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1. Auszug aus dem Urteil der IT. Zivilabteilang vom 23. März 1939 iL S. Schweiz. Volksbank gegen Bonomo, Baukandwerkerpfandreckt. Die Honorarforderung des Architekten isb dieses Privileges nicht teilhaftig (Art. 837 Ziff. 3, 839 ff. ZGB).
Hypothèque des artisans. L'architecte ne bénéficie pas de ce privilège pour 8a créance d'honoraires (art, 837 ch. 3, 839 as. CC).
TIpoteca degli imprenditori. L'architetto non fruisce di questo privilegio pel credito relativo ai suoi onorari (art. 837 cp. 8, 839 e seg. CC).
Der Honoraranspruch des Architekten geniesst nicht den Schutz der Art. 837 Zif. 3/841, da es sich bei dessen Arbeit für den Bau, die in der Anfertigung der Pläne und in der Bauaufsicht besteht, nicht um eine Arbeit handelt, die nach ihrer Leistung mit dem Bau körperlich verbunden ist, wie die Bauleistungen der Handwerker und Unternehmer. Nach seiner sozialen Stellung gegenüber dem Bauherrn erscheint der Architekt des mit Art. 837 /841 bezweckten Schutzes nicht oder jedenfalls nicht in dem Masse bedürftig wie der Bauhandwerker und Unternehmer. Unter diese in Art. 837 Ziff. 3 genannten Begriffe lässt sich der Architekt nicht ohne ausdehnende Interpretation des Gesetzes subsumieren. Bei dessen Erlass wurde der Kreis der zu privilegierenden Personen absichtlich s0 eng gezogen und der Architekt bewusst ausgeschlossen, eben mit Rüecksicht auf seine ganz anders geartete rechtliche Stellung. Ob diese Gründe unter den heutigen Verhältnissen im Bauwesen noch im gleichen Masse zutreffen, könnte nur de lege ferenda in neue Erwägung gezogen werden, nicht aber im Rahmen der Interpretation des bestehenden Gesetzestextes. Nach diesgem könnte das 2 : Obligationenrecht. N° 2.
Privileg dem Architekten selbst dann nicht zuerkannt werden, wenn er zum Bauherrn nicht (wie es in der Regel der Fall ist) im. Rechtsverhältnis des Auftrags, sondern in dem des Werkvertrags stände.
IL. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS