Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

64 III 85

23. Urteil der II, Zivilabteilung vom 11. März 1988

Sachverhalt

I. i. 8. « BP » Bonzin- & Petroleum A.-G. gegen Witwe Sacher.

Lebensversicherung mit Begünstigung der Ehefrau oder der Nachkommen.

Der Yorbehalt der Gläubigeranfechtung nachYotlstreckungsrecht (Art. 285 ff. SchKG) gemäss Art, 82 VVG erfassb auch Personenversicherungen zu Gunsten des Ehegatten oder der Nachkommen. (Erw. 1).

Zahhmg von Versicherungsprämien bei erkannter Zahlungsunfähigkeit als anfechtbare Handlung im Sinne von Árt. 288 SchKG (Erw. 2).

Als « anderer Teil », dem nach Art. 288 SchKG die Absicht des Schuldners, (andere) Gläubiger zu benachteiligen, erkennbar sein muss, kommbt nicht der Versicherer, sondern nur allenfalls der begünstigte Dritte selbst in Betracht. Keinesfalls ist Voraussetzung der Anfechtbarkeit, dass der (nicht unwiderruflich) Begiinstigte jene Absicht schon erkennen konnte, bevor er in die Lage kam, seine Rechte aus der Begünstigung auszuüben (Erw. 3).

Folgen der Anfechtbarkeit (in Anlehnung an Art. 86 VVG) : Der anfechtbar begünstigte Ehegatte oder Nachkomme des Versicherungsnehmers hat im Konkurs über dessen Hinterlassenschaft nur den Rückkaufswert der Lebensversicherung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder den allenfalls höhern Betrag des anfechtbar geleisteten Prämienaufwandes herauszugeben. Im übrigen bleibt der Versicherungsanspruch der Familie trotz Ausschlagung der Erbschaft gewahrt (Erw. 4).

86 Sechuldbetreibungs- und Konkuersrecht (Zivilabteilungen)., Ne 23.

Assurance sur la vie avec clause bénéficiaire en faveur de la femme et des enfants.

La réserve de l’action révocatoire des art. 285 et suiv. LP, prévue à l’art. 82 LCA, concerne également l’assurance des Personnes en faveur de l’époux ou des descendants (consid. 1).

Le payement de primes en état d’insolvabilité notoire peut ôtre un acte révocable au sens de l’art. 288 LP sconsid. 2).

C'est éventuellement le bénéficiaire et non l’assureur qui doit avoir Pu reconnaître l’intention du débiteur de Porter préjudice à ses autres créanciers. Il n’est en tout cas Pas nécessaire pour le succès de l’action révocatoire que le bénéficiaire (du moins celui qui n’est pas au bénéfice d’une clause irrévocable} ait pu reconnaître cette intention déjà avant d’être en mesure d'exercer les droits découlant de la clause bénéficiaire (consid. 3).

Conséquences de l’annulabilité (au regard de l’art. 86 LCA).

L’époux ou les descendants du Preneur d’assurance qui sont au bénéfice d’une clause attaquable par la voie de l’action révocatoire n’ont à restituer, en cas de faillite de la succession du preneur d'’assurance, que la valeur de rachat de la police au moment de son décès ou, s'il est Supérieur, le montant des primes qui auraient été payées dans des conditions donnang lieu à l’exercice de l’action révocatoire. Le droit qui découle de l’assurance pour la famille demeure réservé, nonobstant la répudiation de la succession (consid. 4).

A ssicurazione sulla vita con clausola a favore della moglie e dei figti.

La riserva dell’azione rivocatoria (art. 285 e seg. LEF) giusia Part. 82 LCA concerne anche assicurazioni delle persone a favore del coniuge o dei discendenti (consid. 1).

TI pagamento dei premi in caso di notoria insolvenza può esseroe un atto rivocabile a’ sensi dell’art. 288 LEF (consid. 2), Tl beneficiario e non l’assicuratore è « l’altra parte » cui deve eventualmente essere riconoscibile, secondo l’art. 288 LEF, l'intenzione del debitore di recar pregiudizio ad altri creditori. In nessun caso è presupposto dell’azione rivocatoria che il beneficiario (non al beneficio d’una clausola irrevocabile) abbia potuto riconoscere questa intenzione già prima di essere in grado di esercitare i diritti derivanti dalla clausola (consid. 3).

Conseguenze dell’annulabilità (riguardo all’art. 86 LCA).

