Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

65 I 336

53. Urteil des Kassationshoîs vom 16. Oktober 1939

Sachverhalt

I. i. 8. Eggli gegen Staatsanwaltsechaft Bern.

Motorfakrzeuggesetz.

Getiljenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand, begangen. durch Bezahlung der Zeche verschiedener Wirtshausbesuche durch einen Mitfahrer. Art. 59 MFG, 21 BStrR.

Loi fédérale sur la circulation des véhicules automobiles et des cycles (LA). Complicité dans le cas où te conducteur, étant pris de bois80n, a néanmoins conduit sou véhicule : Est complice celui qui, voyageant, avec le conducteur, lui a payé des consomnmations dans diverses auberges pendant le voyage. Art. 59 LA ;

Legge federale sulla circolazione degli autoveicoli e dei velocipedi (LCAV ).

Complicità nel condurre in istato di ebrietà : è complice colui che, viaggiando insieme col conducente, gli ha pagato lo scobto in diverse osterie durante il viaggio. Art. 59 LCAV ; 21 CPF.

A. — Der Beschwerdeführer Eggli, Buchhalter und Prokurist der Eisenhandlung S. & G. Bläsi & Cle A.-G. in Bern, begleitete am 1. Februar 1939 den Chauffeur Wyss auf einer Geschäftsreise, die dieser mit einem schweren Lastwagen für die Firma ausführte. Auf dieser Fahrt besuchten Wyss und Eggli im Verlauf von ca. 5 Stunden acht Wirtschaften und tranken zusammen 2 14 Liter Weisswein und je einen Kaffee mit Zwetschgenwasser ; Wyss nahm ausserdem noch einen Apéritif Rossi zu sich. Der Vorschlag einzukehren wurde bald von Eggli, bald von Wyss gemacht, der, wenn er allein fuhr, nicht s0VIel Alkohol und nur Bier zu trinken pflegte. Die Zeche bezablte stets Eggli, mit Ausnahme des Kaffees mit Zwetschgenwasser, den ein Kunde der Firma beglich. Kurz nach dem letzten Wirtschaftsbesuch in Zollikofen überfuhr Wyss, Motorfabrzeug- und Vahrradverkehr. N° 33, 337 :

der infolge des genossenen Alkohols angetrunken Wär, an der Tiefenaustrasse in Bern den Radfahrer Sommer, welcher auf der Stelle getötet wurde.

B. — Das Amtegericht Bern verurteilte Wyas wegen fahrlässiger Tötung und Fahrens in angetrunkenem Zustande zu 80 Tagen Korrektionshaus, Eggli wegen Gehilfenschaft bei Fahren in angetrunkenem Zustand zu 14 Tagen Gefängnis, bedingt erlassen unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jabren.

Gegen dieses Urteil appellierte Eggli an das Obergericht des Kantons Bern, das jedoch mit Entscheid vom 23. August 1939 das Urteil des Amtsgerichts bestätigte.

C. — Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Eggli Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Freisprechung, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung.

D. — Die Staatsanwaltschaft Bern hat sich nicht vernehmen lassen ; das Obergericht verweist auf die Urteilserwägungen.

Erwägungen

1. Die Feststellung der Vorinstanz, dass Wyss sich im Zustand der Ángetrunkenheit befunden habe,ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof verbindlich. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass der Tatbestand des Hauptdeliktes, nämlich des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 59 MFG), erfüllt war. Damit ist die erste und unumgängliche Voraussetzung, die mit Rücksicht auf die akzessorische Natur der Gehilfenschaft vorliegen muss, gegeben.

2. Gemäss Art. 21 BStrR, der nach Art. 65 MFG auf Motorfahrzeugvergehen Anwendung findet, kennzeichnet sich die Gehilfenschaft durch die vorsätzliche Förderung der strafbaren Handlung durch Rat und Tat.

a) Eine solche Förderung hat im vorliegenden Fall die Vorinstanz mit Recht darin erblickt, dass der Beschwerdeführer den Wyss wiederholt zum Einkehren aufgefordert

und ihm in sieben von acht Malen die Zeche bezahlt hat. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bezog sich zwar nicht auf das Führen des Motorfahrzeugs selbst, sondern auf das Sichantrinken des Führers, also auf eine Art Vorbereitungshandlung zur Begehung des Deliktes des Art. 59 MFG. Bei diesem handelt es sich nämlich nicht um ein zusammengesetztes Delikt, welches in das Sichantrinken einerseits und das Fübren des Motorfahrzeuges anderseits zerfällt. Das Sichantrinken ist vielmehr eine rechtlich neutrale Handlung, die erst Bedeutung erlangt, wenn zu ihr die weitere Handlung des Fahrens in diesgem Zustand hinzutritt. Dadurch kennzeichnet sie sich als Vorbereitungshandlung, die straflos bleibt, wenn es bei ihrer Vornahme sein Bewenden bat, aber strafrechtlich bedeutsam wird, wenn sie sich in einer Tätigkeit fortsetzt, die zu einem deliktischen Erfolg fübrt. Im allgemeinen wird die Vorbereitungshandlung allerdings -bewusst im Hinblick auf das zu begehende Delikt vorgenommen. Hieran fehlt es gewöhnlich bei dem Sichantrinken als Vorstadium des Fahrens in angetrunkenem Zustand ; allein dieser Unterschied steht der Behandlung des Sichantrinkens als Vorbereitungshandlung nicht im Wege. Er erklärt sich aus der besonderen Natur des Deliktes, welches einen bestimmten Zustand voraussetzt, der bewusst oder unbewusest herbeigeführt worden sein kann.

