65 III 61
18. Urteil der IT Zivilabteilung vom 2. Juni 1939
Sachverhalt
I. i. 8. Weibel gegen Wiiest und Gen.
Abtretung von Ansprüchen der Konkursmasse nach Art. 260 SchKG mit allfälliger Ansetzung einer Frist zur Klageanhebung (Formular Nr. 7, ZÆ. 6) :
Mit dem unbenutzten Ablauf dieser Frist fällt die Abtretung nicht ohne weiteres dahin ; sie kann jedoch nunmehr widerrufen werden, solange der betreffende Gläubiger nicht nachträglich Klage angehoben hat. Liegt ein solcher Widerruf €2 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen), Ne 18.
nmeht vor, s0 ist der durch die Abtretung ausgewiesene Gläubiger ungeachtet des unbenutzten Ablaufes der Frisé zur Prozessführung berechtigt.
Cessiìon des droits de la masse conformément à Part. 260 LP avec fixation d’un délai pour les jaire valoir en justice (formule n° 7 ch. 6): - Le cesgsionnaire qui n'agit pas dans le délai imparti n'est Pas pour autant forclos. L’administration de la faillite te peut cependant, dès l’expiration du délai et tant que le créancier n’a pas ultérieurement introduit son action, révoquer la cession.
la révocation n’esé pas prononcée, le créancier autorisé par la cession est habile à mener le procès, Sans égard au : fai qu qu’il n’a pas reapecté le délai.
Cessione delle pretese della Mas88a in base all’art. 260 LEF., con
di termine per farle valere in giudizio (modulo n° 7 cifra 6):
I} cessionario, che non agisce entro il termine assegnatogli, non perde senz’altro il suo diritto. Tuttavia l’amministrazione del fallimento, una volta spirato il termine ed in quanto il creditore non abbia ulteriormente Promoss0 Causa, può revocare la cesstone. Se la revoca non è pronunciata, il cessìonario può Stare in €ausa, nulla importando ch'egli non abbia osservato I termine.
Die vorliegende Klage eines Konkursgläubigers stützt Sich auf eine gemäss Art. 260 SchKG erhaltene Abtretung von Ánsprüchen der Masse. Das Obergericht des Kantons Luzern hat sie mit Urteil vom 24. Januar 1939 als ver- ‘ wirkt erklärt, weil der Kläger die ihm von der Konkursverwaltung gesetzte und bis zum 11. April 1937 verlängerte Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nicht gewahrt habe. Hiezu habe es nicht genügt, am 10. April 1937 die Abhaltung des Aussöhnungsversuches anzubegehren ; vielmehr hätte die Klage bis zum 11. April, statt erst am 14. Juni nach fruchtlosem Aussöhnungsversuch vom 17. April, beim Amtsgericht eingereicht werden müssen. Am Hinfall der Rechte des Klägers ändere es nichts, dass das Konkursamt seinem- Vorgehen nicht entgegengetreten sei.
Der Kläger zieht dieses Urteil an das Bundesgericht mit dem Antrag (die Klageführung als wirksam anzu-- erkennen und) die Sache zu materieller Beurteilung an das. Obergericht zurückweisen, eventuell die Klagobógehren ohne solche Rückweisung ZuUZUsPrechen.