II coniuge od i discendenti dell’assicurato che s0n0 al beneficio di una clausola impugnabile mediante l’azione rivocatoria debbono restituire, in caso di fallimento della successione dell’assicurato, soltanto il prezzo del riscatto della polizza al momento della morte di lui od eventualmente l'importo Superiore dei premi pagati Ssoggett: ad azione rivocatoria. Del resto, rimane riservato il diritto derivante alla famiglia dall’assicurazione nonostante la rinuncia all'eredità (consîd. 4}.

4. — Ernst Sacher-Guthauser in Zeiningen führte mit einem, seit Sommer 1931 mit zwei Motorlastwagen Holztransporte aus. Er war, jedenfalls seit 1929, ein langsamer Zahler und wurde wiederholt, mit den Jahren recht häufig betrieben. Anfangs Mai 1930 nahm er eine gemischte Lebensversicherung für Fr. 20,000. — mit Begünstigung seiner Ehefrau für den Todesfall. Die anfangs Mai 1931 und 1932 fälligen Jahresprämien von je Fr. 595.— bezahlte er am 21. Dezember 1931 bezw. 8. Dezember 1932. Die Prämie auf 1. Mai 1933 im Betrage von Fr. 571.— verrechnete er mit einem Darlehen, das ihm die Versicherungsgesellschaft selbst im folgenden Monat gewährte. Durch diese Zahlung wurde der Rückkaufswert der Police auf Fr. 723.— gebracht.

B. — Ende Februar 1934 starb Sacher zufolge eines Unfalles. Etwa drei Wochen später erhielt die Witwe die Versicherungsesumme von Fr. 20,000.— weniger das aufgenommene Darlehen von Fr. 571.— ausbezahlt. Nach Durchführung des öffentlichen Inventars schlugen gie und ihre vier minderjährigen Kinder die Erbschaft aus, und es kam zur konkursamtlichen Verlassenschaftsliquidation, die laut Amtsblatt am 23. Mai 1934 eröffnet wurde. Drei Konkursgläubiger mit Forderungen von insgesamt gegen Fr. 19,000.— erhoben gestützt auf Abtretungen gemäss Art. 260 SchKG gegen die Witwe Sacher Klage mit dem Begehren, die erwähnte Lebensversicherung mit der Bestimmung, dass die Versicherungessumme im Nichterlebensfall an die überlebende Ehefrau auszubezahlen sei, wie auch die nach dem Tode Sachers vorgenommene Auszahlung an die Beklagte seien als anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne des Art. 288 SchKG zu erklären und die Beklagte zu verpflichten, die der Konkursmasse ihres Ehemannes entzogene Versicherungssumme von Fr. 20,000 zurückzuleisten nebst 5 % Zins seit 1. Mai 1934. In der Folge wurde die Klagesumme verringert, zunächst um das von der Versicherungsgesellschaft abgezogene Darlehen, und dann, weil einer der Kläger nicht weiter am Streite 88 Sechuldbetreibungs- und Konkurerecht (Zivilabteilungen). N° 23.

teilnahm, auf:einen Kapitalbetrag von Fr. 11,000.—, ungefähr entsprechend den Konkursforderungen der beiden verbliebenen Kläger.

C. — Das Obergericht des Kantons Aargau hat mit Urteil vom 10. Dezember 1937 die beiden Prämienzahlungen von 1932 und 1933 als anfechtbare Handlungen bezeichnet und die Beklagte zur Erstattung dieser Prämienbeträge verpflichtet, mit Zins seit dem Sühneversuch, die Klage dagegen im übrigen abgewiesen. Mit Berufung an das Bundesgericht verlangen die Kläger Erhöhung der Urteilssumme auf den Hauptbetrag von Fr. 11,000.—. Die Beklagte verlangt mit Anschlussberufung gänzliche Abweisung der Klage.

Erwägungen

1. Art. 82 VVG behält gegenüber den Bestimmungen über die Personenversicherung zu Gunsten Dritter (Art. 76-81) die Vorschriften der Art. 285 ff. SchKG vor. Damit ist gesagt, dass die Begünstigung eines Dritten durch Abschluss und Erfüllung eines Versicherungsvertrages Zu Gunsten des Dritten der vollstreckungsrechtlichen Anfechtung nicht etwa entzogen sei, sondern von den Gläubigern oder der Konkursmasse des Versicherungsnehmers gleich andern Rechtshandlungen nach Massgabe der erwähnten Vorsgchriften angefochten werden könne.. Es wird die Ansicht vertreten, die Anfechtung sei immerhin nicht zulässig gegenüber Versicherungen zu Gunsten des Ehegatten oder der Nachkommen ; denn das liefe dem gesetzgeberischen Zweck der in Art. 80 VVG ales unpfändbar bezeichneten Familienversorgungspolice zuwider (s0 namentlich OSsTERTAG-HIESTAND, VVG, Ss. 59). Allein Art. 80 VVG knüpft nur an die als gültig vorausgesetzte Begünstigung von Ehegatte und Nachkommen bestimmte Rechtsfolgen, die mit der erfolgreichen Anfechtung der Begünstigung dahinfallen und keineswegs der Anfechtung im Wege stehen.