Auch die Förderung einer blossen Y orbereitungshandlang einer nachträglich ausgeführten oder mindestens versuchten Tat stellt jedoch einen Akt der Gehilfenschaft dar. Denn durch sie wird die Begehung des Deliktes ebenso gefördert, wie wenn der Gehilfe die Vorbereitungshandlung, z. B. durch die in Art. 21 BStrR erwähnte Herbeischaffung von Mitteln, selber vornimmt. Ebenso kann das in Art. 21 weiter erwähnte Beispiel der Beihilfe durch Belehrung über die Art der Ausführung neben der Beratung hinsichtlich von Ausführungehandlungen auch diejenige über blosse Vorbereitungshandlungen umfassen (wie z. B. Nachweis einer Bezugsquelle für Einbrucheswerkzeuge beim Einbruchsdiebstahl).

Der Beschwerdeführer bestreitet nun, die Haupttat befördert zu haben, indem er geltendmacht, dass Wyss nach seiner eigenen Darstellung auf anderen Fahrten ohne ihn ebenso oft eingekehrt sei und gleichviel Alkohol getrunken habe. Diese Behauptung des Beschwerdeführers kann jedoch nicht gehört werden. Zwar hat sich Wyss im Laufe der Untersuchung einmal ungefähr in diesem Sinne ausgesprochen. In anderem Zusammenhange hat er jedoch eine gegenteilige Äusserung getan, und dieser hat die Vorinstanz den Vorzug gegeben. Darin liegt eine für den Kassationshof verbindliche Beweiswürdigung. Abgesehen hievon stünde auch der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt der Annahme einer Beihilfe nicht im Wege. Die vom Beschwerdeführer anerkannte Tatsache, dass er mit einer Ausnahme in sämtlichen Fällen die Zeche bezahlt hat, würde allein schon ausreichen. Denn dieses Verhalten hätte die Begehung des Deliktes durch Wyss selbst dann gefördert, wenn im übrigen der Anstoss zum Wirtshausbesuch nicht vom Beschwerdeführer ausgegangen wäre und Wyss auch ohne seine Gesellschaft gleichviel Alkohol genossen hätte. Ebenso ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unerheblich, ob er dem Wyss die Bezahlung der Zeche jeweils vorher zugesichert habe oder nicht. Es genügt, dass er tatsächlich bezahlt hat und dass Wyss nach den ersten Wirtshausbesuchen damit rechnen konnte, Eggli werde auch weiterhin bezahlen.

b) Die weitere Voraussetzung, dass die Förderung vorsätztich erfolgt sei, hat die Vorinestanz bejaht mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe zwar nicht direkt beabsichtigt, den Wyss betrunken zu machen, damit er in diesem Zustande den Wagen führe, aber er habe im einen wie im andern Punkte den nachher eingetretenen Erfolg als möglich vorausgesehen und ihn trotzdem in Kauf genommen. Dieses Verhalten trage die Merkmale des eventuellen Vorsatzes, der für die Annahme der Gehilfenschaft ausreiche.

Letzteres, wie auch die Begriffsbestimmung des eventuellen Vorsatzes, ist richtig und verstösst nicht gegen

Bundesrecht. Ob der Beschwerdeführer aber tatsächlich mit der Möglichkeit rechnete, dass Wyss in den Zustand der Angetrunkenheit gerate, sowie, ob er dies in Kauf nahm, sind, wenn sie auch innere Tatsachen betreffen, doch Tatfragen. Deren Bejahung durch die Vorinstanz, die auf Grund eingehender Beweiswürdigung zu ihrem Entscheid gelangt ist, bindet daher den Kassationshof. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er über die Wirkung des Alkohols auf Chauffeure im Unklaren gewesen sei und die Betrunkenheit des Wyss nicht bemerkt habe, sind desbalb nicht zu hören. Zudem ist es eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass der Genuss von 1 14 Liter Wein innert relativ kurzer Zeit auch bei einem alkoholgewöhnten Mann nicht spurlos bleibt. Ebenfalls Tatfrage ist sodann, ob der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit rechnete, dass Wyss trotz seinem Zustande den Wagen nach Bern zurückführen werde, und ob er auch diese Möglichkeit in Kauf nahm. Die Feststellungen der Vorinstanz auch in diesgem Punkte gind somit für den Kassationsghof massgebend. Die Richtigkeit derselben kann übrigens nicht zweifelhaft sgein, wenn man in Betracht zieht, dassWyss offenbar schon vor dem letzten Wirtschaftsbesuch in Zollikofen angeheitert war, dass für ihn praktisch gar keine andere Möglichkeit bestand, als mit dem Wagen noch nach Bern zurückzufahren, und dass trotzdem der Beschwerdeführer wiederum zum Einkehren Hand bot und die Zeche bezahlte.

Der Vorinstanz ist schliesslich auch beizupflichten, wenn gie es als unerheblich bezeichnet, ob der Beschwerdeführer wegen eigener Betrunkenheit nicht mehr zu erkennen vVermochte, dass von einem bestimmten Zeitpunkt an Wyss unter dem Einfluss des Alkohols stand. Dies vermöchte ibn nach Art. 27 BStrR nicht zu entlasten, weil er durch sein eigenes Verschulden in diesen Zustand gekommen Wäre.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Beschwerde wird abgewiesen :

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