem andern Kanton ausgefaliten Urteill; Kreisschreiben der Schuldbetr.- und Konkurskammer vom 20. Okt. 1910. {(Erw. 1).
Ist endgiiltige Rechtsòffnung erteilt oder liegt ein im ordentlichen Verfahren ergangenes rechtskràftiges Urteil vor, das die Rechtsòfinung in sich schliesst, so kann der Fortsetzung der Betreibung mit keinen materiellrechtlichen Einwendungen entgegengetreten werden. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Riehters durch den Schuldner gemàass Art. 85 SchKG. (Erw. 2).
Unter welchen Voraussetzungen kann die Fortzetzung der Betreibung auf Grund eines im ordentlichen Verfahren erstrittenen Urteils ohne Rechtséffnungsentscheid verlangi werden (unter blossem Vorbehalt prozessualer Einwendungen geméss dem oben erwéhnten Kreisschreiben) ? (Erw. 3).
Berichtigung ciner tarifwidrigen Anordnung von Amtes wegen. Art. 15 und 16 Geb. Tar. zum SchKG. (Erw. 4).
Le jugement suisse passé en force, portant sur la créance objet de la poursuite, est exécutoire dans toute la Suisse méme si la compétence du juge ne dérivait pas du domicile du débiteur mais d'un for spécial (art. 61 CF et 81, al. 2 LP). Exceptions procédurales soulevées contre le jugement rendu dans un autre canton ; circulaire de Ia Chambre des poursuites et des faillites, du 20 octobre 1910. (consid. 1). :
Lorsque la mainlevée définitive a ét6 accordée ou qu’on est en présence d’un jugement passé en force rendu dans une procédure ordinaire et impliquant mainlevée, la continuation de la poursuite ne peut étre empéèchée par des exceptions de fond. Demeure réservée la requéte adressée au juge en conformité de l’art. 85 LP (consid. 2).
Quelles sont les conditions de la continuation de la poursuite en vertu d'un jugement rendu dans une procédure ordinaire sans mainlevée préalable (sous simple réserve des exceptions procédurales, selon la circulaire précitée) ? (consid. 3).
Rectification d’office d’une application inexacte du tarif (art. 15 et 16 du tarif des frais; consid. 4).
Una sentenza di un tribunale svizzero passata in giudicato relativa al credito in escussione è esecutiva in tutta la Svizzera anche se il giudice era competente non in virtù del domicilio del debitore, ma in forza di un foro speciale (art. 61 CF e 81 cp. 2 LEF). Eccezioni di procedura sollevate contro la sentenza pronunciata in un altro cantone ; circolare della Camera di esecuzione e fallimenti, del 20 ottobre 1910 (consid. 1).
Quando il rigetto definitivo dell’opposizione è stato accordato 0 ci si trova in presenza di una sentenza esecutiva, pronunciata in una procedura ordinaria e avente forza di rigetto dell'opposizione, il proseguimento degli atti esecutivi non può essere impedito sollevando eccezioni di diritto materiale. Resta riservata la domanda presentata al giudice in virtù dell’art. 85 LEF (consid. 2).
Quali sono le condizioni cui è sottoposto il proseguimento dell'esecuzione in virtù di una sentenza pronunciata in una procedura ordinaria senza rigetto dell’opposizione (con semplice riserva delle eccezioni procedurali (consid. 3) ?
Rettifica d’ufficio d’un’applicazione inesatta della tariffa (art. 15 e 16 della tariffa, consid. 4).
A.— Die Konkursmasse der A.-G.Sanatorium Solsana in Davos erwirkte fiir eine angebliche Forderung von Fr. 11,982.80 gegen den im Auslande wohnenden Levy zwei Arreste : den einen in Davos am 29. Januar 1935 auf zwei Lebensversicherungspolicen und den andern am 13. Februar 1935 in Ziirich auf ein Guthaben. Beide Arreste wurden durch Betreibungen und, da der Schuldner Recht vorschlug, durch Klage prosequiert. Der Prozess in Ziirich wurde bis zum Austrag desjenigen in Davos eingestellt. Durch rechtskréftiges Urteil des Bezirksgerichtes Oberlandquart vom 25. Oktober 1937 wurde die Klage fiir einen Betrag vom Fr. 1982.80 geschiitzt, im iibrigen dagegen abgewiesen. Auf ein daraufhin gestelltes Fortsetzungsbegehren gab das Betreibungsamt Davos am 17. Dezember 1937 den Bescheid, der seinerzeit arrestierte Versicherungsanspruch miisse aus dem Arrest entlassen werden, weil die Glaubigerin (bezw. der auf Grund einer Abtretung gemiss Art. 260 SchKG an deren Stelle getretene Konkursgliubiger) schon im Sommer 1935 die gesetzte Frist von zehn Tagen zur Klage auf Ungiiltigerklirung der Begiinstigung von Frau und Tochter des Versicherungsnelin:ers unbenutzt habe verstreichen lassen.