2. Die Klage stützt sgich mit Recht nicht auf Art. 286 und 287 SchKG. Es liegt keine in die letzten sechs Monate vor der Konkurseröffnung fallende Rechtshandlung des Versicherungsnehmers vor, die Gegenstand einer Anfechtung bilden könnte, und sodann steht auch keiner der in den beiden Bestimmungen erwähnten Tatbestände in Frage, insbesondere nicht der einer Schenkung, da gich - die vorliegende Versicherung vielmehr als ein .sittlicher Pflicht entspringender Akt der Familienfürsorge darstellt (vgl. BGE 34 II 400).

Unter dem Gesichtspunkt des, auch einzig angerufenen, Anfechtungstatbestandes des Art. 288 SchKG scheitert die Klage, soweit sie sich gegen den Abschluss der Versicherung mit Begünstigungsklausel und die Bezahlmg der ersten Prämie im Jahre 1930 richtet, am Ergebnis der Beweisführung, wonach nicht dargetan ist, dass damals Ernst Sacher bereits überschuldet war ; übrigens wäre ibm selbst angesichts des mangelhaften Standes seiner Buchführung eine allfällige Überschuldung kaum erkennbar gewesen. Dass dann aber im Jahre 1931 seine Zahlungsunfähigkeit erschüttert war, ist mit dem Obergericht aus den zahlreichen gegen ihn angehobenen Betreibungen zu schliessen. Eine derselben betraf die Prämie von rund Fr. 300.— für eine private Unfallversicherung, deren Ruhen der als Motorlastwagenführer stark der Unfallgefahr ausgesetzte Sacher nicht ohne Not auf sich genommen. haben kann. Auch die Prämien der Lebensversicherung liess er länger als ein halbes Jahr nach Verfall unbezahlt. Aus all dem schliessb das Obergericht mit Recht, dass er bereits 1931 « derart schlecht stand, dass er die hohen Versicherungsprämien von Fr. 595.— nicht mehr im Glauben leisten konnte, dadurch seine Gläubiger nicht zu benachteiligen ». Handelt es sich auch nicht um eine Versicherung von ausserordentlicher Höhe, und stand auch der Zusammenbruch nicht unmittelbar bevor, was Art. 288 SchKG im Gegensatz zu den beiden vorausgehenden Bestimmungen auch gar nicht voraussetzt, s0 ist zumal wegen des unentgeltlichen Zweckes eine gewisse 99 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). Ne 23, Strenge gerechtfertigt. Aus der vertraglichen Leistungspflicht gegenüber dem Versicherer Iässt sgich hiegegen michts herleiten, konnte doch Sacher nach Art. 89 VVG jederzeit, unter Verfall der Versicherung, vom Vertrage zurücktreten. Angesichts seiner misslichen Lage hatte er entweder die Versicherung auf diese Weise aufzugeben, oder dann musste er die Anfechtung der weiterhin zu Gunsten der Beklagten dafür erbrachten Aufwendungen gewärtigen, sofern die Voraussetzungen solcher Anfechtung Sich in einem Konkursverfahren als erfüllt erweisen würden.