Behuldbetreibungs- und Konlcarerecht (Zivilabteilungen). N o 18, 63
Erwägungen
Ob ein bestrittener Rechtsanspruch der Konkursmasse von ihr selbst oder einem einzelnen Gläubiger, auf Grund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG, zu verfolgen gsei, ist eine Frage, die das Konkursverfahren beschlägt, den Dritten dagegen nicht berührt. Dieser hat weder Anspruch darauf, dass siíich die Konkursmasse möglichst rasgch - entachliesse, noch darauf, dass im Falle der Abtretung binnen bestimmter Frist geklagt oder aber verzichtet werde. Die Vollstreckungsbehörden haben dies schon wiederholt ausgesprochen und darauf hingewiesen, dass der Konkursmasse selbst nicht unbedingt an solcher Strenge zu liegen braucht (BGE 65 III 1 ff.). Dem entspricht es, dass das Gesetz in Árt. 260 eine bestimmte Frist zur Geltendmachung abgetretener Ansprüche der Masse gar nicht vorsieht und Ziff. 6 der im vorgeschriebenen Formular Nr. 7 aufgestellten Abtretungsbedingungen lediglich der Konkursverwaltung das Recht vorbehält, die Abtretung zu annullieren, falls der abgetretene Anspruch nicht binnen einer von ihr anzusetzenden Frist gerichtlich geltend gemacht wird. Es steht also im Ermessen der Konkursverwaltung, eine Frist anzusetzen und zu bemessen oder, vorläufig wenigstens, davon abzusehen. Und wenn sie eine Frist bestimmt hat, ist sie nicht darauf angewiesen, Fristerstreckungen und Wiedereinsetzungen zu verfügen, um die Abtretung nicht wirkungslos werden zu lassen. Sie kann einfach zuwarten, auch über die Frist hinaus, und anderseits ist der im Besitze der Abtretung befindliche Konkursgläubiger in seinem Prozessführungsrechte geschützt, solange ein Widerruf nicht vorliegt ; er kann wirksam Klage erheben und damit einem Widerruf zuvorkommen. Demgemäss steht es im Prozesse des durch Abtretung nach Art. 260 SchKG ausgewiesenen Konkursgläubigers weder dem beklagten Anspruchegegner noch dem Richter zu, jenem die Legitimation zur Klage wegen unbenutzten Ablaufes einer von der Konkursver- 64 Schuldbeireibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 18, waltung gesetzten Frist abzusprechen, es wäre denn eben ein Widerruf der Abtretung ausgesprochen und in einem allfälligen Beschwerde- und Rekursverfahren vor .den Aufsichtsbehörden bestätigt worden. Hier fehlt es nicht nur an einem (der Klaganhebung vorausgegangenen) Widerruf, sondern die Konkursverwaltung hat die Berichte des Klägers über den Stand seiner Vorkehren jeweilen ohne
Einspruch entgegengenommen und damit die Abtretung eindeutig als nach wie vor in Kraft stehend gelten sassen.
Das Obergericht stellt mit Unrecht darauf ab, dass das Konkursamt mit der Fristansgetzung vom 11. Januar 1937 die Androhung verbunden hatte, beim Unterbleiben einer Klageführung binnen der gesetzten Frist werde Verzicht auf die abgetretenen Ansprüche angenommen. Damit wollte, wie das spätere Verhalten des Konkursamtes dartut, nur der Vorbehalt der Annullierung hervorgehoben werden, den das Konkursamt im vorgeschriebenen Abtretungsformular unverändert stehen liess und stehen lassen musste, indem eine Abweichung von dieser Bedingung gar nicht zulässig war.
Wird endlich der Begriff der gerichtlichen Geltend- © machung dem bei gesetzlichen Klagefristen des Bundesrechts anerkannten Begriff der Klageanhebung angepasst, wie es sich aufdrängt (vgl. den erwähnten Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer), so0 war die verlängerte Frist ohnehin durch Einleitung des Sühneverfahrens am 10. (oder 11.) April 1937 gewahrt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. Januar 1939 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen wird.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Poursuite et faillite.
IE TL. KREISSCHREIBEN DES GESAMTGERICHTS CIRCULAIRE DU TRIBUNAL FÉDÉRAL
19. , Kreisschreiben, Circulaire, Circolare N° 27 (4. X. 1939), Reechtsstillatand während der Mobilisation der Armee (Art. 57 SchKG).
Sursïis aux poursuites pendant la mobilisation de l’armée (art. 57 LP).
Sospensione delle esecuzioni durante la mobilitazione dell’esercito (art. 57 LEF).
Anlässlich der Mobilisation von 1914 hat das Bundesgericht durch Kreisschreiben vom 21. Dezember 1914 und
8. März 1915 den Betreibungsämtern zur Pflicht gemacht, das Aufhören des Rechtsstillstandes des Schuldners gemäss Art. 57 SchKG, d. h. die Entlassung des Schuldners aus dem Militärdienst, von Amtes wegen festzustellen und sich zu diesem Zwecke mit den kantonalen Militärdirektionen ins Vernehmen zu setzen. Nicht nur haben damals die Erfahrungen gezeigt, dass die vorgesehene Zusammenarbeit zwischen Betreibungsamt und Militärdirektion sehr oft versagte und übrigens mit Kosten für den Schuldner verbunden war, welche richtigerweise eine gesetzliche Rechtswohltat nicht zur Folge haben dürfte, sondern bei erneuter Prüfung hat sich auch ergeben, dass es der Rechtslage besser entspricht, wenn dem betreibenden Gläubiger aufgegeben wird, die Entlassung des betriebenen Schuldners aus dem Dienste zur Kenntnis des Betreibungsamtes zu bringen. Demgemäss ersuchen wir Sie, die Ihnen