65 II 143
28. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 3. März 1939 1. S, Bässler gegen Kanton Basel-Stadt, Inhalt des Grundeigentums, Quellenrecht. Art. 667 Abs. 2 und 704 Abs. 3 ZGB.
Grosse Grundiwasserstrôme, wie sie erst seit Ausarbeitung der quellenrechtlichen Bestimmungen des ZGB entdeckt worden sind, stehen ausserhalb des Bereiches des Grundeigentums an den durchflossenen Landparzellen. Sie bilden den Gegenstand einer selbständigen rechtlichen Herrschaft und unterstehen dem ôffentlichen Wasserrecht der Kantone.
Etendue du droit de propriété foncière, droit aux sources (art. 667 al, 2 et 704 al. 3 CC).
Les grands cours d’eau souterrains, tels qu’on les a découverts depuis l'élaboration des règles du Code civil sur les sources, ne sont pas compris dans la propriété des fonds qu'ils traversent. Ils font l’objet d'un droit indépendant et sont soumis aux dispositions du droit public cantonal relatives aux Cours d’eau.
Elementi della proprietà fondiaria, diritto sulle sorgenti (art. 667 Grandi corsi d’acqua sotterranei, come sono stati scoperti dopo l’elaborazione delle norme del codice civile sulle sorgenti, non sono compresi nella proprietà relativa ai terreni che attraversano. Formano oggetto di un dominio indipendente e soggiacciono al diritto pubblico cantonale in materia di corsi d’acqua.
144 Sachenrecht. N° 28.
Sachverhalt
A. — Der Kanton Basel-Stadt verfügt für seine Wasserversorgung über Quellen des Jura und sodann, ungefähr seit dem Jahre. 1880, über Pumpanlagen in den Langen Erlen, auf der linken Seite des Flusses « Wiese ». Er erwarb damals dort Land und errichtete ein Pumpwerk, das er im Lauf der Jahrzehnte durch Zukauf weitern Landes und Erstellung neuer Pumpstationen weiter ausbaute. Während der Ertrag der J'uraquellen im Rahmen der natürlichen Schwankungen gleich blieb, liess sich die Entnahme von Grundwasser bei den Langen Erlen zur Deckung des steigenden Bedarfs erhôhen. Sie betrug im Jahre 1910 4,230,000 m, 1929 dann aber 11,710,000 m° und 1934 12,330,000 mÿ. Das Pumpwerk liefert nun den grôssten Teil des von der Basler Wasserversorgung benûtigten Wassers.
B. — In dieser reichlichen Wasserfôrderung sieht der Kläger, seit dem 1. April 1928 Eigentümer eines talwärts auf der andern Seite der « Wiese » gelegenen landwirtschaftlichen Gutes, die Ursache einer für dessen Bewirtschaftung nachteiligen Senkung des Grundwasserspiegels. Es handelt sich um das Otterbachgut, das zum kleinern Teil, indessen mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, auf Schweizergebiet liegt, zum andern Teil, samt der vom Kläger am 13. Juli 1931 noch erworbenen Parzelle Otterbachgraben, als schweizerisches Zollinland, auf dem Gebiete der badischen Gemeinde Weil.
C. — Die vorliegende Klage wurde am 3. März 1952 auf Grund von Art. 48 Ziff. 4 OG als zivilrechtliche direkt beim Bundesgericht eingereicht. Das erste Begehren geht auf Verurteilung des beklagten Kantons zur Anbringung der vom Gericht zu bestimmenden geeigneten Vorkehren, die bewirken sollen, « dass a) das Grundwasser unter den dem Kläger gehôrenden… Grundstücken genannt Otterbachgut normalerweise 80 cm unter der Erdoberfläche liegt : b) der in den genannten Grundstücken befindliche Otterbach normalerweise 100-150 Liter Wasser per Sekunde führt ». Ferner verlangt der Kläger als Schadenersatz für die Beeinträchtigung in den Jahren 1928-1931 einen Betrag von Fr. 28,000.— mit Zins seit Klaganhebung. Für den Fall der Ablehnung des ersten Begehrens wird Schadenersatz im Betrage von Fr. 140,000.— mit Zins gefordert. Alles unter Kostenfolge. Der beklagte Kanton beantragt Abweisung der Klage, zum Teil schon wegen Verjährung.
D. — Die geologisch-hydrologische Expertise (Gutachten des Dr. J. Hug, Zürich, vom 15. Januar 1937, mit Nachtrag vom 10. Oktober 1937) hat ergeben, dass das Pumpwerk in den Langen Erlen sich im Gebiete der nôrdlichen Grundwasserrinne des Rheintales befindet, und dass als Folge der dort stattfindenden Grundwasserentnahme seit 1912 eine Senkung des Grundwasserspiegels des Otterbachgutes um 30-40 cm für die niedern Wasserstände angenommen werden kann. Über die daraus entstandenen Nachteile für die Bevwirtschaftung des Otterbachgutes spricht sich das Gutachten des landwirtschaftlichen Experten, Dr. O. Kellerhals, Witzwil, vom 16. Juni 1938 aus.
Erwägungen
— Für die Auswirkungen des auf seinem Gebiete betriebenen Pumpwerkes kann der beklagte Kanton nur nach Massgabe des schweizerischen, eidgenôssischen oder kantonalen Rechtes allenfalls verantwortlich sein. Sollte ein zivilrechtlicher Anspruch, wie der Kläger ihn erhebt, grundsätzlich bestehen, so wird sich noch fragen, ob die Verantwortlichkeit auch für die Beeinträchtigung des ausserhalb des Schweizergebietes gelegenen Teïils des Otterbachgutes gegeben sei.
2. Die hydrologischen Verhältnisse erscheinen durch die gerichtliche Expertise genügend abgeklärt, so dass von der durch den Beklagten beantragten Oberexpertise abzusehen ist. In den darnach bestehenden Einwirkungen der Grundwasserentnahme durch das Pumpwerk auf den Niederwasserstand seines Gutes sieht der Kläger einen 146 Sachenrecht. No 28.
Eingriff in den Bereich seines Eigentums. Mit Unrecht. Allerdings umfasst das Grundeigentum nach Art. 667 Abs. 2 ZGB « unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken » auch die auf dem Grundstück entspringenden Quellen, und das Quellenrecht stellt in Art. 704 Abs. 3 « das Grundwasser » den Quellen gleich. Lässt sich dies verstehen binsichtlich kleiner Wasserläufe und -ansammlungen, von der Art eben, wie sie auch Quellen zu speisen pflegen, so erscheint dagegen fraglich, ob derselben Ordnung auch grosse Grundwasserbecken und -rinnen unterworfen seien, die sich wie oberirdische Seen und Flüsse über weite Gebiete erstrecken. Das muss bei näherer Prüfung verneint werden. Gleich wie sich die Erläuterungen zu dem mit Art. 704 Abs. 3 ZGB übereinstimmenden Art. 699 Abs. 3 des Vorentwurfs damit begnügen, als den Quellen gleichgestellt Sodbrunnen zu erwähnen, s0 ziehen auch die Art. 705-712 des Gesetzes selbst nur Quellen und Brunnen, gelegentlich noch Bäche in Betracht, jedoch ausdrücklich (Art. 709) oder stillschweigend (Art. 711) nur solche, die im Privateigentum stehen. Verträgt es sich damit, den Begriff der Quellen und Brunnen (gerade im Hinblick auf Art. 704 Abs. 3) in weitem Sinne aufzufassen, so kann dagegen nicht angenommen werden, das Gesetz wolle auch grosse unterirdische Gewässer, m. a. W. den Grundwasserreichtum ganzer Gegenden, einfach dem Rechtsbereich der Eigentümer der von solchen Gewässern durchstrômten Grundstücke überlassen und die Interessen der Allgemeinheit ausseracht lassen. Die vorbehaltlose Fassung von Art. 704 Abs. 3, der vom Grundwasser schlechthin spricht, erklärt sich denn auch daraus, dass man bei der Schaffung der quellenrechtlichen Bestimmungen des ZGB noch gar nicht über das Vorkommen und das Wesen der grossen Grundwasseransammlungen unterrichtet war. Erst die seitherige hydrologische Forschung hat zur Erkenntnis geführt, dass Grundwasser in den grossen Flusstälern der Schweiz in Becken und Strômen von einer Tiefe bis zu 50 m und einer Mächtigkeit bis zu mebreren hunderttausend Minutenlitern sowie mit Einzugsgebieten bis 140 km? vorkommt. Ein solcher Strom, der das alte Rheintal durchzieht und gewaltige Wassermengen führt, ist auch hier festgestellt. Solche Verhältnisse rufen infolge ihrer Bedeutung für das Klima,
