Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

65 III 116

116 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34, 34. Entscheld vom 1. Dezember 1939 ï. 8, Konratkh, A berkennungsklage, Form der Einreichung, Wirksamkeit.

Können formelle Mängel einer binnen gesetzlicher Frisb beim zustündigen Richter eingereichten Aberkennungsklaäge nachträglich verbessert werden ?

— Davon hängt die definitive oder provisorische Natur einer vom betreffenden Gläubiger erwirkten Pfändung und demgemäss die Anwendung von Art. 199 Abs. 2 SchKG bei inzwischen über den Schuldner verhängter Konkaurseröffnung ab.

— Die Frage entscheidet sich nach dem Prozessrecht des Einreichungsortes, ‘ — Ist der Aberkennungsprozess beim Gerichte wegen der Konkurseröffnung als gegenstandslos geworden abgeschrieben, s0 186 die Frage vom Betreibungsamt, das über den Verwertungserlös verfügt, und allenfalls im Beschwerdeverfahren von den kantonalen Aufsichtsbehörden zu entscheiden.

Action en libération de dette. Forme de l'exploit, effets.

Peut-on remédier après coup à des vices de forme affectant une demande en libération de dette déposée en temps utile devant le juge compétent ?

— La réponse à cette question fixe le caractère définitif ou provisoire d’une saisie obtenue par le créancier et décide de l'application de Part. 199 al. 2 LP dans la faillite prononcée entre temps contre le débiteur.

— La question doit être résolue au regard du droit de procédure en Vigueur au lieu d'introduction de l’action.

— Sì le juge de l’action en libération de dette a, par suite de la faillite, rayé l’affaire du rôle comme sans objet, c'esb à l’office des poursuites chargé de statuer sur l'attribution des biens réalisés de trancher la question, ou, le cas échéant, aux autorités de surveillance cantonales saisies par voie de plainte.

Azione di inesistenza di debito. Forma della domanda, effetti.

E°’ possibile rimediare più tardi a vizi di forma che presenta una domanda di inesistenza di debito inoltrata entro il termine legale davanti al giudice competente ?

— La risposta a tale questione determina il carattere definitivo 0 provvisorio di un pignoramento ottenuto dal creditore e decide dell’applicazione dell'art. 199 ep. 2 LEF nel fallimento dichiarato frattanto in odio del debitore.

— La questione dev’essere risolta secondo il diritto processuale in vigore al luogo ove l’azione è stata promossa. - — Se il giudice, presso il quale pende l’azione di inesistenza di debito, ha stralciato, a motivo del fallimento, la causa dai ruoli come divenuta senza oggetto, spetta all’ufficio di esecuzione, che dispone del ricavo dei beni realizzati, decidere la questione ed eventualmente, in caso di reclamo, alle Autorità cantonali di vigilanza.

4. — Alois Konrath hat gegen die in Sargans wohnende Frau Fieseler einen AÁrrest auf deren in Uster gelegenes Grundstück herauesgencmmen, für die Forderung am 30, Juni 1939 provisorische Rechtsöffnung erhalten und die Liegenschaft am 12. Juli pfänden lassen. Das Betreibungsamt bezeichnete die Pfändung mit Rücksicht auf die von der Schuldnerin angehobene Aberkennungsklage als provisorische. Ám 4. August gelangte die Liegenschaft auf Begehren eines Grundpfandgläubigers zur Verwertung. Es wurde ein Mehrerlös über die Grundpfandforderungen erzielt, den das Betreibungsamt im Sinne von Art. 144 Abs. 5 SchKG hinterlegte, um den Ausgang des AberkennungsprozZesses abzuwarten. Indessen wurde am 12. August in Sargans über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet, worauf das mit der Aberkennungsklage befasste Bezirksgericht Uster den Prozess als gegenstandslos geworden abschrieb.

Sachverhalt

B. — Es kam so zu keinem gerichtlichen Entscheid über die Frage, ob der Aberkennungsprozess in wirksamer Weise angehoben worden war. Die Schuldnerin hatte nämlich, nach Erhalt des Rechtsöfnungsentscheides am. 1. Juli, statt nach § 125 Zif, 8 der zürcherischen ZPO die Aberkennungsklage direkt bei dem zur Sachentscheidung zuständigen Gericht einzureichen, am 8. Juli beim Friedensrichteramt Uster zunächst die Anberaumung einer Aussöhnungsverhandlung anbegehrt, welches Begehren indessen am 11. Juli von Amtes wegen dem Bezirksgericht übermittelt worden war. Tags darauf hatte der Präsident des Bezirksgerichtes die Klägerin eingeladen, binnen zehn Tagen eine den prozessualen Vorschriften entsprechende Klageschrift sgamt einer Vollmacht für den Anwalt und einem Ausweis über dessgen Berechtigung, vor zürcherischen Gerichten aufzutreten, einzureichen, « wobei es dann Sache des Gerichtes sein wird, über die Anhandnahme, insbesondere auch darüber, ob die Klage auf Grund von § 214 des Gerichtsverfassungsgesetzes noch anhand genommen werden kann, zu entscheiden ». Dieser Einladung war die Aberkennungsklägerin am. 18. Juli nachgekommen, doch blieb die vorbehalten e. gerichtliche Entscheidung wie gesagt wegen der Konkurseröffnung aus.

118 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34,

C. — Der Übeèrerlös aus der vom Betreibungsamte verwerteten Liegenschaft wurde nun einerseits vom Pfändungsgläubiger Konrath und anderseits von der Konkursmassge beansprucht. Das Betreibungsamt Useter bat das Begehren des Pfändungsgläubigers abgelehnt und die Herausgabe an die Konkursmasse der Schuldnerin unter Vorbehalt der Beschwerdeführung bewilligt. Konrath hat gegen das Betreibungsamt Uster Beschwerde geführt, um gich den erwähnten Mehrerlös zuweisen zu lassen. Von der Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich am 9. November 1939 abgewiesen, hat er deren Entscheid im Sinne seines Beschwerdebegehrens an das Bundesgericht weitergeZogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Provisorische, für eine nicht endgültig als volletreckbar festgestellte Forderung erwirkte Pfändung gibt weder ein Recht, die Verwertung zu verlangen (Art. 118 SchKG), noch, wenn auf Begehren eines andern Gläubigers verwertet worden ist, auf sofortige Ausrichtung des auf die betreffende Forderung entfallenden Erlösganteils (Art. 144 Abs. 5 SchKG). Solange die Pfändung provisorisch bleibt, hat der Gläubiger nur ein aufschiebend bedingtes Bezugsrecht, das, wenn nun die Konkurseröffnung dazwischentritt, vor den Rechten der Konkursmasse zurückzutreten hat. Das ihm — provisorisch — zugeschiedene Betreffnis fällt in die Konkursmasse (BGE 40 ITI 90). Somit hat das Betreibungsamt Uster richtig verfügt, wenn die Schuldnerin den Aberkennungsprozess wirksam angehoben und damit eine definitive Pfändung für den Rekurrenten bis zur Konkurseröfnung verhindert hat. Gerade dies aber ist hier streitig. Der Rekurrent verneint es und verlangt, dass die von ihm erwirkte Pfändung als von Anfang an definitiv erachtet werde.

Diese Frage hat, entgegen der Ánsicht der Vorinstanz, durch die Eröffnung des Konkurses ihre Bedeutung nicht verloren. War die Aberkennungsklage nicht wirksam angehoben, so war auch die Betreibung nicht wirksam gehemmt. Das Betreibungsamt hatte die Klage bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Prozessfrage allerdings zu beachten (BGE 65 III 89). Erging diese Entscheidung dann aber dahin, dass der Aberkennungsprozess nicht wirksam angehoben worden sei, s80 war damit dargetan, dass die provisorische Rechtsöffnung und die Pfändung definitiv geworden waren, und zwar jene bereits mit dem Ablauf der eben nicht wirksam benutzten Klagefrist des Art. 83 Abs. 2. Solchenfalls war dann auch, unbekümmert um einen inzwischen über den Schuldner eröffneten Konkurs, das dem Pfändungsgläubiger zugeschiedene Betreffnis ihm nach Art. 199 Abs. 2 auszurichten.

Der Umstand, dass hier ein gerichtlicher Entscheid über die aufgeworfene Frage fehlt und nach der Abschreibung des Aberkennungsprozesses nicht mehr zu erwirken ist, zwingt nun die Betreibungsbehörden, selbst über die Wirksamkeit der Klageführung zu entscheiden. Dem Rekurrenten diese Entscheidung vorzuenthalten, wovon abhängt, ob er oder aber die Konkursmasse der Schuldnerin den Mehrerlös aus der Liegenschaftsverwertung vom 4. August 1939 zu beanspruchen hat, liefe auf eine Rechtsverweigerung hinaus.

Da die Eingabe, womit die Klägerin den Aberkennungsprozess anzuheben gedachte, nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz binnen der Frist des Art. 83 Abs. 2 SchKG beim zuständigen Prozessgericht einlangte, stellt sgich die Vrage nicht, ob eine binnen dieger Frist unzuständigen Orts eingereichte Aberkennungsklage nach Ablauf der Frist nicht mehr vor das zuständige Gericht gebracht werden könne. Vielmehr handelt es sich hier nur um Mängel der Klageform. Die Möglichkeit wirksamer Verbesserung solcher Mängel binnen angemessener Nachfrist, nach rechtzeitiger Anrufung des zuständigen Gerichts, ist, wie die Form der Klageanhebung selbst, dem kantonalen Prozessrecht anheimgegeben (vgl. BGE 61 II 127 Abs. I 120 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 35.

