65 II 41
7. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. April 1939
Faits
I. i. S. Patrik gegen Konkursmasse Wurster, Kollokationsprozess, Streitweriberechnung. Massgebend ist auch bei Streitigkeiten über Bestand oder Hôhe der Forderung die mutmassliche Dividende.
Demande en modification de l’état de collocation. La valeur litigieuse est égale au montant probable du dividende afférent à la créance produite, même lorsque le litige porte sur l'existence ou le montant de cette créance.
42 Prozessrecht. No 7, Azione tendente au modificare la graduatoria. Il valore litigioso à uguale allammontare probabile del dividendo relativo al credito prodotto, anche quando la lite verte sull’esistenza o l’importo di questo credito.
A. — Der Kläger Eugen Patrik hatte im Konkurs über den Nachlass des Hermann Georg Wurster Forderungen von insgesamt Fr. 12,946.20 zur Kollokation in V. Klasse angemeldet. Das Konkursamt Riesbach-Zürich anerkannte jedoch nur eine Forderung von Fr. 599.10 und wies die Mehrforderungen ab.
- B. — Der Kläger erhob daher Klage mit dem Begehren um Kollokation weiterer Forderungen im Betrage von insgesamt Fr. 12,033.— nebst Zinsen in der V. Klasse.
C. — Der Einzelrichter beim Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab.
Das Obergericht des Kantons Zürich dagegen erklärte die Forderung des Klägers im Betrage von Fr. 5000.— nebst Zinsen als begründet und verfügte deren Koilokation in V. Klasse.
D. — Gegen das Urteil des Obergerichts haben die beiden Parteien die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, der Kläger mit dem Antrag auf Gutheissung, die Beklagte mit dem Antrag auf Abweisung der Klage im vollen Umfang.
E. — Nach der vom Bundesgericht eingeholten Auskunft des Konkursamtes Riesbach-Zürich beträgt bei Einbeziehung der vom Kläger geltendgemachten Forderungen die Konkursdividende in der V. Klasse ca. 27 %, bei Nichtberücksichtigung derselben ca. 30 %.
Considérants
Die Parteien gehen davon aus, dass der Berufungsstreitwert gegeben sei, da vor der oberen kantonalen Instanz noch der gesamte Forderungsbetrag von Fr. 12,033.— streitig gewesen sei.
In der Tat bestimmte sich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts der Streitwert in Kollokationsprozessen im Konkurse, wenn die Anfechtung den Bestand oder die Hôhe einer Forderung betraf, nach dem umstrittenen Forderungsbetrag, ohne Rücksicht auf die zu erwartende Dividende (BGE 26 IE 193, 49 III 196). Mit Entscheid vom 17. Februar 1939 i.S. Bell gegen Balsiger und Konsorten (publiziert in BGE 65 III 28 ff.) hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichtes jedoch in Preisgabe des bisher vertretenen Standpunktes entschieden, dass für den Streitwert die Hôhe der mutmasslichen Dividende massgebend sei, da Gegenstand des Kollokationsurteiles nicht der Bestand oder Nichtbestand der Forderung sei, sondern nur die Feststellung, mwieweit die streitigen Gläubigeransprüche bei der Liquidation der Aktivmasse zu berücksichtigen seien.
Da nach der Auskunft des Konkursamtes RiesbachZürich die auf die Forderung des Klägers entfallende Konkursdividende ca. 27 %, d.h. Fr. 3248.90 betragen würde, ist nach der von der IT. Zivilabteilung vertretenen Auffassung, der sich die I. Zivilabteilung anschliesst, der Berufungsstreitwert von Fr. 4000.— nicht erreicht.
Auf die beiden Berufungen kann daher nicht eingetreten werden.
Dispositif
Demnach erkennt das Bundesgericht : _ Auf die Berufungen wird nicht eingetreten.
8. Extrait de l'arrêt de la Ire section eivile du 2 mai 1939 dans la cause Kreutzer c. Société des auteurs, etc.
La loi fédérale de 1922 sur le droit d’auteur ne protège les intéressés que contre la violation des droits conférés par la loi spéciale, elle ne s'applique pas aux litiges concernant un contrat relatif à l'exécution autorisée des œuvres protégées. Le recours en réforme dans une pareille cause de droit commun n’est recevable que si la valeur litigieuse prévue par l’art. 58 OJ est atteinte.
Das URG gewährt nur Schutz gegen die Verletzung der durch dieses verliehenen Rechte ; es gelangt nicht zur Anwendung auf Streitigkeiten aus einem Vertrag über die Gestattung der