die Vegetation, den Wassergehalt der ÜUmgebung, angesichts der grossen Zahl der an der Ausnützung Interessierten notwendig der gleichen Ordnung, wie sie für oberirdische Wasserläufe und -becken gegeben ist, nämlich der Ordnung durch das ôffentliche Recht, das für sie durch Art. 664 ZGB vorbehalten ist. Bereits anlässlich der Beratung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte hat der Schweizerische Ingenieurund Architektenverein auf das Unzureichende der Ordnung hingewiesen, die sich bei Unterstellung solcher bedeutender Grundwasservorkommen unter das Quellenrecht ergibt, und verlangt, dass unterirdische Grundwasserstrôme und -becken von grôsserer Ausdehnung gleich den oberirdischen als ôffentliche Gewässer zu erklären seien. Die Bundesversammlung ist dieser Anregung nicht gefolgt, hauptsächlich weil eine solche Neuordnung ihren Platz nicht in dem zur Beratung stehenden Gesetz haben müsste, und weil übrigens die Kantone nicht nur bereits auf Grund von Art. 705 ZGB die Môglichkeit hätten, die Fortleitung des Grundwassers, das ja bei so ausgedehntem Vorkommen die ôffentlichen Interessen berühre, zu ordnen, sondern auch gemäss Art. 664 die Grundwasserstrôme wie oberirdische Strôme zu ôffentlichen Gewässern erklären und den Gebrauch daran durch das ôffentliche Recht ordnen kônnen. Die letztere Auffassung nahm auch der Bundesrat ein (Sten. Bulletin 1915 NR 312/313, 1916 StR 89). Damit steht im Einklang eine gutachtliche Âusserung Eugen Hubers an den Bundesrat, wonach Art. 704 Abs. 3 ZGB nicht die Rechtsverhältnisse der Grundwasserstrôme als solcher regeln, sondern nur die rechtliche und wirtschaftliche Gleichstellung der im privaten Eigentum befindlichen Wasseransammlungen von der Bedeutung 145 Sachenrecht. No 28, gewôühnlicher Quellen herbeiführen wollte (vgl. FER, Die rechtliche Behandlung des Grundwassers, in den Beiträgen zur schweizerischen Verwaltungskunde, Heft 20, Seite 36/44). Von Art. 705 ZGB hat u. a. der Kanton Bern Gebrauch gemacht, um künstliche Fassung von Grundwasser in grôüsserem ÂAusmass an sichernde Bedingungen zu Gunsten der Landwirtschaft und der Fruchtbarkeit des Bodens überhaupt zu knüpfen (Art. 101 des Einführungsgesetzes zum ZGB in Verbindung mit Art. 24 des Gesetzes über Nutzbarmachung von Wasserkräften von 1907); von Art. 664 der Kanton Zürich, der durch
die Novelle vom 2. Februar 1919 zu seinem Einführungsgesetz zum ZGB in dessen Art, 137 bis Grundwasserstrôme und Grundwasserbecken von einer mittlern Stärke von mehr als 800 Minutenlitern als ôffentliche Gewässer erklärt und ihre Ausbeutung mit Ausnahme der Wasserentnahme für den häuslichen, landwirtschaftlichen und gewerblichen Kleinbedarf an eine staatliche Verleihung gebunden hat. Als der Regierungsrat auf Grund dieser Bestimmung einigen Gemeinden das Recht zur Entnahme von Wasser bis zu 400 Minutenlitern aus einem Grundwassergebiet verlieh, führte der Inhaber einer privaten Wasserdienstbarkeit slaatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Eigentumsgarantie, wurde jedoch vom Bundesgericht abgewiesen mit der Begründung, selbst wenn sich aus Art. 704 Abs. 3 ZGB ein Recht des Grundeigentümers auf Ausbeutung solchen Grundwassers im grossen ergeben sollte, so bleibe die Befugnis der Kantone bestehen, 6ffentlichrechtliche Beschränkungen aufzustellen ; in diesem weiten Sinne ausgelegt, würde übrigens Art. 704 Abs. 3 ZGB als eine nach eingetretener Abklärung über das Wesen des Grundwassers vom Rechtsbewusstsein nicht mehr gebilligte, unzweckmässige Bestimmung erscheinen, « die bei einer Revision des ZGB beseitigt werden muss und der gegenüber die Remedur bis dahin in der Offentlicherklärung der grüssern Grundwasserstrôme durch die Kantone liegt ». (BGE 55 I 397 ff., besonders 405 /5).
Als Zivilgerichtshof zügert das Bundesgericht nun nicht, Art. 704 Abs. 3 ZGB nicht auf solche Grundwasserstrôme anzuwenden. Sie fallen nicht unter den engen Begriff des Grundwassers, wie er dem Gesetzgeber, dem damaligen Stande der naturwissenschaftlichen Erkenntnis entsprechend, vorgeschwebt hat. Die quellenrechtliche Ordnung lässt sich auch nicht analog anwenden. Es liegen durchaus nicht analoge Verhältnisse vor. Vielmehr handelt es sich gerade darum, dem Wesen solcher unterirdischer Gewässer als eines selbständigen, vom Eigentum an den durchflossenen Parzellen unabhängigen, für grosse Siedlungsgebiete bedeutungsvollen Rechtsgutes gerecht zu werden. Dazu taugt weder das Quellenrecht noch das vom Klüger daneben noch angerufene Nachbarrecht. Die Lücke ist, im Einklang mit der jeder Überspannung des individuellen Eïigentumsbereiches abholden Einstellung des ZGB, in dem Sinne auszufüllen, dass die Verfügung über solchen Wasserreichtum, also über den Grundwasserstrom in seiner Gesamtheit, der Allgemeinheiïit gehôren und ibhr gewahrt werden muss. Ein derartiges unterirdisches Gewässer steht also ausserhalb der privaten Eigentumsherrschaft gemäss Art. 667 ZGB überhaupt und insbesondere der Herrschaft über « Quellen » gemäss Abs. 2 daselbst. Mit der Feststellung, dass, wie es hier augenscheïnlich zutrifft, kein blosses Quellgewässer im Sinne der soeben erwähnten, durch Art. 704 ergänzten Bestimmung vorliegt, ist zugleich gesagt, dass die Verfügung über das neu entdeckte Rechtsgut und dessen Ausbeutung dem die Allgemeinheit vertretenden Gemeinwesen zusteht, dem privaten Eigentümer einer vom Strome durchflossenen Parzelle dagegen selbst dann nicht, wenn er nach den geographischen Verhältnissen und den ihm zu Gebote stehenden Mitteln dazu in der Lage sein sollte. Welches Gemeinwesen, ob Staat oder Gemeinde, diese Gewalt auszuïüiben habe, ferner, ob und in welchem Sinne sowie auf welchem Wege allenfalls Sonderrechte Privater begründet werden kônnen, bestimmt 150 Sachenrecht. Ne 29.
sich nach dem 6ffentlichen Recht. Fehit, wie zur Zeit noch in den meisten Kantonen, eine besondere Ordnung, so wird sie vorderhand durch analoge Anwendung der geltenden, auf oberirdische Wasserläufe und -becken zugeschnittenen Regeln des kantonalen ffentlichen Wasserrechts, seien es gesetzliche oder gewohnheitsrechtliche, gesucht werden müssen und gefunden werden kôünnen. Hinsichtlich des bhäuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kleinbedarfs gilt grundsätzlich nichts Abweichendes. Freilich mag keine Veranlassung bestehen, solche Ausbeutung durch Private einer Konzessionspflicht zu unterstellen ; und es mag sich auch fragen, ob ein Grundeigentümer nicht Entschädigung fordern kônne für die Vorenthaltung eines bisher natürlicherweise gegebenen Wasserzuflusses, der die Art seines Grundstücks wesentlich bestimmte. Allein auch diese Fragen sind nach ôffentlichem Recht zu entscheiden, da der Grundwasserstrom als Ganzes ôffentliches Gut darstellt.