Sätze 2 und 3). Die Sache ist zur Entscheidung dieser Frage des kantonalen Rechtes mit den sich daraus nach dem Gesagten ergebenden Folgerungen an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Kunkurskammer - Der Rekurs wird gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich zurückgewiesen.

35. Auszuy aus dem Entscheid vom 20. Dezember 1939 ¡. 8, H, Käser et Cie A.-G.

Bechtsstillstand. Art. 57 SchKG (modifiziert durch Art. 16 der Verordnung des Bundesrates über vor bergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 17. Oktober 1939) kommt auch juristischen Personen zugute, sofern die sie ordentlicherweise vertretenden natürlichen Personen sich im Militärdienste befinden. “ Suspension de poursuites. L'art. 57 LP (modifié par l’art. 16 de Fordonnanece du Conseil fédéral du 17 octobre 1939 atténuant à titre temporaire le régime de l’exécution forcée) s'applique aussì aux personnes morales, en tant que les personnes phygiques qui les représentent ordinairement se trouvent au service militaire.

Sospensîione degli atti esecutivi. L’ar6. 57 LEF (modifcato dall’art. 16 dell'Ordinanza del Consiglio federale, del 17 ottobre 1939, che mitiga temporaneamente le disposizioni eull’esecuzione forzata) sí applica anche alle persone morali in quanto le persone fisiche che le rappresentano ordinariamente sí trovano in Servizio militare.

Art. 57 SchKG ist für die Dauer des Aktivdienstes durch folgende Bestimmung ersetzt : « Für eine Person, die sich im Militärdienst befindet, und für die Personen, deren gesetzlicher Vertreter sie ist, besteht während der Dauer des Dienstes sowie während der auf die Entlassung folgenden drei Wochen Rechtsstillstand... » (Art. 16 der Verordnung des Bundesrates über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung, vom 17. Oktober 1939). Daraus, dass diese Bestimmung das Wort « Person » s0wohl für die im Militärdienst Befindlichen wie dann auch für die durch gie Vertretenen verwendet, schliesst die kantonale Aufsichtsbehörde, auch als Vertretene seien nur physische Personen in Betracht zu ziehen. Dieses Árgument 18t nicht schlüssig. Der Ausdruck « Person » umfassb physische und juristische Personen. Wenn er in der vorliegenden Bestimmung mit Bezug auf Militärpersonen nur in der einen Bedeutung gemeint sein kann, so schliesst dies keineswegs aus, dass als Vertretene, für die ja nicht etwa ebenfalls Militärpflicht vorausgesetzt ist, auch juristische Personen in Betracht fallen. Die Bestimmung will nun als « gesetzlich » Vertretene solche Personen schützen. die ordnungsgemäss auf die Vertretung durch den im Militärdienst Stehenden angewiesen sind, im Unterschied zu solchen, die eine Militärperson bloss als gewillkürten, jederzeit ersetzbaren Vertreter bestellt haben. Gemäss dieser Unterscheidung sind der ersten Gruppe neben natürlichen Personen, die durch einen nun einberufenen Wehrmann vertreten sind, auch juristische Personen zuzuzählen, deren ordnungsgemäss bestellte ständige Vertreter sich im Militärdienste befinden ; denn die ordentlichen Vertreter einer juristischen Person, zumal deren Organe, aber auch Prokuristen und andere Handlungsbevollmächtigte, lassen sich nicht mit ad hoc für einzelne Besorgungen Beauftragten auf gleiche Linie stellen ; sie können sowenig wie gesetzliche Vertreter natürlicher Personen ohne weiteres ersetzt werden. Das von der Vorinestanz angezogene Schrifttum hatte Zeiten allgemeinen Friedens im Auge, wo micht wie jetzt mit Einberufungen auf kurze Frist und in solchem Umfange zu rechnen war und daher juristische Personen nicht wohl in den Fall kamen, sich nicht rechtzeitig vorsehen zu können. Bei den heutigen Verhältnissen lassen sich dagegen die juristischen Personen grundsätzlich micht mehr von der durch Art. 57 SchKG gewährten

Rechtswohltat des Rechtsstillstandes ausnehmen. Eine engere Auslegung lässt gich auch nicht mit dem Hinweis auf den engern Begriff des gesetzlichen Vertreters in Art. 47 SchKG rechtfertigen ; denn dieser Begriff erklärt sich daraus, dass für juristische Personen hinsichtlich des

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 47, Art. 57, Art. 83, Art. 118, Art. 144 et Art. 199 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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