3. Ist nach dem Gesagten die Benachteiligungsabsicht des Versicherungsnehmers mit Bezug auf die beiden Prämienzahlungen der Jahre 1931 und 1932 zu bejahen, s0 frägt sich noch, ob. diese Absicht dem « andern Teile » gemäss Art. 288 SchKG erkennbar war. Obwohl die Prämien dem Versicherer geleistet wurden, der dann sgeinerseits die Versicherungssumme an die Beklagte bezahlte, kommt es nicht etwa auf Erkennbarkeit auf Seite des Versicherers an, wobei die Beklagte nur als bösgläubige Dritte gemäss Art. 290 SchKG zu belangen wäre. Wesentliche Grundlage der Anfechtungsklage ist der Umstand, dass die Versicherung zu Gunsten der Beklagten abgeschlossen und aufrechterhalten war ; denn ohne die Begünstigungsklausel wäre der Versicherungsanspruch in die Erb- oder Konkursmasse des Versicherungsnehmers gefallen, ohne dass es irgendeiner Klage bedurft hätte. Die Begünstigungsklausel verschafft eben nicht dem Versicherer, sondern nur dem begünstigten Dritten besondere Rechte ; daher kann nur dieser, hier also die Beklagte, « der andere Teil » im Sinne von Art. 288 sein. Inwiefern aber Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht des Versicherungsnehmers auf Seite des Begünstigten Voraussetzung der Anfechtbarkeit sein soll, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. _ Abgesehen von dem hier nicht zu erörternden Fall eines Verzichtes auf den Widerruf einer Begünstigung gemäss Art. 77 Abs. 2 VVG, wofür eine an den Pegünstigten zu richtende und von ihm, wenn auch allenfalls nur stillschweigend, anzunehmende Erklärung erforderlich ist, spielen sich der Abschluss des Versicherungsvertrages mit der Begünstigungsklausel wie auch die Leistungen des Versicherungsnehmers, also alles, was als anfechtbare Handlung in Betracht fällt, ohne Mitwirkung des Begünstigten ab, der vom Bestehen der Versicherung gar nichts zu wissen braucht. Darin unterscheiden sich die Verhältnisse bei der Versicherung zu Gunsten Dritter von dem Regelfall, den Art. 288 im Auge hat, indem er eine unmittelbar gegenüber dem Dritten, den der Schuldner zum Nachteil Anderer begünstigen will, vorgenommene Rechtsbandlung voraussetzt. Nur in diesem Regelfalle kann die Anfechtbarkeit davon abhangen, dass der « Begünstigte » bereits bei Vornahme der Rechtshandlung die Absicht des Handelnden, (andere) Gläubiger zu benachteiligen, erkennen konnte. Bei der Versicherung zu Gunsten Dritter (ohne Verzicht auf Widerruf) muss dagegen,

sofern hier Erkennbarkeit auf Seite des Begünstigten überhaupt erforderlich ist, genügen, dass sie vorlag, als der Begünstigte in die Lage kam, die ihm aus der Begünstigung erwachsenden Rechte auszuüben. Das traf hier zu. Das Obergericht stellt fest, dass der Beklagten die Vermögenslage des Ehemannes schon vor dem Bezuge der Versicherungssumme, ja schon als die in Frage stehenden zwei Jahresprämien geleistet wurden, erkennbar war. Dass die Beklagte die Begünstigungsklausel selbst erst nach Empfang der Summe wahrgenommen haben will, ist ohne Belang. Sie muss sich das Wissen des Buchhalters zurechnen lassen, der die Summe für sie einforderte.

4. Das Obergericht folgert aus der Anfechtbarkeit zweier Prämienzahlungen von je Fr. 595.— die Pflicht der Beklagten zur Erstattung dieser Beträge. Die Klägerschaft dagegen beansprucht die Versicherungssumme selbst oder wenigstens den Teil derselben, der dem Verhältnis der anfechtbar geleisteten Prämien zum gesamten Prämienaufwand entspricht. Dieses Begehren erscheint jedoch 92 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivitabteilungen), N° 283, nicht begründet mit Rücksicht auf die besondere Rechtsstellung, die das Gesetz dem Ehegatten und den Nachkommen des ‘Versicherungsnehmers gerade für den Fall einräumt, dass sie nicht « Begünstigte » sind, sei es, dass in den Lebensversicherungsvertrag von Anfang an keine Begünstigungsklausel aufgenommen wurde, oder dass sie nachträglich widerrufen wurde, oder endlich, dass sie zufolge erfolgreicher Anfechtung als entkräftet zu erachten ist. Bei einer solchen Sachlage unterliegt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrage freilich der Verwertung für die Gläubiger des Versicherungenehmers ; doch « können der Ehegatte oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen werde » (Art. 86 Abs. 1 VVG). Wird dieses Recht ausgeübt, so entschwinden dem Zugriff der Gläubiger einmal die vom Schuldner aufgewendeten Prämien, soweit sie im Rückkaufspreis keinen Gegenwert finden, und sodann die Aussichten auf Gewinn aus einem vorzeitigen Eintritt des Versicherungsfalles. Der Ausübung dieses Rechtes steht auch dann nichts entgegen, wenn etwa die tatsächliche Lebenserwartung der Versicherungsnehmers viel kürzer als die durchschnittliche geworden ist, aleo z. B. auf verhältnismässig baldiges Ableben des Versicherungsnehmers einer noch jungen Police zu rechnen ist. Diese gesetzliche « Begünstigung » der nahen Familienangehörigen des Versicherungenehmers, die vom Vorliegen. einer rechtesgeschäftlichen Begünstigung im Sinne von Arft. 76 VVG unabhängig ist, verdient, entgegen der herrschenden Lehrmeinung, auch als Richtschnur für die Abgrenzung der Ansprüche zu gelten, wenn zufällig der Versicherungsfall zwar schon vor dem Zwangsvollstreckungsverfahren eingetreten und daher die Versicherungssumme zahlbar geworden. ist, anderseits aber nun gerade die Lebensver-