18 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 21, Nun verlangte der Glaubiger, gleichfalls mit Berufung auf das Davoser Urteil, in Ziirich Fortsetzung der dort hingigen Betreibung (fiir den durch das Urteil geschiitzten Betrag); doch lehnte das Betreibungsamt das Begehren unter Nachnahme von Fr. 2.55 Kosten ab mit der Bemerkung, das biindnerische Urteil rechtfertige nur die Fortsetzung der in Davos angehobenen Betreibung, zumal der in Ziirich angehobene Forderungsprozess noch hingig sei.
Sachverhalt
B. — Die gegen diese Ablehnung gefiihrte Beschwerde des Gliubigers wurde von der Bezirks-Aufsichtsbehorde von Ziirich abgewiesen, von der kantonalen Aufsichtsbehòrde dann aber am 14. April 1938 dahin gutgeheissen, dass das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren nach Massgabe des Kreisschreibens Nr. 26 des Bundesgerichtes vom 20. Oktober 1910 Folge zu geben und die beim Glaubiger bezogenen Kosten von Fr. 2.55 entweder zu erstatten oder bei kiinftigen Amtshandlungen anzurechnen habe.
C. — Der Schuldner zieht diesen Entscheid an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die Beschwerde des Gliubigers sei in vollem Umfang abzuweisen. Er héilt das im Arrestprosequierungsprozess vor Bezirksgericht Oberlandquart ausgefàlite Urteil nicht fiir geeignet, eine” Fortsetzung der in Ziirich hingigen Betreibung zu rechtfertigen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zicht in Erwigung :
1. — Das Kreisschreiben Nr. 26 der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Bundesgerichtes vom 20. Oktober 1910 geht von dem damals von der Rechtsprechung bereits anerkannten Grundsatz aus, dass ein auf Rechtsvorschiag hin gemiss Art. 79 SchKG im ordentlichen Verfahren erstrittenes rechtskréftiges Urteil, das die in Betreibung stehende Forderung ganz oder teilweise dem betreibenden Gl&ubiger zuspricht, insoweit ohne weiteres auch den Rechtsvorschlag beseitigt, es also dann nicht i noch eines im summarischen Verfahren auf Grund des
Urteils nachzusuchenden Rechtséfinungsentscheides bedarf. Diese Wirkung wird auch Urteilen aus einem andern als dem Kanton, in dem die Betreibung gefiihrt wird, beigelegt, mit der blossen Einschrinkung, die der hier angefochtene Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehérde gleichfalls vorbehàlt, wonach dem Schuldner Frist zur allfilligen Erhebung prozessualer Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG anzusetzen ist und, falls dies geschieht, der Gliubiger ein auf die Beurteilung solcher Einreden beschrinktes Rechtséffnungsverfahren in Gang zu setzen hat. Der Rekurrent halt dafiir, eine solche, wenn auch eingeschrinkte, Beriicksichtigung eines ausserhalb des Kantons des Betreibungsortes ausgefàillten rechtskràftigen Urteils sei nicht statthaft, wenn sich die Zustàndigkeit des urteilenden Richters auf eine Speziamorm wie hier auf den aus Arrestlegung in Davos hergeleiteten Sondergerichtsstand stiitzt. Ein derartiges Urteil habe, anders als ein am natiirlichen Gerichtsstand des Schuldners, d. h. an dessen Wobnsitz, erwirktes, nur Wirkung gerade zur Prosequierung des Arrestes, auf dem die Zustindigkeit des Richters beruhbt. Diese Auffassung ist falsch. Sowenig wie die Klage gemiss Art. 79 SchKG leitet diejenige gemiss Art. 278 ein blosses Zwischenverfahren der Betreibung ein. In beiden Fillen handelt es sich vielmehr um den ordentlichen Forderungsprozess. Art. 278 verlangt dessen Anhebung binnen kurzer Frist lediglich mit Riicksicht auf den Arrest, der nicht beliebig lange, ohne prosequiert zu werden, aufrechtbleiben soll. Sieht der Kanton, in dessen Gebiet der Arrest gelegt ist, fiir diese Klage den Gerichtsstand des Arrestortes vor (was sowohl fiir Graubiinden wie auch fiir Zirich zutrifft), so kann der Streit iiber die Forderung, soweit nicht Art. 59 BV entgegensteht, eben dort ausgetragen werden. Ist die Zustindigkeit des Richters auf dieser Grundlage ‘gegeben, so haben Klage und Urteil dieselbe Bedeutung wie eine am natiirlichen Gerichtsstand ‘des Schuldners angehobene Klage und ein daraufhin ergangenes Urteil.