. Ein privatrechtlicher, im Eigentum am Otterbachgute begründeter Anspruch steht dem Kläger demnach gegenüber dem das ôffentliche Gewässer für die Durchführung einer ôffentlichen Aufgabe ausbeutenden Kanton nicht zu. Etwas anderes ist nicht eingeklagt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : ‘ Die Klage wird abgewiesen. -
29. Urteïl der II. Zivilabteïlung vom 2. Juni 1939 i. S. Fellmann c. Zundel und Kons.
Retentionsrecht gemäss Art. 895 ZGB kann an Grundpfandtiteln gleich wie an andern Wertpapieren nur für solche Forderungen ausgeübt werden, die mit dem Wertpapier selbst zusammenhangen, gleichgültig ob ein Zusemmenhang mit dem Grundstück besteht, worauf der Titel lastet.
— Ein natürlicher Zusammenhang im Sinne von Art. 895 Abs. 1 ist nicht schon dadurch hergestellt, dass die Forderung und der Besitz des Gegenstandes aus dem nämlichen Rechtsverhältnis stammen.
—— Aus dem Besitz zu Faustpfand für bestimmte Forderungen lässt sich nach Art. 895 Abs. I kein Retentionsrecht für andere Forderungen herleiten.
Le droit de rétention de l'art. 895 CC ne peut s'exercer sur des titres fonciers — comme sur tout autre papier-valeur — que pour des créances qui sont, avec le titre lui-même, dans un rapport de connexité ; peu importe que la créance et l’immeuble que grève le titre soient connexes.
— Pour qu'il y ait connexité, il ne suffit pas que la créance et la possession de Ia chose dérivent d’un même rapport de droit.
— Selon l’art. 895 al. 1, le nantissement de l’objet pour certaines créances déterminées ne saurait justifier un droit de rétention pour d’autres créances.
Il diritio di ritenzione previsto dall'art. 895 CC pud essere ésercitato su titoli relativi a pegno immobiliare come su altre carte-valori soltanto per crediti che sono col titolo stesso in un rapporto di connessione ; nulla importa che il crédito e l’immobile, su cui grava il titolo, siano connessi, — Affinchè esista connessione non basta che il credito ed il possesso della cosa derivino dal medesimo rapporto giuridico.
— Dal possesso dell’oggetto a titolo di pegno per determinati crediti non deriva, secondo l’art. 8956 cp. 1 CC, un diritto di ritenzione per altri crediti.
Paul Zundel erwarb in Bern eine Liegenschaft und unternahm es, darauf ein Haus zu bauen. Am 3. März 1936 errichtete er auf dem Grundstück zwei Eigentümerschuldbriefe und verpfändete den einen der Beklagten, die beim Bau als Treuhänderin für die Verwendung des Baukredites tätig war, den andern dem Dr. Raaflaub, je zur Sicherung von Ansprüchen aus Wechselgeschäften. Am 1. Mai 1936 wurde die Liegenschaft für einige Gläubiger, worunter die Klägerin zu Nr. 1, und am 29. Juni gl. J. für weitere Gläubiger, darunter die Kläger zu Nr. 2-4, gepfändet. Als sie im folgenden Jahre zur Verwertung gelangen sollte, gab die Beklagte, die inzwischen auch die Ansprüche des Dr. Raaflaub durch Abtretung erworben hatte, zum Lastenverzeichnis eine durch die beiden Schuldbriefe pfandgesicherte Forderung von insgesamt Fr. 46,084.50 ein. Diese Pfandansprache wurde von den Klägern insoweit angefochten, als sie andere als die nach dem Pfandvertrag durch die beiden Schuildbriefe zu sichernden Forderungen betraf,