sicherung, ihrem Zweck als Familienfürsorge entsprechend, wirksam werden soll. In ähnlicher Weise wollen ja auch erbrechtliche Bestimmungen nicht die LebensverSchuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen), No 23. 93 sicherungssumme, sondern den Rückkaufswert des Versicherungsanspruches. im Zeitpunkt des Todes. des Erblassers berücksichtigen (Art. 476 und 529 ZGB). Es ist somit dem Ehegatten und den Nachkommen des Versicherungenehmers der Anspruch auf die Versicherungssumme oder die bezogene Summe selbst zu überlasgen,. unter Abzug bezw. gegen Abforderung eines den Rückkaufspreis deckenden Betrages.

Dem steht nicht entgegen, dass hier die Zustimmung des Versicherungsnehmers nicht mehr eingeholt werden kann. Sie hat ihre Bedeutung verloren, nachdem durch seinen Tod die Gefahr einer widerwilligen Versicherung auf fremdes Leben (vgl. Art. 74 VVG) abgewendet worden ist. Zudem könnte eine zum voraus für den Fall der erfolgreichen Anfechtung erteilte Zustimmung darin gesehen werden, dass der Versicherungsnehmer seine Ehefrau als Begünstigte bezeichnet und daran bis zu seinem Tode festgehalten hat. Da Art. 86 VVG die (dereinstige) Annahme einer Erbschaft nicht voraussetzt, folgt auch aus deren Ausschlagung nichts gegen die analoge Anwendung.

In. einer Hinsicht drängt sich immerhin eine Einschränkung der Rechte der Familienangehörigen nach Erwerb der Versicherungssumme auf Ist die von ihnen zu leistende Ablösungssumme in Art. 86 auf den Rückkaufspreis als den (gegenwärtigen) Wert des Versicherungsanspruches begrenzt, s0 dürfen sie nach Verfall der Versicherungssumme füglich zum Ersatz des vollen vom Versicherungsnehmer in anfechtbarer Weise geleisteten Prämienaufwandes im Rahmen der Versicherungssumme verpflichtet werden. So erhalten die Gläubiger alles, was der Schuldner zur Speisung der Versicherung seinem Vermögen entzogen hat, und zugleich alles, mit dem sie in einem gegen den Schuldner angehobenen Verwertungsverfahren angesichts des Art. 86 VVG hätten rechnen können, während der Überschuss, wie billig, kraft des nämlichen Schutzprinzips der Familie gewahrt bleibt.

5. Ohne Änderung des kantonalen Urteils in der 94 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. {(Zivilabteilungen), No 23.

Hauptsache unterliegt die auf der Anwendung des kantonalen Zivilprozeserechts beruhende Verlegung der kantonalen Kosten der N achprüfung des Bundesgerichtes nicht (Art. 57 OG).

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom

10. Dezember 1937 wird bestätigt.

Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)

A. Schuldbebreibungs- und Konkursrecht. Poursuite eb Faillite.

LE A

11. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND ND KONKURESKAMMER ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

24. Arrôt du 16 jain 1938 dans la cause Etat de Genève.

Les offices de faillite ne peuvent se6 prévaloir d'aucune disposition du droit fédéral de poursuite eb de faillite pour refuser de mettre la comptabilité du failli à la disposition des agents du fise cantonal. La question dépend exclusivement du droit public cantonal.

Ob die Konkursverwaltung die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners den kantonalen Steuerbehörden zur Verfügung zu halten habe, bestimmt sich nach dem öffentlichen Recht des Kantons. Aus dem eidgenössischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ergibt sich für den Konkursbeamten Kein Grund, dies zu verweigern, Gli uffici dei fallimenti non poss0no invocare nessuna disposizione di diritto federale concernente l’esecuzione e il fallimento per rifiutarsi di mettere a disposizione del fisco cantonale la contabilità del fallito. Determinante è esclusivamente 1] diritto Pubblico cantonale, En octobre 1937, l’Administration des contributions du Canton de Genève décida de procéder au contrôle des déclarations de Maurice Herren, régisseur à Genève. La procédure de contrôle était en cours lorsque Herren fut déclaré en faillite. Le contrôleur ayant voulu continuer

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