80 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht, N° 21.
Die Streitsache wird durch die Klageanhebung am Sondergerichtsstand . ebenso rechtshingig ; daher konnte der Rekurrent, mit Hinweis auf die am 18. Februar 1935 in Davos hàngig gewordene Forderungsklage, der etwas spàter vom némlichen Glàubiger betreffend den nimlichen Gegenstand in Ziirich eingereichten Klage die Einrede der rechtshingigen Sache entgegenhalten. Und wenn das auf jene Klage hin ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Oberlandquart als Urteil eines (kraft Arrestgerichtsstandes) zustàndigen Richters zu gelten hat, so ist es nach Massgabe von Art. 61 der Bundesverfassung und Art. 81 Abs. 2 SchKG in der ganzen Schweiz vollstreckbar, hat also der Glaubiger das Recht, nun auch in der in Ziirich angehobenen Betreibung das biindnerische Urteil als vollstreckbaren Titel zu verwenden, soweit es ihm eine Forderung zuspricht.
2. — Unter dem Vorbehalt der Geltendmachung von Verfahrensmingeln im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SechKG hat somit das biindnerische Urteil auch im Kanton Ziirich als vollstreckbar zu gelten. Die behauptete Gegenforderung von Fr. 2,600 wegen teilweise ungerechtfertigten Arrestes steht dem nicht entgegen. Ein rechtskréàftiger Entscheid, durch den dem Glaàubiger endgiiltige Rechts- 6ffnung erteilt ist, und ebenso ein im ordentlichen Verfahren erstrittenes Urteil mit unmittelbar rechtsòffinender Wirkung, bildet den Ausweis iiber die Beseitigung des Rechtsvorschlages. Liegt ein solcher Ausweis vor, so kann eine vom Glàubiger nicht anerkannte Gegenforderung die Fortsetzung der Betreibung nur mehr kraft eines vom Schuldner allenfalls zu erwirkenden Entscheides gemiiss Art. 85 SchKG hindern. Im iibrigen bleibt dem Schuldner die selbstindige Finklagung der Gegenforderung, sowie gegebenenfalls eine Arrestlegung zu deren Sicherung unbenommen (vgl. BGE 58 III 33). 3. — Angesichts der zeitlichen Folge der hier in Betracht kommenden Vorkehren ist allerdings fraglich, ob das miéingel im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG anhaften sollten, die Fortsetzung der in Ziirich hingigen Betreibung unmittelbar gestattet, oder ob dem Gliubiger hétte anheimgegeben werden sollen, damit beim Richter endgultige Rechtséffnung nachzusuchen, wobei der Schuldner Einreden sowohl nach Abs. 1 wie nach Abs. 2 des Art. 81 SchKG erheben kénnte. Es ist némlich nicht festgestellt, dass in Graubiinden erst geklagt wurde, nachdem die Ziircher Betreibung angehoben und hier bereits Rechtsvorschlag erhoben war. Indessen erhebt der Schuldner keinen Anspruch auf ein gew6hnliches Rechtsòffnungsverfahren ; vielmehr lehnt er die Beriicksichtigung des biindnerischen Urteils lediglich aus den oben widerlegten grundsétzlichen Gesichtspunkten ab. Daher ist der kantonale Entscheid zu bestitigen und braucht nicht gepriift zu werden, ob ein im ordentlichen Verfahren ergehendes Urteil, soweit es die in Betreibung stehende Forderung (wenn auch ohne auf die Betreibung Bezug zu nehmen) schiitzt, nur dann die Einschrinkung des Rechtséffnungsverfahrens gem:iss dem eingangs erwihnten Kreisschreiben rechtfertige, wenn die Klage nach Erhebung des Rechtsvorschlages in der betreffenden Betreibung oder doch nach deren Anhebung hingig wurde.
3. — Der kantonale Entscheid spricht dem Betreibungsamte mit Unrecht die fiir seine Verfiigung vom Glàubiger bezogenen Kosten von Fr. 2.55 ab. Das wire nach Art. 16 des Gebiihrentarifs nur bei Verschulden des Amtes gerechtfertigt, wovon nicht die Rede sein kann. Die tarifwidrige Anordnung ist von Amtes wegen aufzuheben (Art. 15 GebTar).
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.